Fortgeschrittene elektronische Signatur im Vergaberecht
Die fortgeschrittene elektronische Signatur nach Art. 26 eIDAS sichert die eindeutige Zuordnung und Integritätsprüfung elektronischer Dokumente im Vergabeverfahren.
Definition: Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist eine Form der elektronischen Signatur, die gemäß Art. 3 Nr. 11 und Art. 26 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist, dessen Identifizierung ermöglicht, mit Daten erstellt wurde, die unter alleiniger Kontrolle des Unterzeichners stehen, und jede nachträgliche Veränderung der signierten Daten nachweisbar macht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Art. 3 Nr. 11, Art. 26; Richtlinie 2014/24/EU; BVergG 2018; VgV
Was ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur?
Die fortgeschrittene elektronische Signatur (feS) ist die mittlere Sicherheitsstufe im Stufensystem der eIDAS-Verordnung und bietet deutlich höhere Sicherheitsgarantien als die einfache, aber geringere Rechtswirkung als die qualifizierte elektronische Signatur.
Art. 26 der eIDAS-Verordnung definiert vier kumulative Anforderungen, die eine fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllen muss:
- Eindeutige Zuordnung: Die Signatur ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, sodass eine Verwechslung mit anderen Personen ausgeschlossen ist.
- Identifizierungsmöglichkeit: Die Signatur ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners; der konkrete Mechanismus ist nicht vorgeschrieben, muss aber zuverlässig sein.
- Alleinige Kontrolle: Die Signatur wird unter Verwendung von Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann – typischerweise ein privater kryptographischer Schlüssel.
- Integritätsnachweis: Die Signatur ist mit den unterzeichneten Daten so verknüpft, dass jede nachträgliche Veränderung dieser Daten feststellbar ist. Eine Manipulation des Dokuments führt zur Ungültigkeitserklärung der Signatur.
Technisch basiert die feS in der Regel auf asymmetrischer Kryptographie (Public-Key-Infrastruktur). Der Unterzeichner nutzt einen privaten Schlüssel zur Erstellung der Signatur; die Verifikation erfolgt durch den korrespondierenden öffentlichen Schlüssel. Ein Zertifikat eines akkreditierten Vertrauensdiensteanbieters ist für die feS nicht zwingend vorgeschrieben – sie kann auch auf nicht qualifizierten Zertifikaten beruhen.
Bedeutung und Funktion
Die fortgeschrittene elektronische Signatur nimmt im Vergaberecht eine Zwischenposition ein: Sie ist sicherer als eine einfache Signatur, erfordert jedoch kein qualifiziertes Zertifikat und ist damit technisch einfacher einsetzbar als die qualifizierte elektronische Signatur.
Im vergaberechtlichen Kontext wird die feS vor allem für:
- Korrespondenz im laufenden Vergabeverfahren eingesetzt, bei der eine verlässliche Zuordnung zum Absender erforderlich ist,
- Nachweise und Erklärungen, bei denen kein gesetzliches Schriftformerfordernis gilt,
- elektronische Angebotsübermittlung über Vergabeplattformen, sofern die Plattform diese Signaturform akzeptiert.
Die feS ist keine rechtliche Gleichstellung mit der handschriftlichen Unterschrift: Art. 25 Abs. 2 eIDAS sieht die Rechtswirkung der Handunterschrift ausdrücklich nur für die qualifizierte elektronische Signatur vor. Für Dokumente, die der gesetzlichen Schriftform unterliegen, genügt die feS daher in der Regel nicht.
Auftraggeber müssen bei der Festlegung von Signaturanforderungen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Wird für einfache Erklärungen eine QES verlangt, kann dies als unverhältnismäßige Hürde für Bieter gewertet werden.
Rechtsgrundlage
Die Anforderungen an die fortgeschrittene elektronische Signatur sind abschließend in Art. 26 der eIDAS-Verordnung geregelt, die als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt.
- EU: eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Art. 3 Nr. 11, Art. 26
- Österreich: E-Government-Gesetz (E-GovG); BVergG 2018 (Regelungen zur elektronischen Kommunikation); RTR-GmbH als zuständige Aufsichtsbehörde für Vertrauensdiensteanbieter
- Deutschland: VgV § 11; Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde; das frühere deutsche Signaturgesetz ist durch die unmittelbar geltende eIDAS-Verordnung abgelöst worden
Verwandte Begriffe
- Elektronische Signatur
- Qualifizierte elektronische Signatur
- Elektronische Vergabe
- Angebot
- Angebotsprüfung
- Vergabeverfahren
- Gleichbehandlungsgebot
- Nachprüfungsverfahren
FAQ
Worin liegt der Unterschied zwischen fortgeschrittener und qualifizierter elektronischer Signatur? Der wesentliche Unterschied liegt im Zertifikat und der Erstellungseinheit: Die qualifizierte elektronische Signatur erfordert zwingend ein qualifiziertes Zertifikat eines zugelassenen Vertrauensdiensteanbieters sowie eine qualifizierte Signaturerstellungseinheit (z. B. Chipkarte). Die fortgeschrittene Signatur ist technisch weniger streng definiert und kann auch ohne qualifiziertes Zertifikat erstellt werden. Rechtlich hat nur die QES die Wirkung der handschriftlichen Unterschrift.
Kann eine fortgeschrittene elektronische Signatur für Angebote im Vergabeverfahren verwendet werden? Das hängt von den konkreten Anforderungen des Auftraggebers und den anwendbaren Rechtsvorschriften ab. Für formgebundene Erklärungen oder Vertragsunterzeichnungen, die der gesetzlichen Schriftform bedürfen, reicht die feS in der Regel nicht aus. Auftraggeber müssen die jeweiligen Anforderungen in den Vergabeunterlagen transparent kommunizieren.
Muss für eine fortgeschrittene elektronische Signatur ein Zertifikat vorhanden sein? Die eIDAS-Verordnung schreibt kein Zertifikat für die feS vor. Praktisch wird jedoch häufig ein (nicht qualifiziertes) Zertifikat eingesetzt, das die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht. Die technischen Details können variieren, solange die vier Anforderungen des Art. 26 eIDAS erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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