Grundsätze der Vergabe im Vergaberecht 2026
Die Grundsätze der Vergabe sind die fundamentalen rechtlichen Prinzipien des öffentlichen Beschaffungswesens: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit.
Definition: Die Grundsätze der Vergabe sind die im Unions- und nationalen Recht verankerten fundamentalen Prinzipien, die öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung von Vergabeverfahren einhalten müssen, insbesondere Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und gegenseitige Anerkennung.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 18 Richtlinie 2014/24/EU; § 97 GWB; § 20 BVergG 2018
Was sind die Grundsätze der Vergabe?
Die Grundsätze der Vergabe sind das rechtliche Fundament des gesamten öffentlichen Beschaffungswesens und strahlen in alle Phasen des Vergabeverfahrens – von der Bedarfsermittlung bis zur Zuschlagserteilung – aus. Sie leiten sich aus dem Primärrecht der EU (Grundfreiheiten des AEUV, Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV) und den sekundärrechtlichen Vergaberichtlinien ab. Art. 18 der Richtlinie 2014/24/EU kodifiziert die Vergabegrundsätze für das klassische Vergaberecht.
Die einzelnen Grundsätze
1. Wettbewerbsgrundsatz
Der Wettbewerbsgrundsatz gebietet, dass öffentliche Aufträge grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind, d.h. dass eine ausreichende Anzahl von Unternehmen die Möglichkeit haben muss, sich um den Auftrag zu bewerben. Direktvergaben ohne Wettbewerb sind nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen zulässig. Der Wettbewerbsgrundsatz soll sicherstellen, dass die öffentliche Hand die bestmöglichen Konditionen erhält und kein Anbieter durch vergabefremde Erwägungen bevorzugt wird.
2. Transparenzgrundsatz
Der Transparenzgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber, alle wesentlichen Informationen zum Vergabeverfahren vorab bekanntzumachen und das Verfahren für die Bieter nachvollziehbar zu gestalten. Dazu gehören die Bekanntmachung des Auftrags, die Bereitstellung vollständiger Vergabeunterlagen, die Bekanntgabe von Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie ihrer Gewichtung und die Dokumentation aller Verfahrensschritte. Der EuGH hat den Transparenzgrundsatz als eigenständige Pflicht entwickelt, die auch außerhalb der Anwendungsbereiche der Vergaberichtlinien gilt (EuGH Rs. C-324/98 – Telaustria).
3. Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz
Alle Bewerber und Bieter sind in identischen Situationen gleich zu behandeln; jede Form von Diskriminierung aufgrund von Nationalität, Sitz oder sonstiger Merkmale ist verboten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet insbesondere: Ungleiche Informationen an verschiedene Bieter, nachträgliche Änderung der Wertungskriterien, Bevorzugung lokaler Anbieter ohne sachlichen Grund und diskriminierende Eignungsanforderungen.
4. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Alle Anforderungen des Auftraggebers – insbesondere Eignungskriterien und technische Spezifikationen – müssen verhältnismäßig sein, d.h. in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen. Unangemessen hohe Eignungsanforderungen, die kleine und mittlere Unternehmen faktisch ausschließen, verstoßen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ebenso dürfen Nachweise und Unterlagen nur insoweit verlangt werden, als sie für die Beurteilung der Eignung oder des Angebots erforderlich sind.
5. Gegenseitige Anerkennung
Im EU-Kontext gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung: Zertifikate, Zulassungen und Qualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten sind grundsätzlich anzuerkennen, sofern sie mit den inländischen Anforderungen gleichwertig sind. Dies gilt insbesondere für Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG) und technische Zulassungen.
6. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Öffentliche Mittel sind sparsam und wirtschaftlich einzusetzen; der Zuschlag ist dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen. Dieser Grundsatz ist im Haushaltsrecht verankert und im Vergaberecht durch das Bestbieterprinzip operationalisiert.
Subjektive Rechte der Bieter
§ 97 Abs. 6 GWB (Deutschland) und § 20 Abs. 3 BVergG 2018 (Österreich) verleihen Unternehmen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabegrundsätze, das Grundlage für Nachprüfungsanträge ist. Ohne diese subjektive Berechtigung wäre ein effektiver Bieterschutz nicht möglich.
Vergabegrundsätze im Unterschwellenbereich
Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten die vergaberechtlichen Grundsätze, wenngleich in abgeschwächter Form. Der EuGH hat aus den Grundfreiheiten des AEUV eine Transparenz- und Gleichbehandlungspflicht auch für Unterschwellenvergaben mit grenzüberschreitendem Interesse abgeleitet (EuGH Rs. C-231/03 – Coname). Nationale Regelungen wie die UVgO (Deutschland) und das BVergG 2018 (Österreich) kodifizieren diese Pflichten auch im Unterschwellenbereich.
FAQ
Gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch zwischen Bewerbern in verschiedenen Phasen des Verfahrens? Ja. Gleichbehandlung gilt in jeder Phase: bei der Präqualifikation, bei der Angebotsphase und bei der Wertung. Unterschiedliche Behandlung in vergleichbaren Situationen ist stets rechtfertigungsbedürftig.
Kann ein Auftraggeber aus sachlichen Gründen bestimmte Bieter bevorzugen? Eine sachliche Differenzierung ist nur dann zulässig, wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist und nicht gegen Diskriminierungsverbote verstößt. Regionale Präferenzen oder Bevorzugung nationaler Anbieter sind als solche unzulässig.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Vergabegrundsätze? Verstöße können zur Aufhebung des Verfahrens, zur Nichtigerklärung des Zuschlags oder zu Schadenersatzansprüchen führen. Im Nachprüfungsverfahren prüft das zuständige Kontrollgremium die Einhaltung der Grundsätze.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.