Glossar

Frist zur Angebotsabgabe im Vergaberecht 2026

Angebotsabgabefrist im Vergaberecht: Mindestfristen nach EU-Recht, nationale Regelungen, Fristverlängerung und Folgen verspäteter Angebote.

Definition: Die Frist zur Angebotsabgabe ist der vom Auftraggeber in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzte Zeitraum, innerhalb dessen Bieter ihr Angebot einreichen müssen; nach Ablauf dieser Frist eingegangene Angebote sind zwingend auszuschließen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 27–29 Richtlinie 2014/24/EU, § 15 VgV, § 85 ff. BVergG 2018, § 10 VOB/A


Was ist die Frist zur Angebotsabgabe?

Die Angebotsfrist ist eine der wichtigsten formellen Anforderungen im Vergaberecht: Sie sichert die Gleichbehandlung aller Bieter und gibt ihnen ausreichend Zeit, ein wettbewerbsfähiges Angebot zu erstellen. Das EU-Vergaberecht legt Mindestfristen fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Kürzere Fristen sind nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig.

Die Angebotsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung (im Oberschwellenbereich: Veröffentlichung auf TED) und endet zum in der Bekanntmachung festgesetzten Termin. Der Auftraggeber legt sowohl das Datum als auch die Uhrzeit des Fristablaufs fest.

Mindestfristen im EU-Oberschwellenbereich

Das EU-Vergaberecht schreibt für das offene Verfahren eine Mindestangebotsfrist von 35 Tagen vor, die unter bestimmten Umständen verkürzt werden kann.

SituationMindestfrist (offenes Verfahren)
Regelfall35 Tage
Vorankündigung veröffentlicht15 Tage
Vollständige elektronische Einreichung30 Tage
Dringlichkeit (begründet)15 Tage
Nicht offenes Verfahren (Angebotsphase)30 Tage (10 Tage bei Dringlichkeit)

Diese Fristen ergeben sich aus Art. 27–29 der Richtlinie 2014/24/EU und sind in § 15 VgV (Deutschland) sowie § 85 ff. BVergG 2018 (Österreich) umgesetzt.

Fristverlängerung

Auftraggeber können die Angebotsfrist verlängern, wenn wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden oder Bieteranfragen umfangreiche Klarstellungen erfordern.

Eine Fristverlängerung muss allen Bietern in gleicher Weise mitgeteilt werden. Wenn Auftraggeber ergänzende Informationen zu spät bereitstellen (weniger als sechs Tage vor Fristablauf im offenen Verfahren), sind sie nach Art. 53 Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet, die Angebotsfrist entsprechend zu verlängern.

Folgen der Fristversäumnis

Verspätet eingegangene Angebote müssen zwingend ausgeschlossen werden – ohne Ausnahme und ohne Ermessensspielraum des Auftraggebers.

Dies gilt auch dann, wenn das Angebot nur wenige Minuten nach Fristablauf eingegangen ist. Die Fristgerechtigkeit ist ein zwingender formeller Ausschlussgrund. Ausnahme: Bei elektronischen Einreichungssystemen kann der Auftraggeber in der Praxis Kulanz walten lassen, wenn eine technische Störung seines eigenen Systems die verspätete Einreichung verursacht hat.

Unterschwellenbereich

Im nationalen Unterschwellenbereich gelten kürzere Mindestfristen oder keine festgelegten Mindestfristen.

In Deutschland enthält die UVgO keine strikten Mindestfristen; Auftraggeber müssen jedoch angemessene Fristen setzen. Die VOB/A (§ 10 Abs. 1) empfiehlt für Bauaufträge eine Bearbeitungszeit von mindestens zehn Arbeitstagen.

In Österreich sieht das BVergG 2018 für den Unterschwellenbereich vereinfachte Regeln vor.

Verwandte Begriffe

FAQ

Welche Mindestangebotsfrist gilt im offenen Verfahren? 35 Tage im Regelfall; 30 Tage bei vollständig elektronischer Einreichung; 15 Tage bei zuvor veröffentlichter Vorabinformation oder bei begründeter Dringlichkeit.

Kann ein Bieter eine Verlängerung der Angebotsfrist beantragen? Ja, indirekt. Stellt ein Bieter eine Bieterfrage, die eine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen erfordert, und stellt der Auftraggeber die Antwort weniger als sechs Tage vor Fristablauf bereit, muss die Frist verlängert werden.

Was passiert, wenn ein Angebot aus technischen Gründen verspätet eingereicht wird? Wenn die technische Störung auf Seiten des Bieters liegt, ist das Angebot auszuschließen. Liegt die Störung im System des Auftraggebers, muss die Frist verlängert werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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