Glossar

Gültigkeitsdauer des Angebots im Vergaberecht 2026

Die Gültigkeitsdauer des Angebots ist der Zeitraum, während dem ein Bieter an sein Angebot gebunden ist und der Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann.

Definition: Die Gültigkeitsdauer des Angebots ist der in der Ausschreibung festgelegte Zeitraum, während dessen ein Bieter an sein Angebot gebunden bleibt und der Auftraggeber durch Zuschlagserteilung den Vertrag zustande bringen kann; nach Ablauf dieser Frist erlischt die Bindungswirkung des Angebots.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 112 BVergG 2018; § 10 VOB/A; § 862a ABGB; § 148 BGB


Was ist die Gültigkeitsdauer des Angebots?

Die Gültigkeitsdauer des Angebots (auch: Zuschlagsfrist, Bindefrist) ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Auftraggeber den Zuschlag erteilen muss, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Gibt ein Bieter ein Angebot ab, ist er daran für die festgelegte Dauer gebunden; der Auftraggeber kann den Vertrag durch Zuschlagserteilung innerhalb dieser Frist zustande bringen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erlischt die Bindungswirkung, und der Bieter ist nicht mehr an sein Angebot gebunden.

Festlegung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber legt die Gültigkeitsdauer in der Ausschreibung fest. Sie muss so bemessen sein, dass sie ausreichend Zeit für die Angebotsprüfung, Wertung und Zuschlagserteilung bietet, gleichzeitig aber die Bieter nicht unangemessen lang bindet. Eine zu kurze Frist gefährdet das Verfahren; eine übermäßig lange Frist belastet die Bieter und kann zur Kalkulationsunsicherheit führen.

Typische Gültigkeitsdauern:

  • Einfache Lieferaufträge: 30–60 Tage
  • Komplexe Bau- und Dienstleistungsaufträge: 60–120 Tage
  • Aufträge mit langer Wertungsphase: bis zu 180 Tage

Verlängerung der Gültigkeitsdauer

Kann das Vergabeverfahren nicht innerhalb der ursprünglichen Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden, kann der Auftraggeber die Bieter um eine Verlängerung ersuchen. Die Bieter sind nicht verpflichtet, einer Verlängerung zuzustimmen; lehnen sie ab, scheidet ihr Angebot aus der Wertung aus. Eine einseitige Verlängerung durch den Auftraggeber ist nicht möglich.

Bindungswirkung und Rücktritt

Innerhalb der Gültigkeitsdauer darf der Bieter sein Angebot grundsätzlich nicht zurückziehen; ein Rücktritt ist vergaberechtswidrig und kann Schadenersatzpflichten auslösen. Im österreichischen Recht ist die Bindungswirkung in § 112 BVergG 2018 geregelt; im deutschen Recht ergibt sie sich aus §§ 145 ff. BGB i.V.m. den Vergabeunterlagen.

Verhältnis zur Zuschlagsfrist

Gültigkeitsdauer des Angebots und Zuschlagsfrist werden häufig synonym verwendet. Im engeren Sinne bezeichnet die Zuschlagsfrist den Zeitraum, innerhalb dessen der Auftraggeber den Zuschlag erteilen muss, um den Vertrag mit dem erfolgreichen Bieter zustande zu bringen. Die Gültigkeitsdauer ist der Zeitraum der Bindungswirkung aus Sicht des Bieters.

FAQ

Was passiert, wenn der Auftraggeber nach Ablauf der Gültigkeitsdauer den Zuschlag erteilt? Ein Zuschlag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer begründet keinen Vertrag; der Bieter ist nicht mehr gebunden. Faktisch läuft der Auftraggeber Gefahr, keinen Auftragnehmer mehr zu haben und das Verfahren aufheben zu müssen.

Kann ein Bieter während der Gültigkeitsdauer seinen Preis anpassen? Nein. Das Angebot ist in der Gültigkeitsphase unverändert verbindlich. Preisanpassungen sind nur im Rahmen vertraglich vereinbarter Preisgleitklauseln möglich und dann auch erst nach Zuschlagserteilung.

Gilt die Gültigkeitsdauer auch für Nebenangebote? Ja. Nebenangebote unterliegen denselben Regelungen wie Hauptangebote, einschließlich der Gültigkeitsdauer.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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