Glossar

Eventualposition im Vergaberecht 2026

Eventualposition im Leistungsverzeichnis: Bedingte Leistungsposition, die nur auf ausdrücklichen Abruf des Auftraggebers ausgeführt wird. Österreich & Deutschland.

Definition: Eine Eventualposition ist eine im Leistungsverzeichnis ausgewiesene, bedingte Leistungsposition, die nur dann vom Auftragnehmer zu erbringen ist, wenn der Auftraggeber sie ausdrücklich abruft – sie wird bei der Angebotswertung grundsätzlich nicht in den Gesamtpreis eingerechnet.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018, ÖNORM A 2063, VOB/A, VgV


Was ist eine Eventualposition?

Die Eventualposition ist ein bewährtes Instrument der Ausschreibungspraxis, mit dem Auftraggeber Leistungen, deren Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch ungewiss ist, bereits im Leistungsverzeichnis vorberaten und preislich absichern können. Sie unterscheidet sich von regulären Positionen dadurch, dass ihre Ausführung von einer späteren Entscheidung des Auftraggebers abhängt. Typische Anwendungsfälle sind Leistungen, die nur bei bestimmten Bodenverhältnissen, bei unvorhergesehenen Baugrundverhältnissen oder bei technischen Alternativen erforderlich werden.

In Österreich ist die Eventualposition in der ÖNORM A 2063 sowie im BVergG 2018 geregelt. In Deutschland findet sich eine analoge Regelung in der VOB/A unter dem Begriff der „Bedarfsposition". Die Begriffe werden in der Praxis häufig synonym verwendet, obwohl es zwischen österreichischem und deutschem Recht leichte Unterschiede in der Handhabung gibt.

Abgrenzung zu anderen Positionen

Die korrekte Einordnung einer Leistung als Eventualposition – und nicht als Grundposition oder Alternativposition – hat unmittelbare Auswirkungen auf die Angebotswertung.

PositionstypIn der Wertung?Ausführungspflicht
GrundpositionJaImmer
EventualpositionNein (nur bei Abruf)Nur auf Anweisung
AlternativpositionNur eine AlternativeNach Wahl des AG
WahlpositionNur eine OptionNach Wahl des AG

Da Eventualpositionen nicht in den Wertungspreis einfließen, können Bieter für diese Positionen zwar Einheitspreise anbieten, diese wirken sich aber nicht auf das Wertungsergebnis aus. Dies birgt das Risiko von Mischkalkulationen, bei denen Bieter die Grundpositionen unterbewertet und die Eventualpositionen überbewertet ansetzen.

Vergaberechtliche Besonderheiten

Eventualpositionen müssen in der Leistungsbeschreibung eindeutig als solche gekennzeichnet sein, da sonst Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung verletzt werden.

Der Auftraggeber hat bei der Formulierung von Eventualpositionen folgende Anforderungen zu beachten:

  • Eindeutige Kennzeichnung: Die Position muss klar als „Eventualposition" oder „Bedarfsposition" ausgewiesen sein.
  • Sachliche Rechtfertigung: Es muss ein nachvollziehbarer Grund für die Eventualität bestehen.
  • Voranschlag: In Österreich ist bei Eventualpositionen ein geschätzter Umfang (Voranschlagsmenge) anzugeben, um Bietern eine realistische Kalkulation zu ermöglichen.
  • Abrufrecht: Das Recht zum Abruf liegt ausschließlich beim Auftraggeber; der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung der Eventualposition.

Risiken für Bieter und Auftraggeber

Bieter sollten Eventualpositionen sorgfältig kalkulieren, da der Auftraggeber das Recht hat, diese Leistungen ohne Angabe von Gründen nicht abzurufen.

Für den Auftraggeber besteht das Risiko, dass Bieter die Preisfreiheit bei Eventualpositionen für eine Mischkalkulation nutzen. Vergabekontrollbehörden überprüfen in solchen Fällen, ob die Preisgestaltung einer kaufmännischen Nachvollziehbarkeit entspricht.

Verwandte Begriffe

FAQ

Fließen Eventualpositionen in den Wertungspreis ein? Nein. Eventualpositionen werden bei der Angebotswertung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Nur wenn der Auftraggeber sie ausdrücklich abruft, werden die vereinbarten Einheitspreise vergütet.

Kann der Auftraggeber eine Eventualposition ohne Mehrkosten abrufen? Ja, sofern der Einheitspreis für die Eventualposition bereits im Angebot festgelegt wurde. Es bedarf keiner gesonderten Preisvereinbarung.

Was ist der Unterschied zwischen Eventualposition und Alternativposition? Bei einer Alternativposition bietet der Bieter eine Alternative zu einer Grundleistung an; der Auftraggeber wählt zwischen Grund- und Alternativposition. Bei einer Eventualposition ist die Leistung hingegen eine Ergänzung, die zusätzlich zur Grundleistung erbracht werden kann.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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