Glossar

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Vergaberecht 2026

Das HinSchG schützt Hinweisgeber (Whistleblower), die Vergabeverstöße oder Korruption im öffentlichen Auftragswesen melden, vor beruflichen Nachteilen.

Definition: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 in deutsches Recht um und schützt Personen, die Verstöße gegen das Recht – darunter auch Vergabeverstöße, Korruption und Betrug im öffentlichen Auftragswesen – melden, vor Repressalien durch ihren Arbeitgeber oder den betroffenen Auftraggeber.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: HinSchG (BGBl. I 2023 S. 1234); Richtlinie (EU) 2019/1937; HSchG (Österreich, BGBl. I Nr. 6/2023)


Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), in Kraft getreten am 2. Juli 2023, schützt natürliche Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an interne oder externe Meldestellen weitergeben. Im Vergaberechtskontext ist das HinSchG relevant, weil Mitarbeiter von Auftragnehmern, aber auch Mitarbeiter von Auftraggeberbehörden, bei der Entdeckung von Korruption, Preisabsprachen, Betrug oder anderen vergaberechtlichen Verstößen unter Schutz gemeldet werden können.

Geschützte Meldungen im Vergabekontext

Das HinSchG schützt Meldungen über Verstöße gegen folgende vergaberelevante Rechtsbereiche:

  • Straftaten (Korruption, Bestechung nach §§ 331 ff. StGB, Betrug nach § 263 StGB)
  • Kartellrecht (verbotene Preisabsprachen zwischen Bietern, § 1 GWB)
  • Geldwäsche (Geldwäschegesetz, GwG)
  • EU-Vergaberecht und nationales Vergaberecht
  • Haushaltsuntreue und Subventionsbetrug

Interne und externe Meldestellen

Das HinSchG verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitern und öffentliche Auftraggeber zur Einrichtung interner Meldestellen. Daneben gibt es externe Meldestellen:

  • Deutschland: Das Bundesamt für Justiz (BfJ) betreibt die externe Meldestelle des Bundes
  • Österreich: Das HSchG sieht externe Meldestellen bei den zuständigen Behörden vor; im Vergabebereich auch die Bundeswettbewerbsbehörde

Schutzmaßnahmen

Hinweisgeber dürfen wegen ihrer Meldung keine Repressalien erleiden. Verboten sind insbesondere:

  • Kündigung oder Abmahnung
  • Versetzung oder Degradierung
  • Diskriminierung oder Mobbing
  • Ausschluss von Aufträgen (vergaberechtlich relevant!)

Bedeutung für Bieter und Auftraggeber

Für Auftraggeber bedeutet das HinSchG, dass sie interne Meldestellen einrichten und Hinweise auf Vergabeverstöße oder Korruption sorgfältig bearbeiten müssen. Für Bieter ist relevant, dass Mitarbeiter, die Vergaberechtsverstöße (z.B. Bieterabsprachen, Bestechung) melden, unter gesetzlichem Schutz stehen und nicht als Vertragspartner benachteiligt werden dürfen.

FAQ

Können auch externe Personen (z.B. Bieter) das HinSchG nutzen? Das HinSchG schützt primär Personen im Beschäftigungskontext (Arbeitnehmer, Selbständige, Bewerber). Externe Bieter, die Vergabeverstöße melden wollen, können sich alternativ an Vergabekammern oder die Wettbewerbsbehörde wenden.

Was passiert, wenn ein Auftraggeber keine interne Meldestelle einrichtet? Dies ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 40 HinSchG) und kann mit Bußgeld geahndet werden. Der Auftraggeber ist dann auf externe Meldestellen angewiesen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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