Glossar

Gleichwertigkeit von abweichenden Angeboten im Vergaberecht 2026

Gleichwertigkeit von abweichenden Angeboten regelt, wann Nebenangebote oder Alternativlösungen als gleichwertig zur Ausschreibung gewertet werden dürfen.

Definition: Gleichwertigkeit von abweichenden Angeboten bezeichnet die vergaberechtliche Prüfung, ob ein Angebot, das von den Vorgaben der Ausschreibung abweicht (z.B. ein Nebenangebot mit alternativer Konstruktion oder einem anderen Produkt), die geforderten Mindestanforderungen in gleichwertiger Weise erfüllt und damit zur Wertung zugelassen werden kann.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 106 BVergG 2018; § 35 VgV; Art. 45 Richtlinie 2014/24/EU


Was bedeutet Gleichwertigkeit?

Gleichwertigkeit bedeutet, dass ein abweichendes Angebot – trotz technischer oder gestalterischer Abweichungen von den Ausschreibungsvorgaben – denselben Nutzen, dieselbe Qualität und dieselbe Funktionalität bietet wie die ausgeschriebene Leistung. Die Prüfung der Gleichwertigkeit ist vor allem relevant bei:

  • Nebenangeboten: Angebote mit alternativer technischer Lösung
  • Gleichwertigkeitsnachweisen bei Produktvorgaben: Wenn der Auftraggeber ein bestimmtes Produkt als Leitfabrikat nennt, müssen Bieter, die ein Alternativprodukt anbieten, dessen Gleichwertigkeit nachweisen
  • Abweichenden Materialien oder Baustoffen

Gleichwertigkeit bei Leitfabrikaten

Nennt der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung ein bestimmtes Produkt (Leitfabrikat) mit dem Zusatz „oder gleichwertig", muss er abweichende Angebote mit gleichwertigen Produkten zulassen. Dies ist durch Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU geboten, der Produktnennungen ohne Gleichwertigkeitsklausel grundsätzlich verbietet. Der Bieter, der ein Alternativprodukt anbietet, trägt die Beweislast für die Gleichwertigkeit.

Mindestanforderungen als Prüfmaßstab

Der Maßstab für die Gleichwertigkeit sind die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen, die in den Vergabeunterlagen dokumentiert sein müssen. Ohne klare Mindestanforderungen ist eine objektive Gleichwertigkeitsprüfung nicht möglich, was ein Vergaberechtsproblem darstellt. Der Auftraggeber muss die Mindestanforderungen bei der Zulassung von Nebenangeboten vorab in der Bekanntmachung angeben (§ 35 Abs. 2 VgV).

Nachweis der Gleichwertigkeit

Die Nachweislast für die Gleichwertigkeit liegt beim Bieter. Er muss in seinem Angebot belegen, dass das abweichende Angebot alle geforderten Mindestanforderungen erfüllt. Der Auftraggeber hat die vorgelegten Nachweise sorgfältig zu prüfen; er darf Gleichwertigkeit nicht pauschal ablehnen, ohne sich inhaltlich mit den Unterlagen auseinanderzusetzen.

Geeignete Nachweismittel sind:

  • Technische Datenblätter
  • Prüfzertifikate und Prüfberichte
  • Herstellerkonformitätserklärungen
  • Referenzen über vergleichbare Einsätze

FAQ

Was passiert, wenn der Auftraggeber die Gleichwertigkeit ohne Prüfung verneint? Dies stellt einen Vergaberechtsverstoß dar. Der Bieter kann Nachprüfungsantrag stellen und die fehlerhafte Eignungs- bzw. Angebotsprüfung rügen.

Müssen Nebenangebote immer zugelassen werden? Nein. Der Auftraggeber kann Nebenangebote ausdrücklich ausschließen. Werden sie zugelassen, müssen Mindestanforderungen festgelegt werden.

Reicht die CE-Kennzeichnung als Gleichwertigkeitsnachweis? Die CE-Kennzeichnung belegt die Konformität mit europäischen Sicherheitsanforderungen, ersetzt aber nicht zwingend den Nachweis der Gleichwertigkeit gegenüber den spezifischen Anforderungen der Ausschreibung.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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