Feststellungsverfahren im Vergaberecht 2026
Feststellungsverfahren im Vergaberecht: Verfahren zur gerichtlichen oder behördlichen Klärung der Unwirksamkeit eines vergebenen Auftrags. Österreich & Deutschland.
Definition: Das Feststellungsverfahren im Vergaberecht ist ein Rechtsschutzverfahren, mit dem ein übergangener Bieter oder eine Vergabekontrollbehörde nach Abschluss des Vergabevertrages die Unwirksamkeit dieses Vertrages oder die Feststellung eines vergaberechtlichen Verstoßes begehrt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 135 ff. GWB, §§ 331 ff. BVergG 2018, Richtlinie 89/665/EWG i.d.F. 2007/66/EG
Was ist das Feststellungsverfahren?
Das Feststellungsverfahren ermöglicht nachträglichen Rechtsschutz im Vergaberecht: Selbst nach Vertragsabschluss können vergaberechtliche Verstöße noch sanktioniert werden. Es handelt sich um ein besonderes Rechtsschutzinstrument, das der EU-Gesetzgeber mit der Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG eingeführt hat, um sicherzustellen, dass schwerwiegende Vergabeverstöße – insbesondere die vergaberechtswidrige Direktvergabe – nicht durch bloßen Vertragsabschluss immunisiert werden können.
Das Feststellungsverfahren ist vom regulären Nachprüfungsverfahren zu unterscheiden: Das Nachprüfungsverfahren findet vor Vertragsabschluss statt und zielt auf die Korrektur des Vergabeverfahrens. Das Feststellungsverfahren findet nach Vertragsabschluss statt und zielt auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages.
Voraussetzungen des Feststellungsverfahrens
Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind in der Regel:
- Unternehmen, die an einem vergaberechtswidrig vergebenen Auftrag interessiert gewesen wären und durch den Verstoß einen Schaden erlitten haben
- In Österreich auch die Bundesvergabekontrollbehörde (BVwG) von Amts wegen
- In Deutschland können Vergabekammern unter bestimmten Umständen die Unwirksamkeit feststellen
Antragsfristen
Die Antragstellung ist befristet. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB beträgt die Antragsfrist:
- Sechs Monate ab Vertragsschluss (allgemeine Frist)
- 30 Kalendertage ab Kenntnis des Antragstellers vom Vertragsschluss, spätestens jedoch sechs Monate ab Vertragsschluss
- 30 Tage nach Veröffentlichung der Zuschlagsbekanntmachung
In Österreich (§ 332 BVergG 2018) gelten ähnliche Fristen.
Gründe für ein Feststellungsverfahren
Das Feststellungsverfahren ist auf bestimmte schwere Vergabeverstöße beschränkt – nicht jeder Vergabefehler führt zur Unwirksamkeit des Vertrages.
Die wichtigsten Unwirksamkeitsgründe sind:
- De-facto-Vergabe: Vergabe ohne EU-weite Bekanntmachung trotz Bekanntmachungspflicht
- Unzulässige Direktvergabe: Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ohne gesetzliche Rechtfertigung
- Verstoß gegen Stillhaltefrist: Vertragsabschluss vor Ablauf der Stillhaltefrist, verbunden mit einer schwerwiegenden Verletzung von Vergaberecht
Rechtsfolgen
Stellt die Vergabekontrollbehörde die Unwirksamkeit des Vertrages fest, ist dieser ex nunc (von diesem Zeitpunkt an) unwirksam; bereits erbrachte Leistungen sind nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln.
Alternativ zur Unwirksamkeitserklärung kann die Vergabekontrollbehörde den Vertrag für wirksam erklären, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses die Aufrechterhaltung erfordern, und stattdessen eine Geldbuße verhängen oder die Vertragslaufzeit kürzen.
Verwandte Begriffe
FAQ
Kann ein Vertrag nach Abschluss noch für unwirksam erklärt werden? Ja. Das Feststellungsverfahren dient genau diesem Zweck. Bei schwerwiegenden Vergabeverstößen – insbesondere De-facto-Vergaben – kann der Vertrag auch nach Abschluss für unwirksam erklärt werden.
Wie unterscheidet sich das Feststellungsverfahren vom Nachprüfungsverfahren? Das Nachprüfungsverfahren findet vor Vertragsabschluss statt und zielt auf die Korrektur des laufenden Vergabeverfahrens. Das Feststellungsverfahren findet nach Vertragsabschluss statt und zielt auf die Unwirksamkeitserklärung des abgeschlossenen Vertrages.
Was ist eine De-facto-Vergabe? Eine De-facto-Vergabe liegt vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag vergibt, ohne die gesetzlich vorgeschriebene EU-weite Ausschreibung durchzuführen. Diese Vergabe ist der klassische Anlass für ein Feststellungsverfahren.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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