Fakultative Ausschlusskriterien im Vergaberecht 2026
Fakultative Ausschlusskriterien: Optionale Ausschlussgründe im Vergaberecht. Unterschied zu zwingenden Ausschlüssen, Selbstreinigung und Ermessen des Auftraggebers.
Definition: Fakultative Ausschlusskriterien sind im Vergaberecht jene Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen der Auftraggeber einen Bieter oder Bewerber vom Vergabeverfahren ausschließen kann – aber nicht muss –, da sie nicht denselben zwingenden Charakter wie die obligatorischen Ausschlussgründe besitzen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 57 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU, § 124 GWB, § 68 BVergG 2018
Was sind fakultative Ausschlusskriterien?
Neben den zwingenden Ausschlussgründen – wie Verurteilungen wegen schwerer Straftaten – kennt das EU-Vergaberecht eine Reihe von Ausschlusstatbeständen, bei denen der Auftraggeber ein Ermessen hat, ob er einen Bieter ausschließt oder nicht. Diese fakultativen (optionalen) Ausschlussgründe sind in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführt und in § 124 GWB (Deutschland) sowie § 68 BVergG 2018 (Österreich) ins nationale Recht umgesetzt.
Der wesentliche Unterschied zu den zwingenden Ausschlussgründen (Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU, § 123 GWB) liegt darin, dass beim Vorliegen eines fakultativen Ausschlussgrundes eine Ermessensabwägung stattfinden muss: Der Auftraggeber prüft, ob der Ausschluss im konkreten Fall verhältnismäßig ist.
Katalog der fakultativen Ausschlussgründe
Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU enthält einen abschließenden Katalog fakultativer Ausschlussgründe, der von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurde.
Zu den wichtigsten fakultativen Ausschlussgründen zählen:
- Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit: Der Bieter befindet sich in der Insolvenz, hat ein Vergleichsverfahren eingeleitet oder hat seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt.
- Berufliches Fehlverhalten: Der Bieter hat sich eines schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens schuldig gemacht, das seine Integrität in Frage stellt.
- Interessenkonflikt: Beim Bieter besteht ein Interessenkonflikt, der nicht anderweitig behoben werden kann.
- Wettbewerbsverzerrung: Der Bieter hat an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens mitgewirkt (z.B. als Planungsbüro) und damit einen Wettbewerbsvorteil erhalten.
- Schlechte frühere Leistungen: Der Bieter hat bei einem früheren öffentlichen Auftrag wesentliche Anforderungen nicht erfüllt und dies zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags oder zu Schadenersatz geführt.
- Unlautere Einflussnahme: Der Bieter hat versucht, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers unzulässig zu beeinflussen.
- Absprachen zwischen Bietern: Es bestehen Anhaltspunkte für unzulässige Absprachen unter Bietern.
- Rückstand bei Steuern und Sozialabgaben: Der Bieter hat Steuer- oder Sozialversicherungsschulden, die nicht erklärt werden können.
Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit
Der Auftraggeber muss bei der Anwendung fakultativer Ausschlussgründe eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen: Der Ausschluss muss dem Schweregrad des Fehlverhaltens entsprechen.
Relevante Faktoren für die Ermessensausübung sind:
- Schwere und Dauer des Fehlverhaltens
- Zeitliche Nähe des Fehlverhaltens zum aktuellen Verfahren
- Ausmaß des verursachten Schadens
- Maßnahmen des Unternehmens zur Selbstreinigung
Selbstreinigung als Gegengewicht
Unternehmen, auf die ein fakultativer (oder zwingender) Ausschlussgrund zutrifft, können durch Maßnahmen der Selbstreinigung (Self-Cleaning) nachweisen, dass sie trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig sind.
Gemäß Art. 57 Abs. 6 Richtlinie 2014/24/EU (§ 125 GWB, § 70 BVergG 2018) sind Selbstreinigungsmaßnahmen insbesondere:
- Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung
- Aktive Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden
- Technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Vergehen
Verwandte Begriffe
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen? Zwingende Ausschlussgründe (z.B. Verurteilungen wegen Betrug oder Bestechung) führen automatisch zum Ausschluss. Bei fakultativen Ausschlussgründen liegt es im Ermessen des Auftraggebers, ob er ausschließt; er muss die Verhältnismäßigkeit prüfen.
Kann ein Bieter trotz eines fakultativen Ausschlussgrundes am Vergabeverfahren teilnehmen? Ja, wenn der Auftraggeber nach Abwägung aller Umstände – insbesondere nach Selbstreinigungsmaßnahmen des Bieters – entscheidet, dass kein Ausschluss gerechtfertigt ist.
Wie lange gelten fakultative Ausschlussgründe? Art. 57 Abs. 7 Richtlinie 2014/24/EU sieht eine maximale Ausschlussdauer von drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis vor. Für zwingende Ausschlussgründe gilt eine Fünf-Jahres-Frist.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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