Glossar

Honorarfreie Angebotsabgabe im Vergaberecht 2026

Honorarfreie Angebotsabgabe bedeutet, dass Bieter ihre Angebote ohne Anspruch auf Vergütung für den Aufwand der Angebotserstellung einreichen müssen.

Definition: Die honorarfreie Angebotsabgabe bezeichnet den im öffentlichen Vergaberecht geltenden Grundsatz, dass Bieter für den Aufwand der Angebotserstellung – einschließlich Kalkulation, Konzepterstellung und Planungsleistungen – grundsätzlich keine gesonderte Vergütung erhalten, sondern die Angebotskosten als Akquisitionsaufwand selbst tragen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 53 BVergG 2018; § 77 VgV; VOB/A § 20


Was ist die honorarfreie Angebotsabgabe?

Die honorarfreie Angebotsabgabe ist der Regelfall im Vergaberecht: Bieter reichen ihre Angebote auf eigenes Risiko und eigene Kosten ein, ohne dass der Auftraggeber den Bietern – auch im Falle der Nichtberücksichtigung – eine Entschädigung zahlt. Der Grundsatz gilt für alle Verfahrensarten, also sowohl für das offene Verfahren als auch für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren. Hintergrund ist, dass die Angebotskosten als allgemeines unternehmerisches Risiko im Preis einkalkuliert werden können.

Ausnahmen: Entschädigungen bei aufwändigen Konzepten

Bei aufwändigen Planungs- und Konzeptleistungen, insbesondere bei Planungswettbewerben, können Auftraggeber den Teilnehmern eine Aufwandsentschädigung gewähren oder müssen dies sogar. § 77 VgV regelt für Deutschland, dass bei Planungswettbewerben Preisgelder oder Anerkennungen ausgelobt werden können. In Österreich sieht § 168 BVergG 2018 für Wettbewerbe (Ideenwettbewerbe, Realisierungswettbewerbe) eine angemessene Entschädigung der ausgezeichneten Entwürfe vor.

Bei besonders aufwändigen Teilnahmeunterlagen im Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber ebenfalls eine Aufwandsentschädigung vorsehen (§ 53 Abs. 5 BVergG 2018 für Österreich), ist dazu aber nicht generell verpflichtet.

Bedeutung und Kritik

Der Grundsatz der honorarfreien Angebotsabgabe wird vor allem bei aufwändigen, technisch komplexen Ausschreibungen kritisiert, da er kleine und mittlere Unternehmen (KMU) benachteiligen kann. Der Aufwand für die Erstellung von Leistungskonzepten, Referenzprojekten, Personalnachweisen und Preiskalkulationen kann erheblich sein, und bei mehreren parallelen Ausschreibungen summiert sich dieser Aufwand. Der Grundsatz wurde jedoch beibehalten, weil eine generelle Vergütungspflicht das System der öffentlichen Beschaffung erheblich verteuern würde.

FAQ

Kann ein Bieter Kosten für die Angebotserstellung geltend machen, wenn das Verfahren aufgehoben wird? Grundsätzlich nein. Bei rechtmäßiger Aufhebung des Verfahrens hat der Bieter keinen Anspruch auf Ersatz seiner Angebotskosten. Nur bei schuldhafter, vergaberechtswidriger Aufhebung können Schadenersatzansprüche bestehen.

Gibt es bei Verhandlungsverfahren Sonderregelungen? Auftraggeber können bei besonders aufwändigen Verhandlungsverfahren freiwillig Entschädigungen vorsehen und dies in der Ausschreibung ankündigen. Eine gesetzliche Pflicht besteht nur bei förmlichen Planungswettbewerben.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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