ESG-Kriterien Vergaberecht 2026
ESG-Kriterien im Vergaberecht: Umwelt-, Sozial- und Governance-Anforderungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe. Rechtliche Grundlagen und Anwendung.
Definition: ESG-Kriterien (Environmental, Social, Governance) im Vergaberecht sind Anforderungen und Zuschlagskriterien, mit denen öffentliche Auftraggeber Umwelt-, Sozial- und Nachhaltigkeitsaspekte sowie Governance-Standards in Ausschreibungsverfahren verankern, um die strategische Beschaffungspolitik an übergeordneten gesellschaftlichen Zielen auszurichten.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 67–69, BVergG 2018, GWB § 97 Abs. 3, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Was sind ESG-Kriterien im Vergaberecht?
ESG-Kriterien im öffentlichen Auftragswesen ermöglichen es öffentlichen Auftraggebern, die erhebliche wirtschaftliche Einkaufsmacht des Staates zur Förderung nachhaltiger, sozialverantwortlicher und gut geführter Unternehmen einzusetzen. Der Begriff „ESG" stammt ursprünglich aus der Finanzwelt und steht für Environmental (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung). Im Vergaberecht hat er sich als Sammelbegriff für nachhaltige Beschaffungsanforderungen etabliert, auch wenn die zugrundeliegenden Rechtsnormen ältere Termini wie „umweltbezogene Merkmale", „soziale Aspekte" oder „Lebenszykluskosten" verwenden.
ESG im europäischen Vergaberecht
Die Richtlinie 2014/24/EU ermöglicht und fördert ausdrücklich die Integration von Umwelt-, Sozial- und Innovationsaspekten in alle Phasen des Vergabeverfahrens.
Umweltkriterien (E – Environmental)
Art. 67 der Richtlinie 2014/24/EU erlaubt die Bewertung von Angeboten nach Umweltmerkmalen, z. B.:
- CO₂-Emissionen über den Lebenszyklus
- Energieeffizienz und Ressourcenverbrauch
- Verwendung recycelter oder nachwachsender Rohstoffe
- Umweltzertifizierungen (z. B. EU Ecolabel, Blauer Engel)
Besondere Bedeutung haben die Lebenszykluskosten (Art. 68), die auch externe Umweltkosten monetär erfassen können.
Soziale Kriterien (S – Social)
Soziale Vergabekriterien können sich auf folgende Bereiche beziehen:
- Einhaltung von Arbeitnehmerrechten und Tarifverträgen (vgl. § 97 Abs. 4 GWB)
- Mindestlohnvorgaben (Tariftreue)
- Barrierefreiheit und Integration von Menschen mit Behinderungen
- Förderung von Beschäftigung in benachteiligten Gruppen
- Einhaltung sozialer Standards in Lieferketten (LkSG in Deutschland)
Governance-Kriterien (G – Governance)
Governance-Anforderungen erfassen die Unternehmensführung und Compliance:
- Ausschlussgründe bei Korruption, Betrug, Geldwäsche (§ 123 GWB, § 78 BVergG 2018)
- Zertifizierungen zu Managementsystemen (ISO 14001, ISO 26000)
- Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Lieferkette
Rechtliche Einbettung in nationales Recht
In Österreich und Deutschland sind ESG-Anforderungen zunehmend gesetzlich verankert.
In Österreich ermöglicht das BVergG 2018 die Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialaspekten als Zuschlagskriterien, Eignungsanforderungen und Ausführungsbedingungen. Eine verpflichtende nachhaltige Beschaffung sehen u. a. das Bundesgesetz über die Nachhaltige öffentliche Beschaffung (naBe-Aktionsplan) vor.
In Deutschland verpflichtet § 97 Abs. 3 GWB öffentliche Auftraggeber, bei der Vergabe neben wirtschaftlichen auch soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte zu berücksichtigen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, seit 2023) verpflichtet größere Unternehmen zur Sorgfalt in Lieferketten und beeinflusst dadurch mittelbar die Vergabe.
ESG als Zuschlagskriterium vs. Mindestanforderung
Im Vergabeverfahren können ESG-Anforderungen auf verschiedenen Ebenen verankert werden.
- Als Ausschlusskriterium: Unternehmen, die bestimmte ESG-Standards nicht erfüllen, werden vom Verfahren ausgeschlossen.
- Als Eignungsanforderung: Nachweis eines Umweltmanagementsystems als Voraussetzung für die Teilnahme.
- Als Zuschlagskriterium: Bonus für Angebote mit besseren ESG-Werten (z. B. niedrigerer CO₂-Fußabdruck).
- Als Ausführungsbedingung: Vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung sozialer Standards während der Vertragslaufzeit.
Herausforderungen und Risiken
Die Integration von ESG-Kriterien in Vergabeverfahren ist mit rechtlichen und praktischen Herausforderungen verbunden. Kriterien müssen auftragsbezogen sein – rein politisch motivierte ESG-Anforderungen ohne Bezug zum Auftragsgegenstand sind vergaberechtlich unzulässig (Konnexitätsgebot). Auftraggeber müssen ESG-Kriterien klar und messbar definieren, um Gleichbehandlung sicherzustellen und Vergaberechtsverstöße zu vermeiden.
Verwandte Begriffe
FAQ
Müssen ESG-Kriterien immer auftragsbezogen sein? Ja. Nach der Rechtsprechung des EuGH und der h.M. in der vergaberechtlichen Literatur müssen Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Rein unternehmensbezogene ESG-Aspekte ohne Auftragsbezug sind als Zuschlagskriterien unzulässig.
Können ESG-Kriterien den Preis als Zuschlagskriterium vollständig ersetzen? Nein. Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU verlangt, dass der Zuschlag auf das „wirtschaftlich günstigste Angebot" erteilt wird. Der Preis oder die Kosten müssen immer berücksichtigt werden, können aber durch Qualitäts- und ESG-Kriterien gewichtet werden.
Welche Zertifizierungen können als ESG-Nachweis verlangt werden? Auftraggeber können anerkannte Umwelt- (z. B. ISO 14001, EMAS) oder Sozialzertifizierungen verlangen, müssen aber gleichwertige Nachweise akzeptieren.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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