Glossar

Höchstzahl der Angebote im Vergaberecht 2026

Die Höchstzahl der Angebote begrenzt im nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren die Anzahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen.

Definition: Die Höchstzahl der Angebote bezeichnet im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren die vom Auftraggeber festgelegte maximale Anzahl von Unternehmen, die nach der Eignungsprüfung zur Angebotsabgabe aufgefordert werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 65 Richtlinie 2014/24/EU; § 51 VgV; § 52 BVergG 2018


Was ist die Höchstzahl der Angebote?

Die Höchstzahl der Angebote ist ein Instrument zur Steuerung des Wettbewerbs in zweistufigen Vergabeverfahren: Der Auftraggeber legt fest, wie viele Bewerber nach der Eignungsprüfung in die Angebotsphase gelangen. In offenen Verfahren gibt es keine Höchstzahl – alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot einreichen. Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren fordert der Auftraggeber hingegen nur eine begrenzte Anzahl geeigneter Bewerber zur Angebotsabgabe auf.

Gesetzliche Vorgaben

Das Vergaberecht setzt Mindest- und Höchstzahlen für die aufzufordernden Unternehmen:

Nicht offenes Verfahren (§ 51 VgV / § 52 BVergG 2018)

  • Mindestanzahl: 5 Bewerber
  • Höchstzahl: frei wählbar, muss aber ausreichenden Wettbewerb sicherstellen

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

  • Mindestanzahl: 3 Bewerber
  • Höchstzahl: frei wählbar, muss in der Bekanntmachung angegeben werden

Wettbewerblicher Dialog

  • Mindestanzahl: 3 Bewerber
  • Höchstzahl: in der Bekanntmachung anzugeben

Bekanntgabepflicht

Die Höchstzahl der aufzufordernden Unternehmen muss in der Auftragsbekanntmachung angegeben werden, damit Bewerber ihre Chancen einschätzen können. Wird mehr als die Mindestanzahl geeigneter Bewerber festgestellt, hat der Auftraggeber nach den vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien und ihrer Gewichtung zu entscheiden, welche Bewerber aufgefordert werden.

Auswahlkriterien bei Überschreitung der Höchstzahl

Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerber die Höchstzahl, muss der Auftraggeber anhand vorab festgelegter, nicht diskriminierender Auswahlkriterien entscheiden. Solche Kriterien können sein: Qualität von Referenzprojekten, Umsatzgröße im relevanten Bereich, besondere technische Kapazitäten. Die Auswahlkriterien müssen von den Eignungskriterien unterschieden werden und in der Bekanntmachung angegeben sein.

FAQ

Was passiert, wenn weniger Bewerber als die Mindestanzahl geeignet sind? Der Auftraggeber kann das Verfahren mit der geringeren Anzahl geeigneter Bewerber fortsetzen, sofern der Wettbewerb noch gewährleistet ist. Alternativ kann das Verfahren aufgehoben werden.

Darf der Auftraggeber die Höchstzahl nachträglich erhöhen? Nein. Die Höchstzahl ist in der Bekanntmachung festgelegt und verbindlich. Eine nachträgliche Erhöhung würde den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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