Fristen im Vergaberecht
Vergabefristen regeln Angebots-, Bewerbungs-, Stillhalte- und Bindefristen im Vergabeverfahren. Eine Übersicht der EU-Mindestfristen nach Richtlinie 2014/24/EU.
Definition: Vergabefristen sind die gesetzlich festgelegten Mindestzeiten für einzelne Phasen des Vergabeverfahrens – insbesondere für die Einreichung von Bewerbungen und Angeboten sowie für Stillhalte- und Einspruchsfristen –, deren Unterschreitung einen Vergaberechtsverstoß darstellt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 27–29 Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, GWB/VgV
Was sind Vergabefristen?
Vergabefristen sind verbindliche Zeiträume, die Bieter und Bewerber benötigen, um sich auf ein Vergabeverfahren vorzubereiten, ein Angebot zu erstellen oder Rechtsmittel einzulegen. Sie dienen dem Schutz des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung: Ausreichend lange Fristen stellen sicher, dass alle interessierten Unternehmen – nicht nur große und ressourcenstarke – reale Chancen haben, ein qualitativ hochwertiges Angebot einzureichen.
Die EU legt Mindestfristen fest, die von den Mitgliedstaaten nicht unterschritten werden dürfen. Nationale Regelungen können längere, aber keine kürzeren Fristen vorsehen.
Bedeutung und Funktion
Ein Verstoß gegen Mindestfristen ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens oder zur Nichtigerklärung des erteilten Zuschlags führen kann.
Überblick der wichtigsten Vergabefristen
| Fristtyp | Verfahren | EU-Mindestfrist | Verkürzung möglich auf |
|---|---|---|---|
| Angebotsfrist (offenes Verfahren) | Offenes Verfahren | 35 Tage | 15 Tage (bei Beschafferprofil + Vorinformation) |
| Angebotsfrist (elektronisch) | Offenes Verfahren | 30 Tage | 15 Tage (bei Vorinformation) |
| Bewerbungsfrist | Nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren | 30 Tage | 15 Tage (bei Dringlichkeit) |
| Angebotsfrist (2. Stufe) | Nicht offenes Verfahren | 30 Tage | 10 Tage (bei Dringlichkeit) |
| Stillhaltefrist | Alle EU-weiten Verfahren | 15 Tage (elektronisch) | – |
| Bindefrist | Alle Verfahren | Laut Vergabeunterlagen | – |
Fristen gelten für EU-weite Verfahren nach Richtlinie 2014/24/EU. Unterschwellenfristen richten sich nach nationalem Recht.
Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung und dem letzten Termin für die Einreichung von Angeboten. Sie muss allen potenziellen Bietern ausreichend Zeit geben, die Vergabeunterlagen zu sichten und ein sorgfältig kalkuliertes Angebot zu erstellen.
Art. 27 der Richtlinie 2014/24/EU legt beim offenen Verfahren eine Mindestangebotsfrist von 35 Tagen fest, die bei vollständig elektronischer Einreichung auf 30 Tage verkürzt werden kann. Bei Vorabveröffentlichung einer Vorinformation im Beschafferprofil (mindestens 35 Tage vor der Bekanntmachung) ist eine weitere Verkürzung auf 15 Tage möglich.
In Österreich gelten gemäß §§ 63 ff. BVergG 2018 entsprechende Fristen. In Deutschland regeln §§ 15–16 VgV und § 12 VOB/A die Angebotsfristen.
Bewerbungsfrist
Die Bewerbungsfrist gilt in zweistufigen Verfahren (nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb) für die Einreichung der Teilnahmeanträge. Sie beträgt mindestens 30 Tage ab Absendung der Auftragsbekanntmachung (Art. 28 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU) und kann bei hinreichend begründeter Dringlichkeit auf 15 Tage verkürzt werden.
Stillhaltefrist (Wartefrist)
Die Stillhaltefrist ist die Zeitspanne zwischen der Bieterinformation über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung und dem frühestmöglichen Vertragsschluss. Während dieser Frist können unterlegene Bieter die Zuschlagsentscheidung anfechten, ohne dass der Vertrag bereits geschlossen ist. Die Mindestdauer beträgt gemäß Art. 2a Richtlinie 89/665/EWG 15 Tage bei elektronischer Mitteilung.
In Österreich normiert § 132 BVergG 2018 eine Stillhaltefrist von 15 Tagen. In Deutschland ergibt sie sich aus § 134 GWB in Verbindung mit § 135 GWB.
Bindefrist
Die Bindefrist bezeichnet den Zeitraum, während dessen der Bieter an sein Angebot gebunden ist. Sie beginnt mit dem Ende der Angebotsfrist und endet mit dem in den Vergabeunterlagen festgelegten Datum. Während der Bindefrist darf der Bieter sein Angebot nicht zurückziehen; eine Verlängerung der Bindefrist bedarf seiner Zustimmung.
Einspruchsfristen (Nachprüfungsfristen)
Einspruchsfristen regeln, binnen welcher Frist Bieter Vergaberechtsverstöße rügen und Nachprüfungsanträge stellen müssen. In Österreich sind Rügen und Nachprüfungsanträge gemäß §§ 160, 169 ff. BVergG 2018 fristgebunden. In Deutschland gelten gemäß § 160 Abs. 3 GWB strenge Rügefristen (10 Tage nach Kenntnis des Verstoßes; 15 Tage nach schriftlicher Mitteilung; Zuschlags- und Einspruchsfristen nach § 134 GWB).
Berechnung von Fristen
Für die Berechnung von Vergabefristen gelten die allgemeinen Regeln der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 auf EU-Ebene. Fristen beginnen am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung und enden mit Ablauf des letzten Tages. Fällt der letzte Tag auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Rechtsgrundlage
Vergabefristen sind auf EU- und nationaler Ebene verbindlich geregelt.
- EU: Art. 27–29 Richtlinie 2014/24/EU; Art. 2a Richtlinie 89/665/EWG; Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 (Fristenberechnung)
- Österreich: §§ 63–72, 132 BVergG 2018; §§ 160, 169 ff. BVergG 2018 (Nachprüfungsfristen)
- Deutschland: §§ 15, 16 VgV; §§ 10a–12 VOB/A; §§ 134, 135, 160 GWB
Verwandte Begriffe
- Angebotsfrist
- Bewerbungsfrist
- Bieterinformation
- Beschafferprofil
- Angebotsöffnung
- Vergabeverfahren
- Ausschreibung
- Bekanntmachung
- Auftraggeber
- Bieter
FAQ
Was passiert, wenn der Auftraggeber eine kürzere als die gesetzliche Mindestfrist setzt? Die Unterschreitung einer Mindestfrist ist ein Vergaberechtsverstoß. Bieter können ihn rügen und – soweit noch möglich – vor der zuständigen Vergabekontrollbehörde anfechten. Wurde bereits ein Zuschlag erteilt, kann dieser für unwirksam erklärt werden, wenn die Fristverletzung kausal für das Ergebnis war.
Kann die Angebotsfrist verlängert werden? Ja. Der Auftraggeber kann die Angebotsfrist verlängern, wenn er die Vergabeunterlagen wesentlich ändert oder auf Bieterfragen hin Klarstellungen vornimmt, die für die Angebotserstellung relevant sind. Die Verlängerung muss allen Bietern gleichzeitig mitgeteilt werden und ist zu dokumentieren.
Ab wann beginnt die Stillhaltefrist zu laufen? Die Stillhaltefrist beginnt mit dem Absenden der Bieterinformation (§ 132 BVergG 2018; § 134 GWB) – also dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber alle Bieter über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung informiert. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt des Empfangs durch den Bieter, wenn die Information per Fax oder elektronisch versandt wurde.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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