Gleichbehandlungsgebot im Vergaberecht
Das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet öffentliche Auftraggeber, alle Bieter nach denselben Maßstäben zu behandeln und Diskriminierungen jeder Art zu vermeiden.
Definition: Das Gleichbehandlungsgebot ist ein tragendes Grundprinzip des europäischen Vergaberechts, das öffentliche Auftraggeber gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet, alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und ohne Diskriminierung zu behandeln und dabei Transparenz im gesamten Vergabeverfahren zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU; Art. 36 Abs. 1 Richtlinie 2014/25/EU; BVergG 2018; GWB § 97 Abs. 2
Was ist das Gleichbehandlungsgebot?
Das Gleichbehandlungsgebot ist das zentrale Vergabegrundsatzprinzip, das sicherstellt, dass kein Bieter gegenüber einem anderen benachteiligt oder bevorzugt wird – unabhängig von Nationalität, Herkunft oder anderen sachfremden Merkmalen.
Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU normiert das Gleichbehandlungsgebot ausdrücklich: Öffentliche Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und ohne Diskriminierung und gehen transparent und verhältnismäßig vor. Das Gleichbehandlungsgebot ist damit kein bloß formales Gebot, sondern ein materieller Grundsatz, der das gesamte Vergabeverfahren von der Bedarfsdefinition über die Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung durchdringt.
Das Gebot hat einen engen sachlichen Zusammenhang zum Transparenzgrundsatz: Gleichbehandlung setzt voraus, dass alle Bieter die gleichen Informationen zum gleichen Zeitpunkt erhalten, dass Bewertungskriterien vorab bekannt sind und dass die Entscheidungsgründe nachvollziehbar dokumentiert werden. Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (u. a. EuGH, Rs. C-496/99 P, Succhi di Frutta; Rs. C-27/15, Pippo Pizzo) betont, dass Transparenz ein Ausfluss des Gleichbehandlungsgebots ist.
Bedeutung und Funktion
Das Gleichbehandlungsgebot schützt den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt und verhindert, dass öffentliche Aufträge als Instrument nationaler Wirtschaftspolitik oder zur Bevorzugung einzelner Unternehmen missbraucht werden.
Konkrete Ausprägungen des Gleichbehandlungsgebots im Vergabeverfahren:
- Identische Informationsgrundlage: Alle Bieter müssen dieselben Vergabeunterlagen erhalten; Zusatzinformationen an einzelne Bieter sind unzulässig, sofern sie nicht allen gleichzeitig zugänglich gemacht werden (Bieterfragen und Antworten müssen veröffentlicht werden).
- Einheitliche Bewertungsmaßstäbe: Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung müssen vorab festgelegt und dürfen im Laufe des Verfahrens nicht verändert werden. Die Bewertung aller Angebote muss nach denselben Kriterien erfolgen.
- Verbot der Bieterberatung: Der Auftraggeber darf keinen Bieter bei der Angebotserstellung bevorzugt beraten. Ist ein Unternehmen in die Vorbereitung eines Vergabeverfahrens eingebunden gewesen (Vorbefassung), sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich (Art. 41 Richtlinie 2014/24/EU).
- Nachverhandlungsverbot: Im offenen und nicht offenen Verfahren dürfen Angebote nach Einreichung grundsätzlich nicht nachverhandelt werden, da dies einzelne Bieter bevorzugen würde.
Das Gleichbehandlungsgebot gilt nicht nur für Bieter aus der EU, sondern – sofern einschlägige internationale Abkommen bestehen, insbesondere das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) – auch für Unternehmen aus Drittstaaten.
Rechtsgrundlage
Das Gleichbehandlungsgebot ist auf mehreren Rechtsebenen verankert und wird durch den Europäischen Gerichtshof sowie nationale Nachprüfungsinstanzen konsequent durchgesetzt.
- EU-Primärrecht: Art. 18, 34, 49, 56 AEUV (Grundfreiheiten)
- EU-Sekundärrecht: Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU; Art. 36 Abs. 1 Richtlinie 2014/25/EU; Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2014/23/EU
- Österreich: § 19 Abs. 1 BVergG 2018 normiert ausdrücklich die Grundsätze Wettbewerb, Gleichbehandlung, Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz
- Deutschland: § 97 Abs. 2 GWB; § 2 VgV
Konsequenzen bei Verletzung: Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots kann im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden. Mögliche Folgen sind die Aufhebung des Vergabeverfahrens, die Untersagung der Zuschlagserteilung oder – nach Zuschlagserteilung – Schadensersatzansprüche des benachteiligten Bieters.
Verwandte Begriffe
- Nichtdiskriminierung
- Produktneutralität
- Transparenz
- Vergabeverfahren
- Zuschlagskriterien
- Nachprüfungsverfahren
- Offenes Verfahren
- Inhouse-Vergabe
FAQ
Was versteht man unter „verdeckter Diskriminierung" im Vergaberecht? Verdeckte Diskriminierung liegt vor, wenn Anforderungen dem Anschein nach neutral sind, in der Praxis aber ausländische oder bestimmte inländische Bieter benachteiligen. Typische Beispiele sind übermäßig spezifische regionale Erfahrungsanforderungen, Referenzforderungen, die nur von ansässigen Unternehmen erfüllt werden können, oder technische Spezifikationen, die auf ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers hinauslaufen.
Darf ein Auftraggeber einen Bieter nachfragen, wenn sein Angebot unklar ist? Ja, Aufklärungs- und Aufklärungsgespräche sind in engen Grenzen zulässig, dürfen aber nicht dazu genutzt werden, Angebote inhaltlich zu ändern oder einzelnen Bietern Vorteile zu verschaffen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet, dass nur einzelne Bieter die Möglichkeit erhalten, ihr Angebot nachzubessern.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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