Gütezeichen im Vergaberecht
Gütezeichen sind Zertifikate, die Umwelt-, Sozial- oder andere Eigenschaften bescheinigen und im Vergaberecht als Nachweis für Eignung oder Zuschlagskriterien dienen können.
Definition: Gütezeichen im Sinne des Vergaberechts sind Bescheinigungen, Prüfzeichen oder Zertifikate beliebiger Art, mit denen bestimmte Merkmale von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen hinsichtlich Umwelt-, Sozial- oder anderer Eigenschaften nachgewiesen werden, sofern sie die Anforderungen des Art. 43 der Richtlinie 2014/24/EU erfüllen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 43 Richtlinie 2014/24/EU; BVergG 2018; GWB; § 34 VgV
Was sind Gütezeichen?
Gütezeichen sind standardisierte Nachweise, die bescheinigen, dass ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen bestimmte Anforderungen – häufig in den Bereichen Umweltschutz, Sozialstandards oder Qualität – erfüllt.
Im Kontext des Vergaberechts ermöglicht Art. 43 der Richtlinie 2014/24/EU öffentlichen Auftraggebern, die Vorlage bestimmter Gütezeichen zu verlangen, sofern der Auftragsgegenstand eng mit den durch das Gütezeichen bescheinigten Eigenschaften zusammenhängt. Gütezeichen können damit eingesetzt werden:
- Als Nachweis für die Erfüllung technischer Spezifikationen (z. B. Energieeffizienzklassen).
- Als Bestandteil von Eignungskriterien (z. B. Nachweis eines Umweltmanagementsystems).
- Als Zuschlagskriterium bei der Angebotsbewertung (z. B. Nachhaltigkeitszertifikat).
- Als Ausführungsbedingung (z. B. Einhaltung bestimmter Produktionsstandards).
Bekannte Beispiele für vergaberechtlich relevante Gütezeichen:
- EU Ecolabel (EU-Umweltzeichen): Verordnung (EG) Nr. 66/2010; offizielle EU-Zertifizierung für Produkte und Dienstleistungen mit reduziertem Umwelteinfluss.
- EMAS (Eco-Management and Audit Scheme): Verordnung (EG) Nr. 1221/2009; europäisches Umweltmanagementsystem.
- Fairer Handel (Fair Trade): Zeichen wie das Fairtrade-Siegel bescheinigen soziale Standards in Lieferketten; zulässig unter bestimmten Voraussetzungen.
- FSC/PEFC: Nachhaltigkeitszertifikate für Holz und Holzprodukte.
- ENERGY STAR: Energieeffizienznachweis für Bürogeräte; in der EU teilweise durch Ökodesign-Verordnung ergänzt.
Bedeutung und Funktion
Gütezeichen vereinfachen den Nachweis von Umwelt- oder Sozialeigenschaften, da Bieter auf bereits vorhandene Zertifizierungen verweisen können, anstatt aufwendige Einzelnachweise zu erbringen.
Art. 43 Richtlinie 2014/24/EU legt fünf kumulative Voraussetzungen fest, unter denen ein Auftraggeber die Vorlage eines bestimmten Gütezeichens verlangen darf:
- Sachliche Verknüpfung: Die Gütezeichen-Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und zur Beschreibung der Leistungsmerkmale geeignet sein.
- Offener Zertifizierungsprozess: Die Anforderungen müssen auf der Grundlage von Kriterien festgelegt worden sein, die objektiv überprüfbar und nichtdiskriminierend sind.
- Transparente Vergabe: Das Gütezeichen muss von einer unabhängigen Stelle vergeben werden, auf die der Hersteller, der Importeur oder der Lieferant keinen entscheidenden Einfluss ausüben kann.
- Zugänglichkeit: Das Gütezeichen und seine Anforderungen müssen für alle interessierten Parteien zugänglich sein.
- Keine Ausschließlichkeit: Auftraggeber müssen gleichwertige Gütezeichen oder andere gleichwertige Nachweise akzeptieren. Ein Bieter, dem die Möglichkeit fehlt, das geforderte Gütezeichen zu erlangen, muss andere Nachweise vorlegen dürfen.
Der zuletzt genannte Punkt ist besonders praxisrelevant: Die Forderung nach einem ausschließlich bestimmten Gütezeichen ohne Akzeptanz gleichwertiger Alternativen wäre vergaberechtswidrig und würde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen.
Rechtsgrundlage
Die vergaberechtlichen Anforderungen an Gütezeichen sind in Art. 43 der Richtlinie 2014/24/EU abschließend geregelt und in nationales Recht umgesetzt.
- EU: Art. 43 Richtlinie 2014/24/EU; Art. 44 Abs. 2 Richtlinie 2014/25/EU; Erwägungsgrund 75 Richtlinie 2014/24/EU
- Österreich: BVergG 2018, § 97 ff. (technische Spezifikationen und Gütezeichen); EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
- Deutschland: VgV § 34 (Gütezeichen); GWB § 97 Abs. 4; UVgO § 23
Verwandte Begriffe
- Grüne Beschaffung
- Zuschlagskriterien
- Produktneutralität
- Gleichbehandlungsgebot
- Nichtdiskriminierung
- Leistungsverzeichnis
- Ausschreibung
- Vergabeverfahren
FAQ
Darf ein Auftraggeber das EU Ecolabel als einzigen akzeptablen Nachweis vorschreiben? Nein. Auch wenn der Auftraggeber das EU Ecolabel als Referenz verwenden darf, muss er gemäß Art. 43 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU gleichwertige Gütezeichen oder andere gleichwertige Nachweise akzeptieren. Bieter ohne das geforderte Gütezeichen müssen die Möglichkeit haben, die Erfüllung der zugrundeliegenden Anforderungen auf andere Weise nachzuweisen.
Können Fair-Trade-Zertifikate als Gütezeichen im Vergaberecht eingesetzt werden? Grundsätzlich ja, sofern die Anforderungen des Art. 43 Richtlinie 2014/24/EU erfüllt sind. Der EuGH hat in der Rechtssache Max Havelaar (Rs. C-368/10) klargestellt, dass Fairtrade-Kriterien unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, insbesondere wenn sie sachlich mit dem Auftragsgegenstand verknüpft sind und diskriminierungsfreie Alternativen zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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