Fristsetzung im Vergaberecht 2026
Fristsetzung im Vergaberecht: Festlegung von Angebotsfristen, Teilnahmefristen und Nachforderungsfristen. Rechtsgrundlagen, Mindestfristen und Konsequenzen.
Definition: Fristsetzung im Vergaberecht bezeichnet die Festlegung rechtsverbindlicher Zeitgrenzen durch den Auftraggeber, innerhalb derer Bieter, Bewerber oder Dritte bestimmte Handlungen vornehmen müssen – wie die Einreichung von Angeboten, Teilnahmeanträgen oder nachgeforderten Unterlagen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 27–29 Richtlinie 2014/24/EU, §§ 15–17 VgV, BVergG 2018
Was ist Fristsetzung im Vergaberecht?
Die Fristsetzung ist ein zentrales Ordnungsmittel im Vergabeverfahren: Sie sichert die Gleichbehandlung aller Verfahrensbeteiligten und gibt dem Vergabeverfahren eine klare zeitliche Struktur. Ohne verbindliche Fristen wäre ein faires Vergabeverfahren nicht möglich – Bieter könnten beliebig lange nachjustieren, und der Auftraggeber könnte Fristen selektiv einsetzen, um bestimmte Bieter zu bevorzugen.
Die Fristsetzungsbefugnis des Auftraggebers ist durch vergaberechtliche Mindestfristen eingeschränkt: Er darf keine Fristen festlegen, die kürzer als die gesetzlichen Mindestfristen sind, außer in den ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen.
Arten von Fristen im Vergabeverfahren
Das Vergaberecht kennt verschiedene Arten von Fristen, die an unterschiedlichen Verfahrensstellen wirksam werden.
Angebotsfrist
Die Frist zur Einreichung von Angeboten (§ 15 VgV, § 85 BVergG 2018). Mindest: 35 Tage im offenen Verfahren, 30 Tage bei elektronischer Einreichung.
Teilnahmeantragsabgabefrist
Die Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen im zweistufigen Verfahren (§ 16 VgV). Mindest: 30 Tage.
Bewerbungsfrist
Synonym zur Teilnahmefrist, häufig im österreichischen Recht verwendet.
Nachforderungsfrist
Frist, die der Auftraggeber im Rahmen des Nachforderungsverfahrens für fehlende Unterlagen setzt. Keine gesetzliche Mindestfrist; muss aber angemessen sein.
Bieterfragenfrist
Frist bis zu der Bieter Fragen zu den Vergabeunterlagen stellen können. Wird häufig in den Vergabeunterlagen festgelegt.
Stillhaltefrist
Zeitraum zwischen Zuschlagsentscheidung und Vertragsabschluss, innerhalb dessen Bieter Nachprüfungsanträge stellen können (§ 134 GWB, § 132 BVergG 2018). Mindest: 15 Tage (elektronische Benachrichtigung) oder 15 Tage (postalisch).
Grundsätze der Fristsetzung
Bei der Fristsetzung hat der Auftraggeber mehrere vergaberechtliche Grundsätze zu beachten.
- Gleichbehandlung: Alle Bieter erhalten dieselben Fristen und dieselbe Bearbeitungszeit.
- Angemessenheit: Die Frist muss so bemessen sein, dass Bieter realistische Möglichkeit zur Angebotserstellung haben.
- Mindestfristenkonformität: EU-rechtliche Mindestfristen sind einzuhalten.
- Transparenz: Fristen müssen in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen klar ausgewiesen sein.
- Dokumentation: Fristverlängerungen und Fristverkürzungen sind zu dokumentieren und zu begründen.
Fristsetzung bei Nachprüfungsanträgen
Nicht nur der Auftraggeber setzt Fristen – auch der Gesetzgeber setzt Fristen für Bieter: Die Antragsfrist für Nachprüfungsanträge beträgt 15 Tage nach Kenntnis des gerügten Vergaberechtsverstoßes.
Verpasst ein Bieter diese Frist, ist sein Nachprüfungsantrag unzulässig. Dies gilt sowohl in Deutschland (§ 160 GWB) als auch in Österreich (§ 343 BVergG 2018).
Verwandte Begriffe
- Frist zur Angebotsabgabe
- Frist zur Teilnahmeantragsabgabe
- Fristverlängerung
- Stillhaltefrist
- Nachprüfungsverfahren
FAQ
Darf der Auftraggeber die Angebotsfrist nachträglich verlängern? Ja, eine Verlängerung ist möglich und unter bestimmten Umständen sogar verpflichtend (z.B. wenn wesentliche Unterlagen zu spät bereitgestellt wurden). Die Verlängerung muss allen Bietern mitgeteilt werden.
Was passiert, wenn der Auftraggeber eine zu kurze Angebotsfrist setzt? Eine Frist unterhalb der gesetzlichen Mindestfrist ist vergaberechtlich unzulässig. Betroffene Bieter können dies rügen; bei Erfolg muss der Auftraggeber die Frist verlängern.
Gibt es Fristen auch für den Auftraggeber im Vergabeverfahren? Ja. Der Auftraggeber muss z.B. Bieteranfragen spätestens sechs Tage vor Fristablauf beantworten (§ 20 Abs. 3 VgV) und hat für die Bieterinformation nach Zuschlagsentscheidung keine Verzögerung zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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