Haftungsrücklass im Vergaberecht
Haftungsrücklass: Sicherheitseinbehalt für Schäden während der Bauausführung. AT-Begriff. Abgrenzung zum Deckungsrücklass. Ablösung durch Bankgarantie möglich.
Definition: Der Haftungsrücklass ist ein im österreichischen Bauvertragswesen verwendeter Sicherheitseinbehalt, bei dem ein Teil des Werklohns vom Auftraggeber während der Ausführungsphase zurückbehalten wird, um Ansprüche aus Schäden und Pflichtverletzungen des Auftragnehmers während der laufenden Bauausführung abzusichern.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: ÖNORM B 2110, § 1170b ABGB
Was ist der Haftungsrücklass?
Der Haftungsrücklass ist ein rein österreichisches Instrument der Vertragssicherung: Ein vereinbarter Prozentsatz des Werklohns wird während der laufenden Ausführung einbehalten, um dem Auftraggeber Deckung für Schäden zu bieten, die der Auftragnehmer im Zuge der Bauausführung verursacht.
Anders als der Deckungsrücklass, der nach Abnahme der Leistung greift und Gewährleistungsansprüche absichert, setzt der Haftungsrücklass bereits während der Ausführungsphase an. Er schützt den Auftraggeber vor Schäden, die durch mangelhafte Leistungen, Verzögerungen oder sonstige Vertragsverletzungen des Auftragnehmers im laufenden Baubetrieb entstehen.
In der Praxis werden Haftungsrücklass und Deckungsrücklass häufig kombiniert und in den Ausschreibungsunterlagen gemeinsam geregelt. Der Begriff ist spezifisch für das österreichische Bauvertragswesen; im deutschen Recht existiert keine direkte Entsprechung.
Bedeutung im Vergabeverfahren
Der Haftungsrücklass wird üblicherweise in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Ausschreibung geregelt und ist kein vergaberechtlicher Begriff im engeren Sinne, sondern ein vertragliches Sicherungsinstrument.
Typische Ausgestaltung:
- Höhe: In der Regel 3–5 % des abgerechneten Werklohns
- Einbehaltszeitraum: Während der Ausführungsphase bis zur Abnahme der Leistung
- Ablösung: Der Auftragnehmer kann den Haftungsrücklass durch eine gleichwertige Bankgarantie ablösen
- Rückgabe: Nach förmlicher Abnahme der Leistung und Klärung etwaiger Schadensansprüche
Die ÖNORM B 2110 enthält Regelungen zu Sicherstellungen im Rahmen von Bauverträgen. Die gesetzliche Grundlage bildet § 1170b ABGB, der Sicherheitsleistungen im Werkvertrag regelt.
Abgrenzung zum Deckungsrücklass:
| Merkmal | Haftungsrücklass | Deckungsrücklass |
|---|---|---|
| Sicherungszweck | Schäden während der Ausführung | Mängel in der Gewährleistungsphase |
| Zeitraum | Während der Bauausführung | Nach Abnahme (Gewährleistungsfrist) |
| Rückgabe | Nach Abnahme | Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist |
Verwandte Begriffe
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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