Generalplaner im Vergaberecht
Der Generalplaner erbringt alle Planungsleistungen aus einer Hand und koordiniert Subplaner; vergaberechtlich sind freiberufliche Leistungen besonders zu beachten.
Definition: Der Generalplaner ist ein Planungsdienstleister, der gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber die Gesamtverantwortung für alle Planungsleistungen eines Projekts übernimmt – insbesondere Architektur, Tragwerksplanung, technische Gebäudeausrüstung und Freianlagenplanung – und dabei einzelne Fachplanungsleistungen an Subplaner vergeben kann.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU; BVergG 2018; GWB; HOAI 2021; Honorarordnung AT
Was ist ein Generalplaner?
Der Generalplaner ist das Äquivalent zum Generalunternehmer im Bereich der Planungs- und Architektenleistungen: Er bündelt alle Planungsdisziplinen in einem einzigen Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber.
Planungsleistungen umfassen typischerweise:
- Architekturleistungen (Entwurfs-, Genehmigungs-, Ausführungsplanung)
- Tragwerksplanung (Statik)
- Technische Gebäudeausrüstung (TGA: Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro)
- Freianlagenplanung und Landschaftsarchitektur
- Brandschutzplanung
- Sonderleistungen (z. B. Akustik, Bauphysik)
Der Generalplaner koordiniert die verschiedenen Fachplaner, ist für die termingerechte und qualitätssichere Planung verantwortlich und stellt dem Auftraggeber eine einheitliche Schnittstelle zur Verfügung. Die einzelnen Subplaner werden vom Generalplaner beauftragt und vergütet; der Auftraggeber steht zu ihnen in keiner unmittelbaren Vertragsbeziehung.
Bedeutung und Funktion
Die Generalplanerleistung ist vergaberechtlich als Dienstleistungsauftrag im Bereich freiberuflicher Leistungen einzuordnen, was besondere Anforderungen an das Vergabeverfahren stellt.
Vergaberechtliche Einordnung: Planungsleistungen fallen unter die Dienstleistungsvergabe. Da freiberufliche Leistungen – im Gegensatz zu standardisierten Liefer- oder Bauleistungen – stark von der persönlichen Qualifikation und Erfahrung des Auftragnehmers abhängen, erlaubt das Vergaberecht hier häufig den Einsatz von Verhandlungsverfahren oder wettbewerblichem Dialog, auch unterhalb der Obergrenze für offene Verfahren (Art. 26 Abs. 4 lit. a Richtlinie 2014/24/EU bei intellektuellen Leistungen, deren Eigenart eine genaue Bestimmung des Auftrags im Vorhinein nicht erlaubt).
Wettbewerbe: Für Architektur- und Ingenieurleistungen kann der Auftraggeber einen Planungswettbewerb (Art. 78 ff. Richtlinie 2014/24/EU) durchführen. Planungswettbewerbe ermöglichen eine qualitative Vorauswahl und können mit einer anschließenden Dienstleistungsvergabe an den Gewinner verbunden werden.
Honorarrecht:
- Deutschland: Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) regelt verbindliche Mindestsätze für Planungsleistungen. Der EuGH hat in der Rs. C-377/17 (Kommission/Deutschland) festgestellt, dass verbindliche Mindestsätze mit EU-Recht unvereinbar sind; seither sind die HOAI-Sätze nur noch als Orientierungsgröße anzusehen, verbindliche Mindest- und Höchstsätze gelten nicht mehr.
- Österreich: Die Honorarordnung der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen (HOA) dient als Orientierungsgröße; verbindliche gesetzliche Mindestsätze bestehen in Österreich nicht im selben Umfang wie die frühere HOAI.
Abgrenzung zum Generalunternehmer: Der Generalunternehmer erbringt Bauleistungen; der Generalplaner erbringt Planungsleistungen. Werden beide Leistungen kombiniert – Planung und Bau aus einer Hand –, spricht man von einem Totalunternehmer. Diese Vergabeform ist vergaberechtlich möglich, erfordert aber besondere Überlegungen bei der Leistungsbeschreibung und Risikoverteilung.
Rechtsgrundlage
Die Vergabe von Generalplanerleistungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften für Dienstleistungsaufträge, ergänzt durch besondere Regelungen für freiberufliche und intellektuelle Leistungen.
- EU: Art. 26 Abs. 4, Art. 78 ff. Richtlinie 2014/24/EU (Wettbewerbe); Anhang XIV (prioritäre und nicht prioritäre Dienstleistungen)
- Österreich: BVergG 2018, § 40 (Verhandlungsverfahren), §§ 156–163 (Planungswettbewerbe); HOA der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen
- Deutschland: GWB §§ 97 ff.; VgV §§ 74–80 (Planungswettbewerbe); HOAI 2021 (Orientierungsgröße)
Verwandte Begriffe
- Generalunternehmer
- Wettbewerblicher Dialog
- Verhandlungsverfahren
- Vergabeverfahren
- Leistungsverzeichnis
- Gleichbehandlungsgebot
- Ausschreibung
- Inhouse-Vergabe
FAQ
Welches Vergabeverfahren ist für die Beauftragung eines Generalplaners vorgeschrieben? Es gibt kein ausschließlich vorgeschriebenes Verfahren. In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Komplexität der Leistung kommen offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie Planungswettbewerbe in Betracht. Bei intellektuellen Leistungen, deren genaue Spezifikation im Vorhinein schwierig ist, erlaubt die Richtlinie 2014/24/EU den Einsatz des Verhandlungsverfahrens.
Darf ein Generalplaner alle Planungsleistungen an Subplaner weitergeben? Das Vergaberecht schließt dies nicht grundsätzlich aus, jedoch müssen Bieter ihre eigene Eignung nachweisen. Auftraggeber können verlangen, dass bestimmte Kernleistungen (z. B. Projektsteuerung, Gesamtkoordination) vom Generalplaner selbst erbracht werden. Die Einbeziehung von Subplanern ist in den Vergabeunterlagen anzugeben.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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