Glossar

Ex-post Bekanntmachung (Zuschlagsbekanntmachung) 2026

Zuschlagsbekanntmachung: Pflichtveröffentlichung nach Auftragserteilung im EU-Amtsblatt. Fristen, Inhalt und Rechtsfolgen im österreichischen und deutschen Vergaberecht.

Definition: Die Ex-post Bekanntmachung (Zuschlagsbekanntmachung oder Bekanntmachung vergebener Aufträge) ist die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtveröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (TED), mit der ein öffentlicher Auftraggeber nach Abschluss eines Vergabeverfahrens das Ergebnis – insbesondere den Zuschlagsempfänger und den Auftragswert – bekannt macht.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 50 Richtlinie 2014/24/EU, § 39 VgV, § 128 BVergG 2018


Was ist die Ex-post Bekanntmachung?

Die Ex-post Bekanntmachung ist das wichtigste Instrument der nachgelagerten Transparenz im EU-Vergaberecht und macht die Verwendung öffentlicher Mittel für jedermann nachvollziehbar. Sie wird auch als Zuschlagsbekanntmachung oder – in der EU-Nomenklatur – als „Bekanntmachung vergebener Aufträge" (BVA) bezeichnet. Ihre Veröffentlichungspflicht besteht für sämtliche Vergaben im EU-Oberschwellenbereich, unabhängig davon, in welchem Verfahren der Auftrag vergeben wurde.

Die Rechtsgrundlage findet sich in Art. 50 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU sowie in den nationalen Umsetzungsgesetzen: § 39 VgV (Deutschland) und § 128 BVergG 2018 (Österreich). Auch die Sektorenrichtlinie 2014/25/EU und die Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU sehen analoge Pflichten vor.

Inhalt der Zuschlagsbekanntmachung

Die Zuschlagsbekanntmachung muss zwingend bestimmte Mindestangaben enthalten, die in Anhang V der Richtlinie 2014/24/EU festgelegt sind.

Wesentliche Pflichtangaben:

AngabeInhalt
AuftraggeberName, Anschrift, Kontaktstelle
VergabeverfahrenVerfahrensart, Bekanntmachungsnummer der Auftragsbekanntmachung
AuftragsgegenstandCPV-Code, Kurzbeschreibung, Ort der Ausführung
VergabeergebnisName des Auftragnehmers, Auftragswert
ZuschlagskriterienAngewandte Wertungskriterien
Anzahl AngeboteZahl der eingegangenen Angebote, davon elektronisch eingereichte
DatumDatum der Zuschlagserteilung

Sensitive Informationen, wie bestimmte Preisdetails bei geheimschutzbedürftigen Aufträgen oder solche, deren Veröffentlichung einem Unternehmen schaden würde, können auf begründeten Antrag ausgespart werden.

Fristen

Die Zuschlagsbekanntmachung muss spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung veröffentlicht werden.

Diese Frist gilt sowohl im klassischen Vergabebereich (Richtlinie 2014/24/EU) als auch im Sektorenbereich (Richtlinie 2014/25/EU). Bei Rahmenvereinbarungen kann die Bekanntmachung gebündelt erfolgen: Auftraggeber dürfen die Bekanntmachungen für Einzelaufträge auf Basis einer Rahmenvereinbarung vierteljährlich zusammenfassen und dann innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende veröffentlichen.

Veröffentlichung

Die Zuschlagsbekanntmachung ist zwingend über die elektronische Plattform TED (Tenders Electronic Daily) einzureichen, die das Supplement zum Amtsblatt der EU verwaltet.

In Deutschland erfolgt die Einreichung über das Deutsche Bekanntmachungsportal (DTVP) oder direkt über das EU-Publikationsamt. In Österreich nutzen Auftraggeber die nationalen eSender-Zertifizierungsschnittstellen. Seit der Einführung des eForms-Standards (EU-Durchführungsverordnung 2019/1780) sind die Bekanntmachungen in einem standardisierten elektronischen Format einzureichen.

Abgrenzung zur Bieterinformation

Die Zuschlagsbekanntmachung richtet sich an die Allgemeinheit; die Bieterinformation hingegen ist eine individuelle Mitteilung an jeden nicht berücksichtigten Bieter.

Beide Instrumente ergänzen einander: Die Bieterinformation nach § 62 VgV bzw. § 131 BVergG 2018 muss unverzüglich nach der Zuschlagsentscheidung an alle Bieter versendet werden und löst die Stillhaltefrist aus. Die Zuschlagsbekanntmachung dient der allgemeinen öffentlichen Transparenz und hat keine Fristauslösungsfunktion.

Rechtsfolgen bei Verletzung

Eine unterlassene oder fehlerhafte Zuschlagsbekanntmachung kann aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen und die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens insgesamt in Frage stellen.

Während die fehlende Zuschlagsbekanntmachung den bereits abgeschlossenen Vertrag in der Regel nicht unwirksam macht, kann sie Ausgangspunkt für Schadensersatzklagen übergangener Bieter und für Aufsichtsverfahren durch nationale Vergabekontrollbehörden sein.

Verwandte Begriffe

FAQ

Gilt die Pflicht zur Zuschlagsbekanntmachung auch für freihändige Vergaben? Ja, wenn der Auftragswert die EU-Schwellenwerte überschreitet und das Verfahren als Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung durchgeführt wurde, ist dennoch eine Zuschlagsbekanntmachung erforderlich.

Muss der genaue Zuschlagspreis veröffentlicht werden? Grundsätzlich ja. Ausnahmen sind möglich, wenn die Veröffentlichung des genauen Preises berechtigte Geschäftsinteressen des Auftragnehmers gefährden würde. In solchen Fällen kann eine Bandbreite angegeben werden.

Was ist der Unterschied zwischen Zuschlagsbekanntmachung und Vorabinformation? Die Vorabinformation erscheint vor dem Verfahren und kündigt geplante Vergaben an; die Zuschlagsbekanntmachung erscheint nach dem Verfahren und informiert über das Ergebnis.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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