Glossar

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Vergaberecht 2026

Das GWB ist das zentrale deutsche Wettbewerbs- und Vergabegesetz. Teil 4 regelt die öffentliche Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte.

Definition: Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist das zentrale deutsche Gesetz des Wettbewerbs- und Kartellrechts; sein vierter Teil (§§ 97–184 GWB) enthält die maßgeblichen Regelungen für die öffentliche Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte und setzt die europäischen Vergaberichtlinien in deutsches Recht um.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: GWB i.d.F. des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes 2016, zuletzt geändert durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) 2023


Was ist das GWB?

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bildet das Fundament des deutschen Vergaberechts im Oberschwellenbereich und stellt sicher, dass öffentliche Auftraggeber Leistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren beschaffen. Das Gesetz existiert seit 1958, wurde jedoch durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2016 (VergRModG) grundlegend reformiert, um die EU-Vergaberichtlinien von 2014 umzusetzen. Der für das Vergaberecht relevante vierte Teil des GWB umfasst die §§ 97 bis 184 und enthält Grundsätze, Verfahrensregeln und Rechtschutzbestimmungen.

Aufbau des vergaberechtlichen Teils (§§ 97–184 GWB)

Der vierte Teil des GWB gliedert sich in Grundsätze der Vergabe, Verfahrensregeln, Regelungen zu Sonderfällen sowie den Rechtsschutz vor den Vergabekammern und Oberlandesgerichten.

  • § 97 GWB – Allgemeine Grundsätze: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit
  • §§ 99–101 GWB – Begriffsbestimmungen: öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber
  • §§ 103–104 GWB – Definitionen öffentlicher Aufträge und Konzessionen
  • §§ 119–135 GWB – Vergabeverfahren, Eignung, Wertung, Zuschlag, Aufhebung
  • §§ 155–184 GWB – Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und Beschwerde vor OLG

Grundsätze nach § 97 GWB

§ 97 GWB kodifiziert die zentralen Vergabegrundsätze, die für alle Beteiligten verbindlich sind und bei Verstößen Rechtsschutzansprüche begründen.

Die wichtigsten Grundsätze sind:

  • Wettbewerb – Aufträge sind im Wettbewerb zu vergeben
  • Transparenz – Das Verfahren muss für alle Bieter nachvollziehbar sein
  • Gleichbehandlung – Alle Bewerber und Bieter sind gleich zu behandeln
  • Verhältnismäßigkeit – Anforderungen müssen in angemessenem Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen
  • Mittelstandsfreundlichkeit – Aufträge sollen in Lose aufgeteilt werden (§ 97 Abs. 4 GWB)
  • Nachhaltigkeitsaspekte – Soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte dürfen berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 3 GWB)

Verhältnis zur VgV, VOB/A und SektVO

Das GWB enthält die gesetzlichen Grundlagen; die Vergabeverordnung (VgV), die VOB/A Abschnitt 2 und die Sektorenverordnung (SektVO) konkretisieren diese auf Verordnungsebene. Das GWB ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung das Vergabeverfahren im Detail zu regeln (§ 113 GWB). Die VgV gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die VOB/A für Bauleistungen, die SektVO für Sektorenauftraggeber.

Rechtsschutz nach dem GWB

Das GWB sieht einen zweistufigen Primärrechtsschutz vor: zunächst das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, dann die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht.

  • Vergabekammern (§§ 156–162 GWB): Behörden beim Bundeskartellamt und den Landesbehörden; Entscheidung innerhalb von fünf Wochen (§ 167 GWB)
  • Sofortige Beschwerde (§§ 171–178 GWB): Zum zuständigen Oberlandesgericht; aufschiebende Wirkung möglich
  • Schadensersatz (§ 181 GWB): Bieter, die durch Vergaberechtsverstöße geschädigt wurden, können Schadenersatz geltend machen

Bieterrechte nach § 97 Abs. 6 GWB

§ 97 Abs. 6 GWB verleiht Unternehmen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabevorschriften durch den Auftraggeber. Dieses Recht bildet die Grundlage für Nachprüfungsanträge. Ohne dieses subjektive Recht wäre ein effektiver Rechtsschutz nicht möglich, da das Vergaberecht primär im öffentlichen Interesse besteht.

GWB und das österreichische BVergG

Österreich hat die EU-Vergaberichtlinien durch das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) umgesetzt, das strukturell dem deutschen GWB-Regime ähnelt, jedoch eigene nationale Besonderheiten aufweist. Beide Rechtsordnungen beruhen auf denselben europäischen Richtlinien, unterscheiden sich aber in Verfahrensdetails, Schwellenwertanwendung und Rechtsschutzinstanzen.

FAQ

Gilt das GWB auch für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte? Nein. Für den Unterschwellenbereich gilt in Deutschland die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die VOB/A Abschnitt 1 für Bauleistungen. Diese sind jedoch nicht Bestandteil des GWB.

Wer überwacht die Einhaltung des GWB im Vergaberecht? Die Vergabekammern beim Bundeskartellamt und bei den Ländern überwachen die Einhaltung auf Antrag. Eine allgemeine Aufsicht gibt es nicht; Rechtsschutz ist nur auf Antrag eines antragsbefugten Bieters möglich.

Was sind die aktuellen EU-Schwellenwerte nach GWB? Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge klassischer öffentlicher Auftraggeber liegt der Schwellenwert bei 143.000 EUR, für Bauaufträge bei 5.538.000 EUR (Stand 2024/2025).

Können auch ausländische Unternehmen das GWB-Nachprüfungsverfahren nutzen? Ja. Das Nachprüfungsverfahren steht allen Unternehmen offen, die ein Interesse an dem betreffenden Auftrag haben und durch einen Vergaberechtsverstoß in ihren Rechten verletzt sein könnten.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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