Generalunternehmer im Vergaberecht
Der Generalunternehmer übernimmt die gesamte Bauleistung gegenüber dem Auftraggeber und haftet vollumfänglich, auch wenn er Teilleistungen an Nachunternehmer vergibt.
Definition: Der Generalunternehmer ist ein Auftragnehmer, der gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber die vollständige Verantwortung für die Ausführung einer Bauleistung übernimmt und dabei berechtigt ist, Teile der Leistung an Nachunternehmer (Subunternehmer) zu vergeben, ohne dass hierdurch seine eigene Haftung gegenüber dem Auftraggeber eingeschränkt wird.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, Art. 63, Art. 71; BVergG 2018; GWB § 97; VOB/A; ÖNORM B 2110
Was ist ein Generalunternehmer?
Der Generalunternehmer ist das Bindeglied zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Netz an ausführenden Unternehmen und zeichnet sich dadurch aus, dass er dem Auftraggeber gegenüber als einziger Vertragspartner auftritt und für die Gesamtleistung haftet.
Im Unterschied zu einer Einzelvergabe, bei der der Auftraggeber für jede Bauleistung einen eigenen Vertrag mit dem ausführenden Unternehmen abschließt, konzentriert die Generalunternehmervergabe die gesamte Koordination, Haftung und Leistungsverantwortung in einer Hand. Der Generalunternehmer:
- schließt den Bauvertrag unmittelbar mit dem Auftraggeber ab,
- ist für Termine, Qualität und Mängelbeseitigung der Gesamtleistung verantwortlich,
- vergib nach eigenem Ermessen (vorbehaltlich vertraglicher oder vergaberechtlicher Einschränkungen) Teilleistungen an Nachunternehmer,
- haftet dem Auftraggeber für das Verschulden seiner Nachunternehmer wie für eigenes Verschulden.
Der Generalunternehmer kann entweder einen erheblichen Teil der Leistungen selbst ausführen oder – im Extremfall – sämtliche Bauleistungen an Nachunternehmer delegieren. Letzteres wird mitunter als Generalübernehmer bezeichnet, wenngleich die Abgrenzung nicht einheitlich definiert ist.
Bedeutung und Funktion
Die Generalunternehmerschaft vereinfacht die Koordination komplexer Bauprojekte für öffentliche Auftraggeber, da nur eine einzige Schnittstelle besteht; sie bringt jedoch spezifische vergaberechtliche Anforderungen mit sich, insbesondere hinsichtlich der Nachunternehmerregelungen.
Abgrenzung Generalunternehmer – ARGE: Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die gemeinsam als Auftragnehmer auftreten und intern die Aufgaben aufteilen. Im Gegensatz zur Generalunternehmerschaft gibt es bei der ARGE keinen Hauptauftragnehmer, der alleine haftet; die ARGE-Mitglieder haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem Auftraggeber.
Abgrenzung Generalunternehmer – Generalplaner: Während der Generalunternehmer Bauleistungen erbringt, erbringt der Generalplaner Planungsleistungen (Architektur, Ingenieurleistungen). Beide Modelle können kombiniert werden (General- und Totalunternehmer bei Planung und Bau aus einer Hand).
Nachunternehmerregelungen im Vergaberecht: Art. 71 der Richtlinie 2014/24/EU gibt Auftraggebern das Recht, besondere Bedingungen für die Auftragsvergabe an Nachunternehmer aufzustellen, insbesondere zur Sicherung der Einhaltung von Sozial- und Arbeitsstandards. Auftraggeber können verlangen, dass kritische Aufgaben nicht unterauftragt werden. In Österreich (BVergG 2018, § 83 ff.) und Deutschland (GWB, VOB/A) bestehen entsprechende nationale Regelungen:
- Bieter müssen in der Regel angeben, welche Teile des Auftrags sie an Nachunternehmer vergeben wollen.
- Nachunternehmer können verpflichtet werden, Eignungsnachweise vorzulegen.
- Auftraggeberseitige Zustimmungsvorbehalte für den Wechsel von Nachunternehmern sind zulässig.
Rechtsgrundlage
Die vergaberechtliche Behandlung des Generalunternehmers ergibt sich aus den allgemeinen Vergabevorschriften sowie aus speziellen Bestimmungen zur Nachunternehmerkette.
- EU: Art. 63 (Eignungsleihe), Art. 71 (Unterauftragsvergabe) Richtlinie 2014/24/EU
- Österreich: BVergG 2018, §§ 83–86 (Subunternehmer); ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen)
- Deutschland: GWB § 97 Abs. 4; VOB/A § 6d (Eignungsleihe), § 8 Abs. 2 Nr. 3 (Nachunternehmer); VOB/B § 4 Abs. 8 (Vertragsrecht)
Verwandte Begriffe
- Generalplaner
- Inhouse-Vergabe
- Vergabeverfahren
- Ausschreibung
- Leistungsverzeichnis
- Gleichbehandlungsgebot
- Nachprüfungsverfahren
- Offenes Verfahren
FAQ
Muss ein Generalunternehmer einen Mindestanteil der Leistungen selbst erbringen? Das Vergaberecht schreibt keinen allgemeinen Mindest-Eigenleistungsanteil vor. Auftraggeber können jedoch in den Vergabeunterlagen festlegen, dass bestimmte Kernleistungen nicht unterauftragt werden dürfen. Darüber hinaus dürfen Bieter für ihre eigene Eignung nicht ausschließlich auf die Kapazitäten von Nachunternehmern verweisen, ohne selbst über ausreichende Kernkompetenz zu verfügen.
Haftet der Auftraggeber gegenüber Nachunternehmern des Generalunternehmers? Nein. Der Auftraggeber steht in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu den Nachunternehmern des Generalunternehmers. Zahlungsansprüche der Nachunternehmer richten sich ausschließlich gegen den Generalunternehmer. In einigen nationalen Regelwerken (z. B. Deutschland) gibt es allerdings besondere Schutzvorschriften für Nachunternehmer bei Insolvenz des Hauptauftragnehmers.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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