Grundposition im Vergaberecht 2026
Grundposition bezeichnet im Leistungsverzeichnis eine obligatorische Einzelposition, die der Bieter zwingend anbieten und bepreisen muss.
Definition: Eine Grundposition ist eine verbindliche Einzelposition im Leistungsverzeichnis eines Vergabeverfahrens, deren Ausführung der Auftraggeber zwingend verlangt und die der Bieter vollständig bepreisen muss; sie steht im Gegensatz zur Wahlposition (Alternativposition) oder Bedarfsposition.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: ÖNORM A 2063; VOB/A; BVergG 2018
Was ist eine Grundposition?
Die Grundposition ist das Basisbauelement des Leistungsverzeichnisses: Sie beschreibt eine konkret geforderte Teilleistung mit Menge, Einheit und Leistungsbeschreibung, für die der Bieter zwingend einen Einheitspreis anzugeben hat. Alle Grundpositionen zusammen bilden den Keriumfang des Auftrags. Nur wenn alle Grundpositionen bepreist sind, gilt das Angebot als vollständig; fehlt die Preisangabe bei einer Grundposition, führt dies in der Regel zum Angebotsausschluss.
Abgrenzung zu anderen Positionsarten
Im strukturierten Leistungsverzeichnis des österreichischen und deutschen Vergaberechts werden verschiedene Positionsarten unterschieden:
| Positionsart | Verbindlichkeit | Bepreisung |
|---|---|---|
| Grundposition | Zwingend, immer auszuführen | Pflicht |
| Wahlposition (Alternativposition) | Entweder-oder (A oder B) | Pflicht für die gewählte Variante |
| Bedarfsposition (Eventualposition) | Nur bei Bedarf abrufbar | Pflicht (Preis wird reserviert) |
| Optionale Position | Vertraglich abrufbar | Pflicht |
Bedeutung für die Angebotswertung
Grundpositionen sind die Basis der Angebotswertung: Aus ihren Einheitspreisen multipliziert mit den Mengenansätzen errechnet sich der Gesamtpreis, der die zentrale Vergleichsgröße zwischen Angeboten darstellt. Bieter sind verpflichtet, alle Grundpositionen mit echten Preisen zu versehen; das Eintragen von Nullpreisen oder Strichpreisen ist nur dann zulässig, wenn die Leistung tatsächlich ohne gesonderte Vergütung erbracht wird (d.h. in andere Positionen einkalkuliert ist).
Vollständigkeitspflicht
Ein Angebot ist nur dann vollständig und wertungsfähig, wenn alle Grundpositionen mit Einheitspreisen ausgefüllt sind. Unvollständige Angebote sind nach § 129 BVergG 2018 bzw. § 57 VgV zwingend auszuscheiden. Die Rechtsprechung hat keine Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung fehlender Preise anerkannt, da dies das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter verletzen würde.
FAQ
Darf eine Grundposition einen Preis von Null enthalten? Ja, wenn die Leistung tatsächlich in anderen Positionen einkalkuliert ist und der Bieter dies nachvollziehbar darlegen kann. Ein strategisch gesetzter Nullpreis zur Angebotsverschönerung ist jedoch unzulässig (spekulativer Ansatz).
Kann der Auftraggeber Grundpositionen nachträglich streichen? Grundsätzlich nicht während des Verfahrens. Nach Zuschlagserteilung kann der Auftraggeber bei Einheitspreisverträgen Mengen anpassen; das vollständige Entfallen einer Position kann als Vertragsverletzung gewertet werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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