Gewährleistung im Vergaberecht 2026
Gewährleistung im Vergaberecht bezeichnet die gesetzliche und vertragliche Mängelhaftung des Auftragnehmers nach Abnahme der Leistung.
Definition: Gewährleistung bezeichnet im Vergaberecht und im öffentlichen Auftragswesen die gesetzliche und vertraglich ausgestaltete Haftung des Auftragnehmers für Mängel der erbrachten Leistung, die nach der Abnahme (Übernahme) zutage treten, einschließlich der damit verbundenen Ansprüche des Auftraggebers auf Verbesserung, Preisminderung oder Schadenersatz.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 1167, 922 ff. ABGB; §§ 634 ff. BGB; ÖNORM B 2110; VOB/B
Was ist die Gewährleistung?
Gewährleistung ist die Pflicht des Auftragnehmers, dafür einzustehen, dass die von ihm erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe (Abnahme/Übernahme) frei von Mängeln ist und die vereinbarten Eigenschaften aufweist. Im öffentlichen Auftragsrecht wird die Gewährleistung durch das allgemeine Vertragsrecht (ABGB/BGB) sowie durch branchenspezifische Normenwerke (ÖNORM B 2110, VOB/B) konkretisiert. Die vergaberechtlichen Regelwerke selbst enthalten keine eigenständige Gewährleistungsregelung, beeinflussen aber die Vertragsgestaltung durch die Rahmenbedingungen der Ausschreibung.
Gewährleistungsfristen
Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sind ein kritischer Parameter bei der Vertragsgestaltung im öffentlichen Auftragswesen.
Österreich (ABGB)
- Bewegliche Sachen: 2 Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB)
- Unbewegliche Sachen / Bauwerke: 3 Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB)
- ÖNORM B 2110 (Standardvertrag für Bauleistungen): abweichende, branchenübliche Regelungen möglich
Deutschland (BGB / VOB/B)
- Kaufvertrag: 2 Jahre (§ 438 BGB)
- Werkvertrag (Bauwerke): 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
- VOB/B: Gewährleistungsfrist für Bauleistungen 4 Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B), abweichend vom BGB
Gewährleistungsansprüche
Im Fall eines Mangels stehen dem Auftraggeber im Stufensystem folgende Ansprüche zu: primär Verbesserung oder Austausch, subsidiär Preisminderung oder Vertragsauflösung sowie Schadenersatz.
- Verbesserung (Nacherfüllung): Der Auftragnehmer beseitigt den Mangel auf eigene Kosten
- Austausch: Bei nicht behebbaren Mängeln Lieferung einer mangelfreien Sache
- Preisminderung: Verhältnismäßige Reduktion des vereinbarten Preises
- Wandlung (Vertragsauflösung): Bei erheblichen, nicht behebbaren Mängeln
- Schadenersatz: Bei Verschulden des Auftragnehmers
Gewährleistungsrücklass
Im öffentlichen Auftragsrecht wird häufig ein Gewährleistungsrücklass (Sicherheitseinbehalt) vereinbart, d.h. ein Teil des Werklohns wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einbehalten, um Ansprüche des Auftraggebers abzusichern. Die ÖNORM B 2110 sieht einen Gewährleistungsrücklass von in der Regel 3 % der Auftragssumme vor. Alternativ kann der Auftragnehmer eine Bankgarantie (Gewährleistungsgarantie) stellen.
Abgrenzung zur Garantie
Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und verschuldensunabhängig; eine Garantie ist eine darüber hinausgehende, freiwillig übernommene Haftung für bestimmte Eigenschaften oder Funktionen. In der Ausschreibungspraxis verlangen Auftraggeber mitunter Herstellergarantien zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung, etwa bei technischen Anlagen oder Produkten.
FAQ
Kann der Auftraggeber die Gewährleistungsfrist in der Ausschreibung verlängern? Ja, sofern dies sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Unangemessen lange Gewährleistungsfristen können jedoch als unzulässige Wettbewerbsverzerrung oder Barriere für Bieter gewertet werden.
Was passiert, wenn der Auftragnehmer in der Gewährleistungszeit insolvent wird? Der Auftraggeber kann aus dem Gewährleistungsrücklass oder der Gewährleistungsgarantie Ansprüche geltend machen. Eine Mängelbeseitigung durch den insolventen Auftragnehmer selbst ist dann nicht mehr möglich.
Wann beginnt die Gewährleistungsfrist? Mit der förmlichen Abnahme (Deutschland: § 640 BGB) bzw. der Übernahme (Österreich: § 1168a ABGB) der Leistung. Ohne förmliche Abnahme kann der Beginn streitig sein.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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