Ergänzungsmeldung im Vergaberecht 2026
Ergänzungsmeldung im Vergaberecht: Definition, Anlässe für Berichtigungsbekanntmachungen und rechtliche Anforderungen bei der Änderung von Vergabebekanntmachungen.
Definition: Eine Ergänzungsmeldung (auch: Berichtigungsbekanntmachung oder Corrigendum) ist eine offizielle Bekanntmachung, mit der ein öffentlicher Auftraggeber eine bereits veröffentlichte Auftragsbekanntmachung oder Ausschreibungsunterlagen korrigiert, ergänzt oder ändert.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 72 Richtlinie 2014/24/EU, eForms-Verordnung (EU) 2019/1780, § 39 VgV, BVergG 2018
Was ist eine Ergänzungsmeldung?
Eine Ergänzungsmeldung ist das vergaberechtlich vorgesehene Instrument, um Fehler, Unklarheiten oder Änderungen in einer bereits veröffentlichten Vergabebekanntmachung zu korrigieren. Sie ist notwendig, wenn nach der Veröffentlichung Fehler entdeckt werden, sich die Beschaffungsanforderungen ändern oder Bieterfragen eine Klarstellung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich machen. Die Ergänzungsmeldung wird auf denselben Plattformen veröffentlicht wie die ursprüngliche Bekanntmachung (bei EU-weiten Verfahren auf TED/eNotices).
Im EU-Bekanntmachungsrecht wird die Ergänzungsmeldung als „Corrigendum" oder „Change Notice" bezeichnet.
Anlässe für eine Ergänzungsmeldung
Ergänzungsmeldungen sind in verschiedenen Situationen erforderlich:
- Korrektur von Fehlern in der Bekanntmachung (z.B. falsche Fristen, falscher Auftragswert)
- Änderung oder Ergänzung der Leistungsbeschreibung
- Klarstellungen nach Bieterfragen, die allen Interessenten mitgeteilt werden müssen
- Verlängerung der Angebots- oder Teilnahmefrist
- Änderung der Zuschlagskriterien oder deren Gewichtung
- Korrektur des CPV-Codes oder anderer klassifikatorischer Angaben
Rechtliche Anforderungen
Nicht jede Änderung der Vergabeunterlagen erfordert eine Ergänzungsmeldung; diese ist jedoch immer dann geboten, wenn wesentliche Informationen der Bekanntmachung betroffen sind. Bei Änderungen, die die Angebotserstellung wesentlich beeinflussen, muss die Angebotsfrist entsprechend verlängert werden, damit alle Bieter ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Angebote haben.
Fristverlängerung
Wenn die Ergänzungsmeldung wesentliche Änderungen enthält, ist die Angebots- oder Teilnahmefrist so zu verlängern, dass alle Bieter die geänderten Informationen berücksichtigen können. Als Faustregel gilt: Je wesentlicher die Änderung, desto länger die Fristverlängerung. Geringfügige Korrekturen (z.B. Tippfehler ohne inhaltliche Bedeutung) erfordern keine Fristverlängerung.
Technische Abwicklung mit eForms
Im Rahmen der eForms-Pflicht seit Oktober 2023 erfolgen Ergänzungsmeldungen als standardisierte „Change Notice" im eForms-Format. Die technische Abwicklung erfolgt über die eNotices-Plattform der EU oder kompatible nationale Vergabeplattformen.
FAQ
Muss eine Ergänzungsmeldung denselben Veröffentlichungsweg wie die Ursprungsbekanntmachung nehmen? Ja. Wurde die ursprüngliche Bekanntmachung im EU-Amtsblatt (TED) veröffentlicht, muss auch die Ergänzungsmeldung dort veröffentlicht werden.
Können wesentliche Änderungen des Auftragsgegenstands durch eine Ergänzungsmeldung vorgenommen werden? Grundsätzlich ja, aber bei sehr weitreichenden Änderungen kann eine Neubekanntmachung erforderlich sein, wenn die geänderte Ausschreibung nicht mehr dem ursprünglich bekanntgemachten Vorhaben entspricht.
Wie viele Ergänzungsmeldungen sind zulässig? Das Vergaberecht setzt keine Höchstzahl fest. Häufige Änderungen deuten jedoch auf Mängel in der Ausschreibungsvorbereitung hin und sollten vermieden werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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