Glossar

Gewichtung der Zuschlagskriterien im Vergaberecht 2026

Gewichtung der Zuschlagskriterien legt fest, mit welchem prozentualen Anteil jedes Kriterium in die Gesamtbewertung von Angeboten einfließt.

Definition: Die Gewichtung der Zuschlagskriterien bezeichnet die vorab in den Vergabeunterlagen festgelegte prozentuale oder in sonstiger Form ausgedrückte Bedeutung, die jedem einzelnen Zuschlagskriterium bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zukommt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU; § 127 GWB; § 58 VgV; § 91 BVergG 2018


Was ist die Gewichtung der Zuschlagskriterien?

Die Gewichtung der Zuschlagskriterien ist ein zentrales Element des Bestbieterprinzips: Sie bestimmt vorab, wie stark Preis, Qualität, Nachhaltigkeit und weitere Merkmale in die Gesamtwertung eines Angebots eingehen. Nach Art. 67 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24/EU sind Auftraggeber verpflichtet, die relativen Gewichtungen der einzelnen Zuschlagskriterien in der Auftragsbekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Nur ausnahmsweise – wenn eine Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich ist – genügt die Angabe einer Rangfolge.

Die Gewichtung schafft Transparenz und ermöglicht es den Bietern, ihre Angebote strategisch zu gestalten. Gleichzeitig bindet sie den Auftraggeber: Eine nachträgliche Änderung der Gewichtung ist vergaberechtswidrig.

Rechtliche Anforderungen

Die Gewichtung muss mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, transparent und nicht diskriminierend sein.

Die zentralen Vorgaben:

  • Vorabbekanntgabe: Die Gewichtung muss in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben werden (§ 58 Abs. 3 VgV; § 91 Abs. 2 BVergG 2018)
  • Auftragsbezug: Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand verknüpft sein (kein unzulässiges Unternehmensrating)
  • Keine nachträgliche Änderung: Sind Kriterien und Gewichtung einmal bekanntgegeben, dürfen sie nicht mehr geändert werden
  • Transparenz der Bewertungsmethode: Die Bewertungsskala (z.B. 0–10 Punkte) muss nachvollziehbar sein

Typische Gewichtungsstrukturen

In der Praxis werden Zuschlagskriterien häufig mit einem Preisanteil von 40–70 % und einem Qualitätsanteil von 30–60 % gewichtet, je nach Auftragsart und strategischer Beschaffungsziel.

Beispielhafte Gewichtungen:

KriteriumEinfacher LieferauftragKomplexe Dienstleistung
Preis70 %40 %
Qualität/Konzept20 %40 %
Lieferfrist/Termin10 %10 %
Nachhaltigkeit10 %

Bewertungsmatrizen und Punktesysteme

Um die Gewichtung operationalisierbar zu machen, verwenden Auftraggeber Bewertungsmatrizen, in denen jedem Kriterium eine Punkteskala zugeordnet wird; die Punktzahl wird dann mit dem Gewichtungsfaktor multipliziert. Eine häufig verwendete Methode ist das Nutzwertanalyseverfahren. Entscheidend ist, dass die Bewertungsmethode vorab transparent gemacht wird; nicht jedes Detail muss in der Bekanntmachung stehen, aber die Grundstruktur muss für Bieter nachvollziehbar sein (EuGH Rs. C-6/15 – TNS Dimarso).

Folgen einer fehlerhaften Gewichtung

Eine fehlende, unklare oder nachträglich geänderte Gewichtung stellt einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß dar, der zur Aufhebung des Verfahrens oder zur Nichtigerklärung des Zuschlags führen kann. Bieter, die durch eine fehlerhafte Gewichtung benachteiligt wurden, können Nachprüfungsantrag stellen. Gerichte haben entschieden, dass selbst geringfügige Abweichungen von bekanntgegebenen Gewichtungen zur Vergaberechtswidrigkeit führen können.

FAQ

Muss der Preis immer ein Zuschlagskriterium sein? Nein. Allerdings muss der Preis oder die Kosten in irgendeiner Form berücksichtigt werden (Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU). Eine rein qualitative Wertung ohne jede Preiskomponente ist nach der Richtlinie nicht vorgesehen.

Darf der Auftraggeber die Gewichtung nachträglich präzisieren? Grundsätzlich nein. Nachträgliche Präzisierungen sind nur zulässig, wenn sie keine wesentlichen Änderungen darstellen und alle Bieter rechtzeitig informiert werden. Im Zweifel muss eine Korrektur über eine Bekanntmachungsberichtigung erfolgen.

Was ist der Unterschied zwischen Zuschlagskriterien und Eignungskriterien? Eignungskriterien prüfen, ob ein Bieter grundsätzlich in der Lage ist, den Auftrag auszuführen (Umsatz, Referenzen, Zertifizierungen). Zuschlagskriterien bewerten, welches Angebot das wirtschaftlich günstigste ist. Die Gewichtung betrifft ausschließlich die Zuschlagskriterien.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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