Glossar

Fristen im Vergaberecht 2026

Fristen im Vergaberecht: Mindestfristen für Angebote, Teilnahme und Rechtsschutz. Aktuelle Tabellen für EU-weite und nationale Verfahren mit Berechnung.

Definition: Fristen im Vergaberecht sind die gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Auftraggeber festzulegenden Zeiträume, innerhalb derer Bewerber und Bieter Unterlagen anfordern, Teilnahmeanträge stellen oder Angebote einreichen dürfen, sowie die Zeiträume, die für Rechtsschutz und Informationspflichten gelten.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 27–31 Richtlinie 2014/24/EU; §§ 15–17 VgV; §§ 57–65 BVergG 2018; Richtlinie 89/665/EWG


Was sind Fristen im Vergaberecht?

Fristen im Vergaberecht sind nicht bloß administrative Vorgaben, sondern Kerninstrumente des Gleichbehandlungsgebots: Sie sichern, dass alle Bieter ausreichend Zeit haben, ein wettbewerbsfähiges Angebot zu erstellen. Zu kurze Fristen benachteiligen insbesondere KMU und Bieter, die erstmals an einem Verfahren teilnehmen. Zu lange Fristen verzögern die Beschaffung und verursachen Mehrkosten. Das EU-Vergaberecht gibt daher Mindestfristen vor, die der Auftraggeber nicht unterschreiten darf; er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen (elektronische Übermittlung, vorige Vorinformation) von ihnen abweichen.

Überblick: Mindestfristen im Oberschwellenbereich

Die folgende Tabelle zeigt die Mindestfristen nach der Richtlinie 2014/24/EU (offenes und nicht offenes Verfahren).

Offenes Verfahren (Art. 27 Richtlinie 2014/24/EU)

SituationMindestangebotsfrist
Regelfrist35 Tage
Bei vorangegangener Vorinformation (min. 35 Tage vor Bekanntmachung)15 Tage
Bei elektronischer Bereitstellung der Unterlagen ab Bekanntmachung30 Tage (Regelfrist – 5 Tage)
Dringlichkeit (begründet)15 Tage

Nicht offenes Verfahren (Art. 28 Richtlinie 2014/24/EU)

PhaseMindestfrist
Teilnahmefrist30 Tage
Angebotsfrist (nach Aufforderung)30 Tage
Bei vorangegangener Vorinformation10 Tage Angebotsfrist
Dringlichkeit (Teilnahmefrist)15 Tage
Dringlichkeit (Angebotsfrist)10 Tage

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (Art. 29 Richtlinie 2014/24/EU)

PhaseMindestfrist
Teilnahmefrist30 Tage
AngebotsfristKeine gesetzliche Mindestfrist, muss aber „angemessen" sein

Fristberechnung

Bei der Berechnung vergaberechtlicher Fristen gilt grundsätzlich das Kalendertagprinzip – alle Tage einschließlich Samstage, Sonn- und Feiertage werden mitgezählt. Der Tag der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zählt in der Regel nicht mit (Beginn am Folgetag). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (§§ 186 ff. BGB analog; § 1 Abs. 1 ABGB i.V.m. § 903 BGB analog für Österreich).

Wichtig: Die Fristberechnung richtet sich nach der Bekanntmachung der Auftragsbekanntmachung im TED (EU-Ebene) oder im nationalen Bekanntmachungsmedium, nicht nach dem Datum der Bereitstellung der Vergabeunterlagen.

Stillhaltefrist (Wartepflicht)

Vor Vertragsschluss nach Zuschlagserteilung müssen Auftraggeber eine Stillhaltefrist einhalten, die unterlegenen Bietern die Möglichkeit gibt, Nachprüfung zu beantragen. Die Mindeststillhaltefrist beträgt:

  • 15 Tage bei elektronischer oder Fax-Mitteilung (Art. 2b Richtlinie 89/665/EWG)
  • 10 Tage bei Post-Mitteilung (in einigen nationalen Umsetzungen)

In Deutschland: § 134 Abs. 2 GWB – 15 Tage Wartepflicht nach elektronischer/Fax-Übermittlung. In Österreich: § 132 BVergG 2018 – 7 Werktage im Oberschwellenbereich bei elektronischer Übermittlung.

Nachprüfungsfristen und Rechtsschutzfristen

Bieter müssen vergaberechtliche Verstöße fristgebunden rügen, andernfalls sind ihre Rechte präkludiert.

  • Rügefrist (Deutschland): Erkannte Verstöße sind unverzüglich zu rügen, spätestens aber binnen 10 Kalendertagen nach Kenntnis (§ 160 Abs. 3 GWB). Bei Vergabebekanntmachung: 15 Tage nach Veröffentlichung.
  • Nachprüfungsantrag: Muss innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Ablehnung der Rüge gestellt werden.
  • Österreich: Fristen richten sich nach § 321 BVergG 2018 und variieren je nach Verfahrensschritt.

Fristen im Unterschwellenbereich

Im Unterschwellenbereich legen die nationalen Vorschriften – und soweit diese fehlen, der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen – die Fristen fest. Grundsatz ist stets, dass die Frist angemessen sein muss, um die Abgabe eines sorgfältig erstellten Angebots zu ermöglichen. Empfehlungen:

  • Öffentliche Ausschreibung national: mindestens 14–21 Tage
  • Beschränkte Ausschreibung national: mindestens 10–14 Tage

FAQ

Was passiert, wenn die Angebotsfrist zu kurz bemessen ist? Bieter können dies im Rahmen der Rüge beanstanden. Der Auftraggeber muss die Frist verlängern oder das Verfahren aufheben.

Kann die Angebotsfrist verlängert werden? Ja, der Auftraggeber kann die Frist jederzeit verlängern, etwa wenn wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden. Er muss dies allen Bietern mitteilen.

Zählen Samstage und Sonntage bei Vergabefristen mit? Ja, Vergabefristen werden in Kalendertagen berechnet. Fällt das Fristende auf einen Nicht-Werktag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.

Gibt es eine Mindestfrist für die Bindefrist? Die Bindefrist (Zeit, während der Bieter an ihr Angebot gebunden sind) wird vom Auftraggeber festgelegt. Sie muss angemessen sein, darf aber nicht unverhältnismäßig lang sein.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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