Glossar

Hauptangebot im Vergaberecht

Das Hauptangebot ist das Standardangebot des Bieters, das die Ausschreibungsbedingungen vollständig und unverändert erfüllt. Es bildet die Grundlage der Angebotswertung und ist von Neben- und Alternativangeboten abzugrenzen.

Definition: Das Hauptangebot ist das von einem Bieter eingereichte Angebot, das die in den Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen und Bedingungen vollständig und unverändert erfüllt und als Grundlage der Angebotswertung dient, in Abgrenzung zu Nebenangeboten, Alternativangeboten und Variantenangeboten.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 53 VgV; § 35 UVgO; § 126 BVergG 2018; § 16 VOB/A


Was ist das Hauptangebot?

Das Hauptangebot ist das inhaltlich der Ausschreibung entsprechende Angebot eines Bieters, das die vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen vorgegebenen technischen Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen ohne Abweichungen erfüllt. Es bildet den Regelfall der Angebotsabgabe und muss eingereicht werden, sofern nicht ausschließlich Nebenangebote zugelassen sind.

In Deutschland ist das Hauptangebot nicht als eigenständiger Begriff in der VgV oder im GWB definiert; der Begriff ergibt sich aus dem Umkehrschluss zur gesetzlichen Regelung des Nebenangebotes (§ 53 VgV). In Österreich spricht das BVergG 2018 von "Hauptangeboten" ausdrücklich in § 126 im Zusammenhang mit der Zulassung von Alternativangeboten.

Bedeutung im Vergabeverfahren

Das Hauptangebot ist die zwingend erforderliche Grundlage der Angebotswertung, wenn der Auftraggeber Nebenangebote zulässt; ohne eingereichte Hauptangebote wäre ein transparenter und vergleichbarer Wettbewerb nicht möglich.

Verhältnis zu Nebenangeboten und Alternativangeboten

Der Auftraggeber kann in der Bekanntmachung Nebenangebote (auch: Alternativangebote oder Variantenangebote) zulassen oder ausdrücklich ausschließen:

  • Nebenangebot / Alternativangebot – Angebot, das von den technischen Spezifikationen der Ausschreibung abweicht, aber mindestens gleichwertige Leistungen verspricht (§ 53 VgV, Art. 45 Richtlinie 2014/24/EU). Nebenangebote sind nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung ausdrücklich gestattet.
  • Variantenangebot – Angebot, das preisliche oder vertragliche Varianten enthält, ohne von den technischen Spezifikationen abzuweichen.

Wenn Nebenangebote zugelassen sind, muss der Bieter in der Regel ein Hauptangebot einreichen. Ein Bieter, der ausschließlich ein Nebenangebot ohne Hauptangebot abgibt, riskiert den Ausschluss seines Angebotes, sofern der Auftraggeber die Einreichung eines Hauptangebotes verlangt. Nach österreichischem Recht (§ 126 Abs. 2 BVergG 2018) ist die Einreichung des Hauptangebotes verpflichtend, wenn Alternativangebote zugelassen sind, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf diese Pflicht verzichtet.

Pflicht zur Einreichung

Ist in der Bekanntmachung die Einreichung eines Hauptangebotes verpflichtend vorgesehen, ist ein Angebot, das nur ein Nebenangebot enthält, zwingend auszuschließen. Ein Bieter kann sowohl ein Haupt- als auch ein oder mehrere Nebenangebote einreichen; die Wertung erfolgt zunächst für das Hauptangebot.

Verwandte Begriffe


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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