Glossar

EU-Schwellenwerte im Vergaberecht

EU-Schwellenwerte sind Auftragswertgrenzen, ab denen EU-weite Ausschreibungspflichten gelten – seit 1. Jänner 2024 durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 festgelegt.

Definition: EU-Schwellenwerte sind die von der Europäischen Kommission alle zwei Jahre per Delegierter Verordnung festgelegten Auftragswerte, ab deren Erreichen öffentliche Auftraggeber verpflichtet sind, Vergabeverfahren EU-weit nach den Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495, gültig ab 1. Jänner 2024


Was sind EU-Schwellenwerte?

EU-Schwellenwerte (auch: Vergabe­schwellenwerte oder europäische Schwellenwerte) sind Auftragswertgrenzen, die bestimmen, ob ein Vergabeverfahren nach nationalem Recht oder nach den strengeren EU-Vergaberichtlinien durchzuführen ist. Überschreitet der geschätzte Auftragswert einen EU-Schwellenwert, gilt die vollständige EU-Vergaberechtsordnung: europäische Bekanntmachungspflicht, verlängerte Fristen, elektronische Kommunikation und das Europäische Einheitliche Eigenerklärungsdokument (EEE).

EU-Schwellenwerte sind ein Synonym für den Begriff "Vergabe­schwellenwerte" und werden gelegentlich auch als "europäische Schwellenwerte" bezeichnet. Für eine ausführliche Darstellung aller aktuell gültigen Schwellenwerte nach Auftragsart und Auftraggeber-Kategorie sei auf den Hauptartikel Schwellenwerte verwiesen.

Bedeutung im Vergabeverfahren

Die EU-Schwellenwerte definieren den Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts und entscheiden darüber, welches Verfahren ein Auftraggeber anwenden muss.

Die seit 1. Jänner 2024 gültigen Schwellenwerte (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495) lauten für die wichtigsten Kategorien:

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere Vergabe­stellen): 143.000 EUR
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge (sonstige öffentliche Auftraggeber): 221.000 EUR
  • Bauaufträge: 5.538.000 EUR
  • Sektorenauftraggeber (Liefer- und Dienstleistungen): 443.000 EUR

Unterhalb dieser Schwellenwerte gilt das jeweilige nationale Vergaberecht – in Österreich das BVergG 2018 für den Unterschwellenbereich, in Deutschland die UVgO bzw. VOB/A mit den nationalen Wertgrenzen.

Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre auf Basis des GPA-Abkommens (Government Procurement Agreement) der WTO überprüft und bei Bedarf angepasst.

Verwandte Begriffe


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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