Glossar

GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Vergaberecht 2026

GWB im Vergaberecht: Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen regelt in Teil 4 das deutsche Vergaberecht im Oberschwellenbereich – Grundlagen, Struktur und Bedeutung.

Definition: Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist das zentrale deutsche Wettbewerbsgesetz; sein vierter Teil (§§ 97–184 GWB) enthält das deutsche Vergaberecht für den Oberschwellenbereich und setzt die EU-Vergaberichtlinien von 2014 in nationales Recht um.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: GWB i.d.F. des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes 2016 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-Anpassungsgesetz 2024


Das GWB als Fundament des deutschen Vergaberechts

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bildet mit seinem vierten Teil die primäre gesetzliche Grundlage des deutschen öffentlichen Vergaberechts im Oberschwellenbereich und verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge in einem transparenten, wettbewerblichen und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben. Das GWB wurde 1958 als Kartellgesetz verabschiedet und um das Vergaberecht erst nach der europäischen Harmonisierung erweitert; seit der Vergaberechtsreform 2016 enthält es in den §§ 97 ff. ein modernes, EU-richtlinienkonformes Vergaberecht.

Das GWB ist das formelle Gesetz (parlamentarisches Gesetz); die Detailregelungen des Vergaberechts finden sich in nachgeordneten Verordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV) und untergesetzlichen Regelwerken (VOB/A, UVgO).

Struktur des Vergabeteils (Teil 4 GWB)

Der vierte Teil des GWB gliedert sich in mehrere Abschnitte und regelt die Grundprinzipien, den Anwendungsbereich, die Vergabeverfahren, die Nachprüfung und den Rechtsschutz.

  • §§ 97–101 GWB: Allgemeine Grundsätze (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit, Mittelstandsförderung)
  • §§ 102–103 GWB: Anwendungsbereich (öffentliche Auftraggeber, Auftragsbegriff, Schwellenwerte)
  • §§ 104–108 GWB: Ausnahmen vom Anwendungsbereich
  • §§ 119–135 GWB: Vergabeverfahren und Vergabegrundsätze
  • §§ 150–154 GWB: Besondere Regelungen für Sektoren und Verteidigung
  • §§ 155–184 GWB: Nachprüfungsverfahren (Vergabekammern, Beschwerdeverfahren)

Grundprinzipien nach § 97 GWB

§ 97 GWB kodifiziert die zentralen Vergabegrundsätze, die das gesamte Vergaberecht durchziehen und bei jeder Vergabeentscheidung zu beachten sind.

Die wichtigsten Grundsätze sind:

  • Wettbewerb (§ 97 Abs. 1): Aufträge sind im Wettbewerb zu vergeben.
  • Transparenz (§ 97 Abs. 1): Das Verfahren muss transparent sein.
  • Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 2): Alle Bewerber und Bieter sind gleich zu behandeln; Diskriminierung ist verboten.
  • Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 4): Anforderungen müssen verhältnismäßig sein.
  • Mittelstandsförderung (§ 97 Abs. 4): Aufträge sollen in Losen aufgeteilt werden; Mittelständler sollen bevorzugt berücksichtigt werden, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist.
  • Qualität und Innovation (§ 97 Abs. 3): Vergabe soll Qualität, Innovation und Nachhaltigkeit fördern.

Bieterrechte nach § 97 Abs. 6 GWB

§ 97 Abs. 6 GWB gewährt Bietern und Bewerbern ein subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabevorschriften und schafft damit die Grundlage für den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz. Ohne diese Norm hätten Bieter keinen einklagbaren Anspruch auf Einhaltung der Vergaberegeln; die Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern beruhen auf dieser Bieterrechtsgrundlage.

Nachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB)

Die §§ 155 ff. GWB regeln das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern als primären Rechtsschutz im Oberschwellenbereich.

Das Verfahren gliedert sich in:

  1. Rüge (§ 160 Abs. 3 GWB): Vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist eine Rüge beim Auftraggeber erforderlich.
  2. Antrag bei der Vergabekammer (§ 160 GWB): Innerhalb von 15 Tagen nach Nichtabhilfe der Rüge.
  3. Entscheidung der Vergabekammer (§ 168 GWB): Binnen 5 Wochen (verlängerbar).
  4. Beschwerde zum OLG (§ 171 GWB): Gegen Entscheidungen der Vergabekammer.
  5. Revision zum BGH (§ 179 GWB): In bestimmten Rechtsfragen.

Verhältnis zu Verordnungen und untergesetzlichen Regelwerken

Das GWB enthält die gesetzlichen Grundlagen und Rahmenbestimmungen; die operative Ausgestaltung des Vergabeverfahrens erfolgt in nachgeordneten Rechtsverordnungen.

  • VgV (Vergabeverordnung): Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber
  • SektVO (Sektorenverordnung): Sektorenauftraggeber (Wasser, Energie, Verkehr, Post)
  • KonzVgV (Konzessionsvergabeverordnung): Bau- und Dienstleistungskonzessionen
  • VSVgV (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit): Besondere Bereiche
  • VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen): Bauleistungen

Reformentwicklungen

Das GWB-Vergaberecht wurde zuletzt durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2016 grundlegend überarbeitet und seitdem durch verschiedene punktuelle Reformen ergänzt, etwa durch die Integration von Nachhaltigkeitskriterien und Anforderungen aus dem Lieferkettengesetz.

FAQ

Was regelt das GWB im Vergaberecht? Der vierte Teil des GWB (§§ 97–184) regelt die Grundsätze, den Anwendungsbereich, die Vergabeverfahren und den Rechtsschutz für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte in Deutschland.

Was ist der Unterschied zwischen GWB und VgV? Das GWB ist das parlamentarische Gesetz mit den Grundprinzipien und dem Rechtsrahmen; die VgV ist eine Rechtsverordnung, die die verfahrensmäßigen Details für Liefer- und Dienstleistungsaufträge regelt.

Gilt das GWB auch für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte? Nein, im Unterschwellenbereich gilt die UVgO (für Liefer- und Dienstleistungen) bzw. die VOB/A (für Bauleistungen) sowie die jeweiligen Landesvergabegesetze.

Können Bieter Rechte aus dem GWB direkt geltend machen? Ja, § 97 Abs. 6 GWB gewährt Bietern und Bewerbern ein subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabevorschriften, das vor den Vergabekammern eingeklagt werden kann.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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