Glossar

Grüne Beschaffung im Vergaberecht

Grüne Beschaffung (Green Public Procurement) bezeichnet die Berücksichtigung von Umweltkriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über den gesamten Lebenszyklus.

Definition: Grüne Beschaffung (Green Public Procurement, GPP) ist die Strategie, bei der öffentliche Auftraggeber Umweltgesichtspunkte in den Beschaffungsprozess integrieren und Produkte, Dienstleistungen und Bauleistungen beschaffen, die geringere Auswirkungen auf die Umwelt haben als vergleichbare Alternativen; rechtsgrundlage ist insbesondere Art. 67 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/24/EU.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 67 Abs. 2 lit. a, Art. 43, Art. 68 Richtlinie 2014/24/EU; BVergG 2018; GWB § 97 Abs. 3; § 58 VgV


Was ist grüne Beschaffung?

Grüne Beschaffung – im europäischen Kontext als Green Public Procurement (GPP) bezeichnet – ist die systematische Einbeziehung von Umweltanforderungen in öffentliche Beschaffungsvorhaben mit dem Ziel, umweltfreundlichere Produkte, Dienstleistungen und Bauleistungen zu fördern.

Öffentliche Auftraggeber in der EU geben jährlich erhebliche Mittel für Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen aus. Durch die gezielte Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten kann die öffentliche Hand erhebliche Hebelwirkung auf Produktionsprozesse, Materialauswahl und Lebenszyklusemissionen entfalten. GPP ist keine Pflicht, sondern grundsätzlich eine freiwillige Strategie – einzelne sektorspezifische Regelungen wie die Clean Vehicles Directive (Richtlinie 2019/1161/EU) machen Umweltkriterien jedoch für bestimmte Fahrzeugbeschaffungen verbindlich.

Umweltgesichtspunkte können in verschiedene Phasen des Vergabeverfahrens einfließen:

  • Technische Spezifikationen: Festlegung von Umweltstandards als Mindestanforderungen (z. B. Energieeffizienzklassen, Schadstoffgrenzwerte).
  • Eignungskriterien: Nachweis eines Umweltmanagementsystems (z. B. EMAS, ISO 14001) als Beleg für die Kompetenz des Bieters.
  • Zuschlagskriterien: Berücksichtigung umweltbezogener Eigenschaften bei der Angebotsbewertung (Art. 67 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2014/24/EU).
  • Ausführungsbedingungen: Umweltbezogene Verpflichtungen für die Vertragsausführung (z. B. Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge, Abfallvermeidung).

Bedeutung und Funktion

Grüne Beschaffung ist ein wesentliches Instrument der öffentlichen Hand, um Umwelt- und Klimaschutzziele zu erreichen und gleichzeitig Innovationen in umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen zu fördern.

Lebenszykluskosten: Art. 68 der Richtlinie 2014/24/EU ermöglicht die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten als Grundlage für die Angebotsbewertung. Dazu zählen nicht nur der Anschaffungspreis, sondern auch Betriebskosten, Wartungskosten, Entsorgungskosten sowie externe Umweltkosten (CO₂-Emissionen, sofern monetarisierbar). Die Lebenszyklusbetrachtung ermöglicht eine wirtschaftlich und ökologisch ganzheitliche Bewertung.

EU GPP-Kriterien: Die Europäische Kommission hat für zahlreiche Produktgruppen freiwillige GPP-Kriterien entwickelt (z. B. für Bürogeräte, Reinigungsprodukte, Lebensmittel, Baustoffe), die Auftraggeber als Orientierung nutzen können. Diese Kriterien sind auf der GPP-Webseite der Kommission öffentlich verfügbar.

Gütezeichen: Art. 43 Richtlinie 2014/24/EU regelt die Zulässigkeit von Gütezeichen als Nachweismittel für Umwelt- oder Sozialeigenschaften. Auftraggeber können die Vorlage bestimmter Gütezeichen verlangen, müssen aber gleichwertige Nachweise akzeptieren (siehe Gütezeichen).

Österreich: Die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) koordiniert die nachhaltige Beschaffung des Bundes und stellt Musterausschreibungen sowie Leitfäden zur grünen Beschaffung bereit. Die österreichische Strategie für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung ist im Nationalen Aktionsplan Nachhaltige Öffentliche Beschaffung (NAP) festgelegt.

Deutschland: Das Umweltbundesamt (UBA) unterstützt öffentliche Auftraggeber bei der umweltfreundlichen Beschaffung durch das Portal „Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung" (KNB) sowie sektorspezifische Leitfäden. § 97 Abs. 3 GWB sowie § 58 VgV sehen die Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialaspekten bei der Zuschlagserteilung ausdrücklich vor.

Rechtsgrundlage

Die rechtlichen Grundlagen der grünen Beschaffung sind auf EU-Ebene primär in der Richtlinie 2014/24/EU verankert; ergänzende sektorspezifische Vorgaben und nationale Umsetzungen erweitern den Anwendungsbereich.

  • EU: Art. 67 Abs. 2 lit. a (Umweltaspekte als Zuschlagskriterium), Art. 43 (Gütezeichen), Art. 68 (Lebenszykluskosten) Richtlinie 2014/24/EU; Richtlinie 2019/1161/EU (Clean Vehicles Directive)
  • Österreich: BVergG 2018, § 91 (Zuschlagskriterien), § 120 (Lebenszykluskosten); BBG-Leitfäden
  • Deutschland: GWB § 97 Abs. 3; VgV § 58 (Zuschlagskriterien), § 59 (Lebenszykluskosten); UVgO § 43; KNB

Verwandte Begriffe

FAQ

Ist grüne Beschaffung für öffentliche Auftraggeber verpflichtend? Grundsätzlich ist GPP freiwillig. Es gibt jedoch Ausnahmen: Die Clean Vehicles Directive (Richtlinie 2019/1161/EU) schreibt für die Beschaffung bestimmter Fahrzeuge Mindestquoten an sauberen und emissionsfreien Fahrzeugen vor. Darüber hinaus können nationale Regelungen oder interne Beschaffungsrichtlinien Umweltanforderungen verbindlich machen.

Dürfen Auftraggeber ausschließlich Produkte mit einem bestimmten Umweltgütezeichen fordern? Nein. Art. 43 Richtlinie 2014/24/EU erlaubt die Bezugnahme auf Gütezeichen, verpflichtet Auftraggeber jedoch, auch gleichwertige Gütezeichen oder andere Nachweise zu akzeptieren. Eine ausschließliche Forderung nach einem bestimmten Gütezeichen wäre vergaberechtswidrig.

Was sind externe Kosten im Sinne des Lebenszykluskostenansatzes? Externe Kosten sind Umweltkosten, die nicht unmittelbar im Preis des Produkts oder der Dienstleistung enthalten sind, aber der Gesellschaft entstehen – etwa durch CO₂-Emissionen, Luftverschmutzung oder Wasserverbrauch. Art. 68 Richtlinie 2014/24/EU ermöglicht ihre Berücksichtigung, sofern der monetäre Wert objektiv bestimmbar und nicht diskriminierend ist.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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