Glossar

Ermessensspielraum im Vergaberecht 2026

Ermessensspielraum im Vergaberecht: Handlungsspielraum öffentlicher Auftraggeber bei Vergabeentscheidungen – Grenzen, Kontrolle und praktische Bedeutung.

Definition: Der Ermessensspielraum im Vergaberecht bezeichnet den gesetzlich eingeräumten Handlungsspielraum, den öffentliche Auftraggeber bei bestimmten Vergabeentscheidungen besitzen – er ist jedoch stets durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Transparenz begrenzt und unterliegt der Nachprüfungskontrolle.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 20 BVergG 2018; §§ 97, 127 GWB; Richtlinie 2014/24/EU


Begriff und Bedeutung

Der Ermessensspielraum des öffentlichen Auftraggebers ist kein freies Belieben, sondern ein durch Vergaberecht, Unionsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze gebundenes Ermessen. Im öffentlichen Beschaffungswesen müssen Auftraggeber zahlreiche Entscheidungen treffen, für die das Gesetz keine starren Vorgaben macht: die Wahl der Verfahrensart, die Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, die Gewichtung dieser Kriterien oder die Beurteilung von Angeboten in qualitativer Hinsicht. In all diesen Bereichen besteht ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum.

Dieser Spielraum ist jedoch kein Selbstzweck, sondern dient der sachgerechten Beschaffung. Er muss im Rahmen der vergaberechtlichen Grundsätze – Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit, Wettbewerb – ausgeübt werden.

Bereiche des Ermessens

Das Vergaberecht räumt Auftraggebern in mehreren klar definierten Bereichen Ermessen ein, das aber stets nachvollziehbar und dokumentiert ausgeübt werden muss.

Wahl der Verfahrensart

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. besondere Komplexität, Vertraulichkeit, Dringlichkeit) darf der Auftraggeber zwischen mehreren zulässigen Verfahrensarten wählen. Die Entscheidung für ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung setzt enge tatbestandliche Voraussetzungen voraus und ist daher nur eingeschränkt ermessensgesteuert.

Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien

Auftraggeber haben bei der Ausgestaltung der Eignungsanforderungen und Zuschlagskriterien einen erheblichen Gestaltungsspielraum, solange diese auftragsbezogen, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind. Sie können Qualitätskriterien, Umweltkriterien oder soziale Kriterien einbeziehen (Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU). Die Gewichtung der Kriterien liegt grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers, muss aber vorab transparent bekannt gemacht werden.

Ausschluss von Bietern

Bei fakultativen Ausschlussgründen (z.B. mangelnde Zuverlässigkeit, schwere Verfehlungen) steht dem Auftraggeber Ermessen zu, ob er einen Bieter ausschließt. Dieses Ermessen ist pflichtgemäß auszuüben und darf nicht willkürlich gehandhabt werden.

Grenzen des Ermessens

Das Ermessen ist überschritten, wenn die Entscheidung gegen Vergaberecht, allgemeine Rechtsgrundsätze oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt – dies wird als Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch bezeichnet.

Ermessensfehler im vergaberechtlichen Sinne umfassen:

  • Ermessensunterschreitung: Der Auftraggeber erkennt seinen Spielraum nicht und behandelt eine Ermessensentscheidung als gebundene Entscheidung.
  • Ermessensüberschreitung: Die Entscheidung überschreitet die gesetzlich gesetzten Grenzen.
  • Ermessensmissbrauch: Das Ermessen wird zu sachfremden Zwecken eingesetzt (z.B. zur Bevorzugung eines bestimmten Bieters).

Kontrolle durch Vergabekontrollbehörden

Vergabekontrollbehörden überprüfen Ermessensentscheidungen des Auftraggebers nur auf Ermessensfehler, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Wahl. Das bedeutet: Solange der Auftraggeber seinen Ermessensspielraum fehlerfrei ausübt und die Entscheidung nachvollziehbar begründet, wird sie nicht beanstandet, selbst wenn eine andere Entscheidung ebenfalls rechtmäßig und möglicherweise sinnvoller gewesen wäre. Die Kontrolle ist auf Rechtmäßigkeit beschränkt, nicht auf Opportunität.

In Österreich prüft das Bundesverwaltungsgericht Ermessensentscheidungen im Rahmen von Nachprüfungsverfahren nach den §§ 342 ff. BVergG 2018. In Deutschland prüfen die Vergabekammern und Oberlandesgerichte als Beschwerdegerichte.

Dokumentationspflicht

Alle Ermessensentscheidungen müssen im Vergabevermerk lückenlos dokumentiert werden, damit die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit sichergestellt ist. Fehlt die Dokumentation, kann dies als Indiz für eine fehlerhafte Ermessensausübung gewertet werden. § 97 Abs. 8 GWB und § 36 BVergG 2018 verpflichten Auftraggeber zur Führung eines Vergabevermerks, der alle wesentlichen Entscheidungen und deren Begründung enthält.

FAQ

Darf ein Auftraggeber frei wählen, welche Zuschlagskriterien er festlegt? Ja, aber nur im Rahmen des auftragsbezogenen, verhältnismäßigen und diskriminierungsfreien Spielraums. Willkürliche oder sachfremde Kriterien sind unzulässig.

Was passiert, wenn der Auftraggeber sein Ermessen fehlerhaft ausübt? Die fehlerhafte Ermessensentscheidung kann von übergangenen Bietern im Nachprüfungsverfahren angefochten werden. Die Vergabekontrollbehörde kann die Entscheidung aufheben oder den Auftraggeber zur Neuentscheidung verpflichten.

Muss der Auftraggeber seine Ermessensentscheidungen begründen? Ja. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Transparenzgebot und der Dokumentationspflicht (Vergabevermerk). Eine fehlende oder unzureichende Begründung stellt in der Regel selbst einen Verfahrensfehler dar.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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