Gesamtpreis im Vergaberecht 2026
Gesamtpreis bezeichnet den vollständigen, endgültigen Angebotspreis eines Bieters für die ausgeschriebene Leistung inkl. aller Nebenkosten.
Definition: Der Gesamtpreis ist der im Angebot ausgewiesene Gesamtbetrag, den ein Bieter für die vollständige Erbringung der ausgeschriebenen Leistung verlangt, einschließlich aller Teilleistungen, Nebenkosten und – sofern nicht anders angegeben – der Umsatzsteuer.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018, VOB/A, VgV
Was ist der Gesamtpreis?
Der Gesamtpreis ist die verbindliche Gesamtpreisangabe eines Bieters, die alle in den Vergabeunterlagen geforderten Leistungsbestandteile umfasst und als Grundlage für die Angebotswertung dient. Im Leistungsverzeichnis ergibt er sich aus der Summe aller Einheitspreise multipliziert mit den jeweiligen Mengenansätzen (Positionspreise), zuzüglich etwaiger Pauschalpreise und Nebenleistungen. Beim Pauschalpreisangebot wird der Gesamtpreis ohne Untergliederung in Einzelpositionen als Festbetrag genannt.
Der Gesamtpreis ist von zentraler Bedeutung für die Angebotswertung, da er – neben anderen Zuschlagskriterien wie Qualität oder Lieferfrist – maßgeblich darüber entscheidet, welcher Bieter den Zuschlag erhält.
Gesamtpreis und Einheitspreis
Beim Einheitspreisvertrag errechnet sich der Gesamtpreis aus den Produkten von Mengenansatz und Einheitspreis je Position, die zu einem Gesamtbetrag addiert werden. Weicht die tatsächlich ausgeführte Menge von der Ausschreibungsmenge ab, ändert sich zwar die Abrechnungssumme, der Einheitspreis bleibt jedoch grundsätzlich unverändert. Beim Pauschalvertrag trägt der Auftragnehmer das Mengenrisiko; der Gesamtpreis bleibt konstant.
Netto- und Bruttogesamtpreis
Vergabeunterlagen fordern in der Regel die Angabe des Nettogesamtpreises (ohne Umsatzsteuer) sowie des Bruttogesamtpreises (mit Umsatzsteuer). Für die Angebotswertung wird im öffentlichen Vergaberecht überwiegend der Nettobetrag herangezogen, da öffentliche Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt sein können oder weil Bieter aus dem EU-Ausland unterschiedliche Steuerpflichten haben.
Bedeutung für die Angebotswertung
Ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis kann ein Anzeichen für ein spekulatives oder nicht auskömmliches Angebot sein und löst die Pflicht zur Aufklärung aus. Gemäß § 131 BVergG 2018 (Österreich) bzw. § 60 VgV (Deutschland) muss der Auftraggeber bei einem auffällig niedrigen Gesamtpreis vom Bieter eine schriftliche Aufklärung verlangen, bevor er das Angebot ausschließt.
FAQ
Ist der Gesamtpreis immer der entscheidende Wertungsmaßstab? Nein. Bei Bestbieterverfahren ist der Gesamtpreis nur ein Kriterium unter mehreren. Er kann jedoch mit hoher Gewichtung versehen sein und faktisch ausschlaggebend werden.
Was passiert, wenn der Gesamtpreis fehlerhaft berechnet ist? Rechenfehler im Angebot sind in der Regel nicht heilbar. Der Auftraggeber muss das Angebot in der Regel ausscheiden, wenn der Gesamtpreis durch den Bieter falsch ermittelt wurde und keine bloße offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Darf der Bieter seinen Gesamtpreis nach Angebotseröffnung ändern? Nein. Nach der Angebotseröffnung sind inhaltliche Änderungen am Angebot – insbesondere am Gesamtpreis – unzulässig und würden zum Ausschluss des Angebots führen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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