Glossar

Festpreis im Vergaberecht

Der Festpreis ist ein unveränderlicher Preis für die gesamte Vertragslaufzeit, der Planungssicherheit bietet, aber das Risiko von Kostensteigerungen trägt.

Definition: Ein Festpreis ist ein vertraglich vereinbarter Preis, der für die gesamte Dauer des Vergabevertrags unveränderlich ist und weder nach oben noch nach unten angepasst werden kann, unabhängig von Veränderungen der Lohn-, Material- oder sonstigen Kostengrundlagen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018, VOB/A, VOB/B


Was ist ein Festpreis?

Der Festpreis ist die einfachste und in der öffentlichen Vergabe verbreitetste Preisform: Der Auftragnehmer führt die Leistung zu dem im Angebot genannten Preis aus, der im Nachhinein nicht verändert werden kann. Im Gegensatz dazu stehen veränderliche Preisformen wie der Selbstkostenerstattungsvertrag oder Preisgleitklauseln, die eine Anpassung an Marktveränderungen erlauben.

Der Festpreis schafft für den Auftraggeber maximale Planungssicherheit: Das Beschaffungsbudget ist fix, Kostensteigerungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftragnehmers. Umgekehrt trägt der Auftraggeber das Risiko, bei sinkenden Marktpreisen zu viel bezahlt zu haben.

Bedeutung im Vergabeverfahren

Die Wahl der Preisform – Festpreis, Pauschalpreis oder veränderlicher Preis – gehört zur grundlegenden Gestaltung der Vergabeunterlagen und beeinflusst maßgeblich die Risikoverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Abgrenzung zum Pauschalpreis

Festpreis und Pauschalpreis werden häufig verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche Konzepte. Der Festpreis bezieht sich auf die Unveränderlichkeit des Preises über die Laufzeit. Der Pauschalpreis bezeichnet eine Vergütungsform, bei der alle im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen zu einem Gesamtbetrag abgegolten werden – unabhängig von tatsächlichen Mengenabweichungen. Ein Festpreis kann, muss aber kein Pauschalpreis sein.

Preisgleitklauseln als Ausnahme

Bei langen Vertragslaufzeiten oder schwankungsanfälligen Kostenbestandteilen (z. B. Energiepreise, Baumaterialien) kann der Auftraggeber Preisgleitklauseln vorsehen. Diese erlauben eine definierte Anpassung des Vertragspreises bei Veränderung bestimmter Indizes (z. B. Baukostenindex der Statistik Austria). Preisgleitklauseln müssen bereits in den Vergabeunterlagen vorgesehen sein; eine nachträgliche Vereinbarung ist vergaberechtlich problematisch.

Risikotragung beim Festpreis

Beim Festpreis liegt das Kalkulationsrisiko beim Auftragnehmer. Bei unvorhergesehenen Kostensteigerungen – die weder auf Änderungsanordnungen des Auftraggebers noch auf Leistungsänderungen beruhen – besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Preisanpassung. Ausnahmen gelten nur bei außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Umständen, die die Vertragsgrundlage erschüttern (Wegfall der Geschäftsgrundlage; in AT: § 1295 ABGB; in DE: § 313 BGB).

Verwandte Begriffe


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

Jetzt starten

Demo buchen.

Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.