Glossar

Eröffnungstermin im Vergaberecht 2026

Eröffnungstermin im Vergaberecht: Formeller Termin zur Öffnung der Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist – Ablauf, Rechte der Bieter und rechtliche Grundlagen.

Definition: Der Eröffnungstermin (auch: Angebotsöffnung oder Submissionstermin) ist der förmliche Termin, zu dem der öffentliche Auftraggeber nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote öffnet, ihren Eingang protokolliert und – in klassischen Papierverfahren – den Bietern die grundlegenden Angebotsdaten bekannt gibt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 125 BVergG 2018; § 55 VOB/A; Art. 53 Richtlinie 2014/24/EU


Was ist der Eröffnungstermin?

Der Eröffnungstermin markiert den Übergang von der Angebotsphase zur Angebotsprüfungs- und Wertungsphase im Vergabeverfahren und dient der formellen, transparenten Öffnung der bis zum Fristablauf eingegangenen Angebote. Er ist ein zentrales Transparenzinstrument des Vergaberechts: Durch den öffentlichen oder zumindest dokumentierten Öffnungsakt wird sichergestellt, dass kein Angebot nachträglich verändert oder selektiv ausgeschlossen werden kann.

Im klassischen papiergebundenen Verfahren wurden Angebote in versiegelten Umschlägen eingereicht und beim Eröffnungstermin gemeinsam geöffnet. Im elektronischen Vergabeverfahren erfolgt die Öffnung durch freigeschaltete elektronische Zugriffe auf der Vergabeplattform; die Grundprinzipien bleiben dieselben.

Ablauf des Eröffnungstermins

Der Eröffnungstermin folgt einem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf, der die Gleichbehandlung aller Bieter und die Manipulationssicherheit des Verfahrens gewährleistet.

Typische Schritte:

  1. Feststellung der eingegangenen Angebote – Alle bis zum Fristablauf eingegangenen Angebote werden erfasst; verspätet eingegangene Angebote werden ungeöffnet zurückgestellt.
  2. Öffnung der Angebote – In der festgelegten Reihenfolge werden die Angebote geöffnet (physisch oder elektronisch).
  3. Verlesung der Eckdaten – Bei offenem Eröffnungstermin werden Bieterbezeichnung, Angebotspreis und wesentliche Angebotsmerkmale vorgelesen.
  4. Protokollierung – Ein Eröffnungsprotokoll wird erstellt und von den anwesenden Vertretern unterzeichnet.
  5. Aushändigung des Protokolls – Anwesende Bieter erhalten eine Kopie; abwesenden Bietern wird das Protokoll übermittelt.

Teilnahmerechte der Bieter

Bieter haben das Recht, beim Eröffnungstermin anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen; dieses Recht sichert die Transparenz des Verfahrens und ist Ausfluss des vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebots. Allerdings begründet die Teilnahme am Eröffnungstermin noch keinen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht in die Angebote der Mitbieter – diese ist in der Regel erst nach Abschluss des Verfahrens und mit Einschränkungen (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) möglich.

Eröffnungstermin im elektronischen Vergabeverfahren

Im elektronischen Vergabeverfahren, das in Österreich und Deutschland mittlerweile den Regelfall darstellt, wird der Eröffnungstermin durch den zeitgesteuerten elektronischen Zugriff auf die eingereichten Angebote abgelöst. Die Vergabeplattform protokolliert automatisch den Zeitpunkt des Eingangs jedes Angebots sowie den Öffnungsvorgang. Bieter erhalten nach der Öffnung Zugang zum Eröffnungsprotokoll über die Plattform.

Die elektronische Öffnung erfüllt dieselben Anforderungen an Transparenz und Manipulationssicherheit wie der klassische Eröffnungstermin, jedoch entfällt der physische Versammlungscharakter.

Rechtsfolgen bei Verfahrensfehlern

Verfahrensfehler beim Eröffnungstermin – etwa die vorzeitige Öffnung einzelner Angebote, die Nichtöffnung fristgerecht eingelangter Angebote oder eine fehlende Protokollierung – können zur Anfechtbarkeit der Vergabeentscheidung führen. Bieter, die durch derartige Fehler benachteiligt wurden, können ein Nachprüfungsverfahren einleiten.

FAQ

Muss ein Bieter beim Eröffnungstermin anwesend sein? Nein, die Anwesenheit ist ein Recht, keine Pflicht. Verspätet eingegangene Angebote werden ungeöffnet zurückgewiesen, unabhängig davon, ob der Bieter anwesend ist.

Was wird beim Eröffnungstermin bekannt gegeben? In der Regel die Bieterbzeichnung, der Gesamtangebotspreis und ggf. wesentliche Angebotsmerkmale. Detailliertere Angebotsunterlagen werden nicht verlesen.

Was passiert mit verspätet eingegangenen Angeboten? Sie werden nicht geöffnet und müssen dem Bieter ungeöffnet zurückgeschickt werden. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.

Gibt es beim elektronischen Vergabeverfahren noch einen Eröffnungstermin? Der Begriff wird verwendet, aber der Charakter ändert sich: Die Öffnung erfolgt automatisch durch die Plattform zum festgelegten Zeitpunkt; ein physischer Termin entfällt.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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