Geheimhaltungspflicht im Vergaberecht 2026
Geheimhaltungspflicht im Vergaberecht: Rechtliche Pflicht zur Vertraulichkeit im Ausschreibungsverfahren – Rechtsgrundlagen, Reichweite und Konsequenzen bei Verletzung.
Definition: Die Geheimhaltungspflicht im Vergaberecht ist die gesetzlich normierte Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber und ihrer Bediensteten, im Vergabeverfahren erlangte vertrauliche Informationen der Bieter und Bewerber nicht unbefugt weiterzugeben oder für andere Zwecke zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 21 Richtlinie 2014/24/EU; § 5 VgV; § 41 BVergG 2018; § 17 GeschGehG
Rechtliche Grundlagen der Geheimhaltungspflicht
Die Geheimhaltungspflicht im Vergaberecht wurzelt im EU-Primärrecht (Transparenz- und Vertraulichkeitsgrundsatz), in den EU-Vergaberichtlinien und in den nationalen Umsetzungsgesetzen sowie im allgemeinen Geschäftsgeheimnisschutzrecht. Art. 21 der Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten ausdrücklich, sicherzustellen, dass Auftraggeber keine von Wirtschaftsteilnehmern als vertraulich übermittelten Informationen preisgeben, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
In Deutschland setzt § 5 VgV diese Pflicht um und verpflichtet Auftraggeber, die Vertraulichkeit aller übermittelten Angaben zu wahren. In Österreich enthält § 41 BVergG 2018 entsprechende Regelungen.
Ergänzend gilt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das in Deutschland seit 2019 in Kraft ist und den strafrechtlichen und zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen normiert.
Träger der Geheimhaltungspflicht
Träger der Geheimhaltungspflicht sind primär der öffentliche Auftraggeber als Institution sowie alle natürlichen Personen, die für den Auftraggeber im Vergabeverfahren tätig werden – also Vergabebeamte, externe Berater, Sachverständige und Mitglieder von Bewertungsgremien. Externe Dienstleister, die der Auftraggeber mit der Verfahrensunterstützung beauftragt (z.B. Vergaberechtskanzleien, Gutachter), unterliegen ebenfalls der Geheimhaltungspflicht; sie müssen vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
Umfang der Geheimhaltungspflicht
Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf alle Informationen, die der Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens von Bietern und Bewerbern erlangt und die von diesen ausdrücklich oder erkennbar als vertraulich eingestuft wurden.
Erfasst sind insbesondere:
- Angebotsinhalte und Preisgestaltung
- Technische und kaufmännische Konzepte
- Referenzprojekte mit sensiblen Details
- Unternehmensdaten (Kapazitäten, Personalstruktur)
- Sicherheitstechnische Informationen
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht schrankenlos: Sie muss gegenüber gesetzlichen Offenbarungspflichten (z.B. Informationspflicht nach § 134 GWB, Akteneinsicht in Nachprüfungsverfahren) zurücktreten.
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann vergaberechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben.
- Vergaberechtlich: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; Anfechtbarkeit der Vergabeentscheidung durch benachteiligte Bieter.
- Zivilrechtlich: Schadenersatzansprüche nach §§ 10 ff. GeschGehG; Unterlassungsansprüche.
- Strafrechtlich: §§ 17 f. GeschGehG a.F. (heute: §§ 23 GeschGehG) können Strafbarkeit begründen, wenn Geheimnisse unbefugt offenbart werden.
In Nachprüfungsverfahren können Vergabekammern Akteneinsicht in vertrauliche Unterlagen gewähren, müssen dabei aber den Geheimnisschutz durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherstellen (z.B. Beschränkung der Akteneinsicht auf Verfahrensbevollmächtigte, „in camera"-Verfahren).
FAQ
Kann ein Bieter bestimmte Angaben als vertraulich kennzeichnen? Ja, Bieter können und sollten vertrauliche Angaben als solche kennzeichnen. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, diese Informationen zu schützen, sofern kein gesetzlicher Offenbarungsgrund entgegensteht.
Gilt die Geheimhaltungspflicht auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens? Ja, die Pflicht besteht fort; auch nach Zuschlagserteilung dürfen vertrauliche Bieterinformationen nicht unbefugt weitergegeben werden.
Was gilt, wenn der Auftraggeber einen externen Berater mit der Angebotswertung beauftragt? Der externe Berater unterliegt ebenfalls der Geheimhaltungspflicht; er muss vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden und darf erlangte Informationen nicht für andere Mandate verwenden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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