Glossar

Generalübernehmer im Vergaberecht 2026

Generalübernehmer im Vergaberecht: Definition, Abgrenzung zum Generalunternehmer, vergaberechtliche Zulässigkeit und Besonderheiten bei Planung und Bau.

Definition: Ein Generalübernehmer (GÜ) ist ein Auftragnehmer, der sowohl die Planungs- als auch die Bauleistungen für ein Bauprojekt in einer Hand übernimmt, im Unterschied zum Generalunternehmer, der nur die Bauleistung, und zum Totalunternehmer, der beide Leistungen ebenfalls erbringt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018, VOB/A, VgV, BGB/ABGB, HOAI 2021


Was ist ein Generalübernehmer?

Der Generalübernehmer (GÜ) ist ein Vertragsmodell, bei dem ein einziger Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die volle Verantwortung für die Realisierung eines Bauprojekts übernimmt – von der Planung über die Ausführung bis zur Abnahme. Im Unterschied zum Generalunternehmer (GU), der nur die Bauleistung erbringt, und zum Totalunternehmer (TU), der Planung und Bau selbst erbringt, erbringt der Generalübernehmer in der Praxis typischerweise keine Leistungen mit eigenem Personal, sondern koordiniert ausschließlich Drittunternehmen (Subunternehmer).

Abgrenzung der Begriffe

In der deutschen und österreichischen Baupraxis werden die Begriffe Generalunternehmer, Generalübernehmer und Totalunternehmer häufig unterschiedlich verwendet:

BegriffPlanungBauEigene Leistung
Generalunternehmer (GU)NeinJaTeilweise
Generalübernehmer (GÜ)TeilweiseJaNein (nur Koordination)
Totalunternehmer (TU)JaJaTeilweise
Totalübernehmer (TÜ)JaJaNein (nur Koordination)

Die Terminologie ist nicht vollständig einheitlich; entscheidend ist stets der konkrete Vertragsinhalt.

Vergaberechtliche Zulässigkeit

Die Vergabe an einen Generalübernehmer ist grundsätzlich zulässig, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Öffentliche Auftraggeber dürfen die Zusammenfassung von Planungs- und Bauleistungen in einem Auftrag nur dann vornehmen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Gemäß § 97 Abs. 4 GWB und dem Gebot der Losaufteilung sind Aufträge grundsätzlich in Fach- und Teillose aufzuteilen; die Zusammenfassung bedarf einer Begründung.

Zulässige Gründe für die GÜ-Vergabe können sein:

  • Besondere Komplexität des Projekts
  • Untrennbarkeit von Planung und Ausführung
  • Effizienzgewinne durch integrierte Leistungserbringung
  • Innovationsförderung durch funktionale Ausschreibung

Ausschreibung beim GÜ-Modell

Bei der GÜ-Vergabe wird funktional ausgeschrieben, d.h. der Auftraggeber beschreibt das gewünschte Ergebnis (z.B. ein Gebäude mit bestimmten Nutzungseigenschaften), ohne die Planungs- und Ausführungsdetails vorzugeben. Dies gibt dem GÜ größere Freiheit bei der Lösung und fördert Innovationen, stellt aber hohe Anforderungen an die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers.

Haftung und Risiken

Der Generalübernehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber die volle Verantwortung für alle Leistungsbestandteile, auch wenn er diese durch Subunternehmer erbringen lässt. Er haftet für Planungsfehler, Ausführungsmängel und die Koordination der Subunternehmer. Diese umfassende Haftung ist ein wesentliches Merkmal des GÜ-Modells und unterscheidet es von einer bloßen Koordinationsleistung.

FAQ

Was ist der vergaberechtliche Vorteil der GÜ-Vergabe für den Auftraggeber? Weniger Schnittstellen, ein einziger Ansprechpartner, klarere Haftungsverantwortung und Möglichkeit zur funktionalen Ausschreibung mit Innovationspotenzial.

Welche Risiken trägt der Auftraggeber bei der GÜ-Vergabe? Geringerer Einfluss auf Planungsdetails, höheres Preisrisiko (Pauschalvertrag), Abhängigkeit von einem einzigen Auftragnehmer und erschwerter Wechsel bei Leistungsproblemen.

Muss der GÜ seine Nachunternehmer im Angebot benennen? Der Auftraggeber kann dies verlangen. In der Regel sind zumindest die für wesentliche Teilleistungen vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen.

Ist das GÜ-Modell in Österreich und Deutschland gleichwertig behandelt? Im Wesentlichen ja, obwohl die Terminologie leicht abweicht. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich ist die GÜ-Vergabe zulässig, aber begründungspflichtig bei Abweichung von der Losaufteilung.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

Jetzt starten

Demo buchen.

Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.