Glossar

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit im Vergaberecht 2026

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gebietet öffentlichen Auftraggebern, mit öffentlichen Mitteln sparsam und effizient umzugehen und das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen.

Definition: Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verpflichtet öffentliche Auftraggeber, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge das Verhältnis zwischen eingesetzten öffentlichen Mitteln und erzieltem Nutzen zu optimieren und den Auftrag an das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (wirtschaftlich günstigstes Angebot) zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 97 Abs. 1 GWB; § 20 BHG 2013 (Österreich); Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU; § 2 BHO (Deutschland)


Was ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit?

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist einer der fundamentalen Grundsätze des öffentlichen Haushalts- und Vergaberechts und bindet öffentliche Auftraggeber bei jeder Beschaffungsentscheidung. Er gebietet, dass öffentliche Mittel nicht verschwendet werden dürfen und dass Leistungen nur zu angemessenen Preisen und Konditionen beschafft werden sollen. Im Vergaberecht manifestiert sich dieser Grundsatz insbesondere im Bestbieterprinzip: Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu erteilen, nicht notwendigerweise dem billigsten.

Verhältnis zum Sparsamkeitsprinzip

Wirtschaftlichkeit ist nicht dasselbe wie bloße Kostensparsamkeit: Wirtschaftlichkeit bedeutet das optimale Verhältnis von Input (Kosten) zu Output (Qualität, Nutzen), während Sparsamkeit lediglich auf die Minimierung der Ausgaben abzielt.

Das Wirtschaftlichkeitsprinzip erlaubt und gebietet es daher, auch qualitative Aspekte, Lebenszykluskosten und Nachhaltigkeitsziele in die Beschaffungsentscheidung einzubeziehen. Ein billigeres Angebot kann unwirtschaftlich sein, wenn es durch schlechte Qualität höhere Folgekosten verursacht.

Lebenszykluskosten als Wirtschaftlichkeitsmaßstab

Ein modernes Verständnis des Wirtschaftlichkeitsprinzips umfasst die Lebenszyklusbetrachtung (Life Cycle Costing, LCC): Der Auftraggeber berücksichtigt nicht nur den Anschaffungspreis, sondern alle über die Nutzungsdauer anfallenden Kosten.

Dies beinhaltet:

  • Anschaffungs- und Installationskosten
  • Betriebs- und Energiekosten
  • Wartungs- und Instandhaltungskosten
  • Entsorgungskosten am Ende der Nutzungsdauer
  • Externe Kosten (z.B. CO₂-Emissionskosten)

Art. 68 der Richtlinie 2014/24/EU und § 59 VgV regeln ausdrücklich die Möglichkeit, Lebenszykluskosten als Zuschlagskriterium heranzuziehen.

Wirtschaftlichkeit und Bestbieterprinzip

Das Bestbieterprinzip ist die vergaberechtliche Operationalisierung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes: Der Zuschlag geht an das wirtschaftlich günstigste Angebot, ermittelt anhand vorab festgelegter Zuschlagskriterien wie Preis, Qualität, Lieferfrist und Nachhaltigkeit. Im Gegensatz zum Billigstbieterprinzip, das ausschließlich auf den Preis abstellt, ermöglicht das Bestbieterprinzip eine ganzheitliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.

Kontrolle durch Rechnungshöfe

Die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes wird durch die Rechnungshöfe (Österreich: Rechnungshof; Deutschland: Bundesrechnungshof und Landesrechnungshöfe) überprüft. Rechnungshöfe haben wiederholt Vergaben beanstandet, bei denen Auftraggeber ohne ausreichende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vergaben oder überhöhte Preise akzeptierten. Rechnungshofberichte sind zwar nicht unmittelbar rechtsverbindlich, können aber politische und disziplinarrechtliche Konsequenzen haben.

Verhältnis zu anderen Vergabegrundsätzen

Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz steht in einem Spannungsverhältnis zu anderen Vergabegrundsätzen wie Transparenz und Gleichbehandlung: Nicht immer ist die wirtschaftlichste Lösung sofort offensichtlich, und das Streben nach Wirtschaftlichkeit darf nicht dazu führen, dass Verfahrensgrundsätze missachtet werden.

Wirtschaftlichkeit rechtfertigt insbesondere nicht:

  • Diskriminierende Eignungsanforderungen
  • Intransparente Wertungskriterien
  • Direkte Vergaben ohne Wettbewerb (außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen)

FAQ

Darf ein Auftraggeber ein günstigeres Angebot ablehnen, weil er die Qualität eines teureren bevorzugt? Ja, aber nur wenn Qualität als Zuschlagskriterium mit entsprechender Gewichtung vorab festgelegt wurde. Eine nachträgliche Ablehnung ohne vorab definierten Maßstab wäre vergaberechtswidrig.

Wann ist eine Direktvergabe mit dem Wirtschaftlichkeitsprinzip vereinbar? Direktvergaben sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen (z.B. Unterschreitung der nationalen Schwellenwerte, dringende Beschaffung) zulässig. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gebietet auch hier, Preise zu vergleichen und keine überhöhten Preise zu akzeptieren.

Ist ein Angebot mit dem niedrigsten Preis immer das wirtschaftlichste? Nein. Bei reinen Preiswettbewerben (Billigstbieterprinzip) ja. Bei Bestbieterverfahren ist der Preis nur ein Kriterium unter mehreren; das wirtschaftlichste Angebot ist jenes mit dem besten Gesamtpaket aus Preis und Qualität.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

Jetzt starten

Demo buchen.

Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.