Glossar

Fachlosvergabe im Vergaberecht 2026

Fachlosvergabe: Aufteilung von Bauaufträgen nach Gewerken. Mittelstandsschutz durch Losaufteilung im deutschen und österreichischen Vergaberecht.

Definition: Die Fachlosvergabe (auch: Gewerkvergabe) bezeichnet die vergaberechtlich gebotene Aufteilung von Bauaufträgen in einzelne Fachlose entsprechend den beteiligten Gewerken oder Fachbereichen, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Teilnahme am öffentlichen Wettbewerb zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 97 Abs. 4 GWB, § 5 VOB/A, § 58 BVergG 2018, Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU


Was ist die Fachlosvergabe?

Die Fachlosvergabe ist ein zentrales Instrument des Mittelstandsschutzes im öffentlichen Beschaffungswesen: Sie stellt sicher, dass nicht nur Generalunternehmer, sondern auch spezialisierte Fachbetriebe öffentliche Aufträge erhalten können. Statt einen gesamten Bauauftrag als Einheit zu vergeben, wird er in fachlich definierte Teillose – sogenannte Fachlose – aufgeteilt, die jeweils einem spezialisierten Unternehmen zugutekommen können. Typische Fachlose bei Bauprojekten sind etwa Rohbau, Elektroinstallation, Heizung-Klima-Sanitär (HKS), Dachdeckung oder Malerarbeiten.

In Deutschland ergibt sich die Pflicht zur Losvergabe aus § 97 Abs. 4 GWB sowie § 5 VOB/A. In Österreich regelt § 58 BVergG 2018 die Grundsätze der Losaufteilung. Auf EU-Ebene normiert Art. 46 der Richtlinie 2014/24/EU die Möglichkeit der Losvergabe und verpflichtet Auftraggeber, eine Begründung abzugeben, wenn sie von einer Losaufteilung absehen.

Fachlose und Gebietslose

Das Vergaberecht unterscheidet zwischen Fachlosen (fachliche Aufteilung nach Gewerken) und Gebietslosen (geografische Aufteilung nach Regionen) – beide dienen demselben Grundzweck des Mittelstandsschutzes.

Bei der Fachlosvergabe wird nach der Art der Leistung differenziert. Bei der Gebietsvergabe hingegen wird ein geografisch umfangreicher Auftrag regional aufgeteilt. Beide Formen können kombiniert werden.

Wann darf von der Losaufteilung abgewichen werden?

Die Pflicht zur Losaufteilung ist nicht absolut: Auftraggeber können aus sachlich gerechtfertigten Gründen Aufträge als Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer vergeben.

Zulässige Gründe für eine Gesamtvergabe ohne Losaufteilung können sein:

  • Wirtschaftliche oder technische Untrennbarkeit der Leistungen
  • Überproportionaler Koordinationsaufwand bei Losaufteilung
  • Erhöhtes Risiko für den Auftraggeber durch mangelnde Schnittstellenkoordination
  • Besondere Geheimschutzanforderungen

In Deutschland muss der Auftraggeber gemäß § 97 Abs. 4 GWB die Entscheidung gegen eine Losaufteilung dokumentieren und begründen. In Österreich gilt eine ähnliche Begründungspflicht nach § 58 Abs. 2 BVergG 2018.

Losaufteilung und Bietereignung

Ein Unternehmen kann sich auf mehrere Fachlose bewerben, sofern der Auftraggeber dies zulässt; er kann aber auch die Vergabe mehrerer Lose an denselben Bieter beschränken.

Gemäß Art. 46 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU können Auftraggeber die Anzahl der Lose, die ein einzelner Bieter erhalten darf, begrenzen. Diese Regelung soll verhindern, dass ein Großunternehmen durch Quersubventionierung alle Fachlose gewinnt und damit den Mittelstandsschutz aushöhlt.

Verwandte Begriffe

FAQ

Ist die Fachlosvergabe im Oberschwellenbereich verpflichtend? Ja, grundsätzlich. Auftraggeber müssen Aufträge in Fachlose aufteilen oder die Gründe für eine Gesamtvergabe dokumentieren und begründen.

Kann ein Bieter auf alle Fachlose gleichzeitig bieten? Grundsätzlich ja, sofern der Auftraggeber keine Beschränkung festgelegt hat. Der Auftraggeber kann jedoch die maximale Anzahl der Lose, die einem Bieter zugeschlagen werden, begrenzen.

Was ist der Unterschied zwischen Fachlosvergabe und Generalunternehmervergabe? Bei der Fachlosvergabe schließt der Auftraggeber direkte Verträge mit mehreren spezialisierten Fachunternehmen. Bei der Generalunternehmervergabe beauftragt er einen Generalunternehmer, der dann Subunternehmer koordiniert.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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