Freihändige Vergabe Vergaberecht
Freihändige Vergabe: Vergabe ohne öffentliche Ausschreibung an bestimmte Bieter im Unterschwellenbereich. Zulässig nur bei engen gesetzlichen Voraussetzungen.
Definition: Die freihändige Vergabe ist eine Verfahrensart im Unterschwellenbereich, bei der der öffentliche Auftraggeber ohne öffentliche Ausschreibung und ohne formalisiertes Wettbewerbsverfahren unmittelbar mit einem oder mehreren Unternehmen in Verhandlungen über den Auftragsinhalt und den Preis tritt und den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung erteilt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 41 BVergG 2018 (AT), § 12 UVgO (DE), § 3a VOB/A (DE)
Was ist die freihändige Vergabe?
Die freihändige Vergabe ist die flexibelste, aber auch am striktesten begrenzte Verfahrensart im öffentlichen Vergabewesen, bei der der Auftraggeber ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung direkt mit einem oder wenigen ausgewählten Unternehmen verhandelt. Sie findet typischerweise im Unterschwellenbereich Anwendung und ermöglicht eine schnelle, unbürokratische Auftragserteilung, wenn die Voraussetzungen für eine förmlichere Vergabe nicht gegeben sind oder eine solche nicht sachgerecht wäre.
Da bei der freihändigen Vergabe kein offener Wettbewerb stattfindet, unterliegt sie engen gesetzlichen Voraussetzungen. Ihre missbräuchliche Anwendung – also die Nutzung als Mittel zur Umgehung des Wettbewerbsgebots – verstößt gegen vergaberechtliche Grundsätze und kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
Bedeutung und Funktion
Die freihändige Vergabe erfüllt eine wichtige Funktion in Situationen, in denen ein förmliches Vergabeverfahren unverhältnismäßig, unpraktikabel oder aus sachlichen Gründen nicht möglich ist – sie darf jedoch nie zur Regel werden, sondern bleibt eine begründungspflichtige Ausnahme.
Zulässige Anwendungsfälle betreffen typischerweise:
- Dringende Beschaffungen, bei denen Fristen für ein offenes Verfahren nicht eingehalten werden können
- Leistungen, die aus technischen oder künstlerischen Gründen nur von einem einzigen Unternehmen erbracht werden können (Alleinstellungsmerkmal)
- Liefer- oder Dienstleistungsaufträge von sehr geringem Wert (Kleinbetragsregelung)
- Geheimhaltungsbedürftige Aufträge
- Anschlussaufträge nach einer Erstausschreibung unter bestimmten Voraussetzungen
Rechtsgrundlage
Die freihändige Vergabe ist in Österreich und Deutschland unterschiedlich terminiert, aber inhaltlich vergleichbar geregelt – in beiden Rechtsordnungen gilt der Grundsatz, dass die Anwendung einer sachlichen Begründung bedarf.
Österreich (BVergG 2018)
In Österreich kennt das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) die freihändige Vergabe als eigenständige Verfahrensart im Unterschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Sie entspricht dem „Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung" im Oberschwellenbereich. Maßgebliche Normen:
- § 41 BVergG 2018: Zulässigkeitsvoraussetzungen für die freihändige Vergabe im Unterschwellenbereich (Lieferungen und Dienstleistungen)
- § 46 BVergG 2018: Freihändige Vergabe bei Bauaufträgen im Unterschwellenbereich
- Wertgrenze: Bis 100.000 EUR (netto) ist die freihändige Vergabe bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen zulässig; Direktvergabe bis 50.000 EUR (netto) ohne jeglichen Wettbewerb
Die freihändige Vergabe in Österreich setzt keine öffentliche Bekanntmachung voraus, verlangt aber die Einholung von mindestens drei Angeboten, sofern dies möglich und zumutbar ist. Die Auswahl der einzuladenden Unternehmen muss nachvollziehbar und diskriminierungsfrei erfolgen.
Deutschland (UVgO / VOB/A)
In Deutschland wird die freihändige Vergabe durch folgende Normen geregelt:
- § 12 UVgO: Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (Entsprechung zur freihändigen Vergabe) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte; zulässig u.a. bei Auftragswerten bis 25.000 EUR (netto), bei technischem Alleinstellungsmerkmal, bei Dringlichkeit oder wenn ein offenes Verfahren ergebnislos blieb
- § 3a VOB/A: Freihändige Vergabe bei Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte; zulässig bis 10.000 EUR (netto) ohne besondere Begründung sowie bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe
- Wertgrenzen: Variieren je nach Bundesland und Auftragsart; viele Bundesländer haben eigene Verwaltungsvorschriften mit länderspezifischen Wertgrenzen
In Deutschland wird der Begriff „freihändige Vergabe" in der Terminologie der UVgO durch „Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb" ersetzt, ist aber sachlich identisch.
Verwandte Begriffe
FAQ
Muss bei einer freihändigen Vergabe überhaupt Wettbewerb stattfinden? Grundsätzlich ja. Sowohl das österreichische BVergG 2018 als auch die deutsche UVgO und VOB/A schreiben vor, dass bei der freihändigen Vergabe – sofern möglich – mehrere Angebote eingeholt werden sollen (in Österreich mindestens drei). Nur in Ausnahmefällen (z.B. echtes Alleinstellungsmerkmal, Kleinstaufträge) ist die Direktvergabe an ein einzelnes Unternehmen ohne jeglichen Wettbewerb zulässig.
Was passiert, wenn eine freihändige Vergabe ohne die erforderlichen Voraussetzungen durchgeführt wird? Die missbräuchliche Anwendung der freihändigen Vergabe – also die Umgehung des Ausschreibungsgebots – kann zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags führen. In Österreich ist das BVwG für die Nachprüfung zuständig. In Deutschland können Vergabekammern und Zivilgerichte angerufen werden. Zudem drohen haushaltsrechtliche Konsequenzen und bei EU-kofinanzierten Vorhaben Korrekturen durch die Prüfbehörden.
Gilt die freihändige Vergabe auch im Oberschwellenbereich? Im Oberschwellenbereich gibt es keine freihändige Vergabe im klassischen Sinn, aber das „Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung" (Art. 32 Richtlinie 2014/24/EU) erfüllt eine vergleichbare Funktion. Dessen Anwendungsvoraussetzungen sind jedoch noch enger und auf eng definierte Ausnahmefälle beschränkt (z.B. äußerste Dringlichkeit, gescheitertes offenes Verfahren, Schutz ausschließlicher Rechte).
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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