Glossar

GPA-Beschaffungsübereinkommen im Vergaberecht 2026

GPA-Beschaffungsübereinkommen: WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen – Anwendungsbereich, Mitgliedstaaten, Marktzugang und Bedeutung für EU-Vergaben.

Definition: Das GPA-Beschaffungsübereinkommen (Government Procurement Agreement) ist ein multilaterales Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO), das den gegenseitigen Marktzugang für Unternehmen der Vertragsparteien bei öffentlichen Beschaffungen regelt und diskriminierungsfreien Wettbewerb im internationalen öffentlichen Auftragswesen sicherstellt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: GPA 2012 (in Kraft seit 6. April 2014); Richtlinie 2014/24/EU Erwägungsgrund 22


Was ist das GPA-Beschaffungsübereinkommen?

Das Government Procurement Agreement (GPA) ist das einzige rechtsverbindliche multilaterale Regelwerk der WTO für das öffentliche Beschaffungswesen und verpflichtet die Vertragsparteien, Unternehmen aus anderen GPA-Staaten bei öffentlichen Ausschreibungen nicht schlechter zu behandeln als inländische Unternehmen. Das überarbeitete GPA von 2012 (in Kraft seit 2014) ersetzte das ursprüngliche GPA von 1994 und erweiterte den Anwendungsbereich erheblich.

Die EU ist als Ganzes Vertragspartei des GPA; damit sind alle EU-Mitgliedstaaten einschließlich Österreich und Deutschland automatisch gebunden.

Vertragsparteien des GPA

Das GPA gilt derzeit für rund 48 Volkswirtschaften, darunter die EU (27 Mitgliedstaaten), die USA, Japan, Kanada, die Schweiz, Südkorea, Australien und weitere Staaten.

Für Unternehmen aus GPA-Staaten gelten dieselben Zugangsrechte wie für EU-Unternehmen, sofern der Auftrag in den Anwendungsbereich des GPA fällt. Unternehmen aus Nicht-GPA-Ländern (z.B. China, Russland, Indien) haben keinen vertraglich gesicherten Marktzugang.

Anwendungsbereich

Das GPA gilt für bestimmte Aufträge bestimmter Auftraggeber ab festgelegten Schwellenwerten – die konkrete Reichweite wird für jede Vertragspartei in individuellen Anhängen festgelegt.

Die EU-Anhänge umfassen:

  • Zentrale Regierungsbehörden (Anhang 1)
  • Nachgeordnete Behörden (Anhang 2)
  • Sonstige Einrichtungen (Anhang 3)
  • Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge ab bestimmten Schwellenwerten

Die GPA-Schwellenwerte liegen in der Regel auf oder knapp unter den EU-Schwellenwerten, da die EU im GPA ihre EU-Vergaberichtlinien als Referenzrahmen eingebracht hat.

Bedeutung für die EU-Vergaberichtlinien

Die EU-Vergaberichtlinien 2014 wurden unter Berücksichtigung der GPA-Verpflichtungen erlassen und implementieren das GPA vollständig in EU-Recht. Auftraggeber, die die EU-Richtlinien einhalten, erfüllen damit automatisch auch die GPA-Anforderungen. Die TED-Bekanntmachung erfüllt gleichzeitig die GPA-Transparenzanforderungen.

Praktische Auswirkungen

Für öffentliche Auftraggeber in der EU bedeutet das GPA, dass sie Angebote von Unternehmen aus GPA-Staaten grundsätzlich nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, das Unternehmen komme aus einem Drittstaat. Dies gilt für alle in den EU-Anhängen zum GPA erfassten Aufträge.

Für Bieter aus GPA-Staaten gilt umgekehrt, dass sie bei EU-weiten Ausschreibungen dieselben Rechte genießen wie EU-Unternehmen – einschließlich des Rechts auf Rechtsschutz im Nachprüfungsverfahren, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist.

Abgrenzung zu Drittstaatenregelungen

Außerhalb des GPA-Rahmens können EU-Auftraggeber Angebote von Unternehmen aus Nicht-GPA-Staaten ablehnen oder ihnen schlechtere Konditionen bieten, sofern keine spezifischen Freihandelsabkommen oder bilateralen Vereinbarungen anderes vorsehen. Die EU-Kommission hat zudem das Instrument zur internationalen Beschaffung (IPI, Verordnung 2022/1031) eingeführt, das den EU-Auftraggebern erlaubt, Angebote aus Drittstaaten auszuschließen, die EU-Unternehmen keinen reziproken Marktzugang gewähren.

FAQ

Welche Unternehmen profitieren vom GPA? Unternehmen aus den rund 48 GPA-Vertragsparteien, darunter USA, Japan, Kanada, Schweiz, Südkorea und die EU-Mitgliedstaaten.

Gilt das GPA auch für kleine Aufträge? Nein, das GPA gilt nur ab bestimmten Schwellenwerten; für Aufträge unterhalb dieser Schwellenwerte gelten die GPA-Zugangsrechte nicht.

Kann ein Auftraggeber Angebote aus China ablehnen? China ist (Stand 2026) noch kein vollständiges GPA-Mitglied; EU-Auftraggeber können – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen und des IPI-Instruments – Angebote chinesischer Unternehmen einschränken.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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