ILO Kernarbeitsnormen im Vergaberecht 2026
ILO Kernarbeitsnormen sind internationale Arbeitsstandards der IAO, die im Vergaberecht als soziale Anforderungen an Auftragnehmer eingesetzt werden können.
Definition: Die ILO-Kernarbeitsnormen sind acht grundlegende Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO/IAO), die universelle Mindeststandards in den Bereichen Vereinigungsfreiheit, Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Diskriminierung festlegen und im öffentlichen Vergaberecht als soziale Mindestanforderungen an Auftragnehmer und ihre Lieferketten herangezogen werden können.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: ILO-Übereinkommen Nr. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138, 182; § 128 GWB; § 91 BVergG 2018; Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Was sind die ILO-Kernarbeitsnormen?
Die ILO-Kernarbeitsnormen sind acht grundlegende Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die in der Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 als universelle Mindeststandards anerkannt wurden. Sie gelten unabhängig davon, ob ein Staat die jeweiligen Übereinkommen ratifiziert hat, und bilden den Kernbestand international anerkannter Arbeitsrechte.
Die acht Kernübereinkommen:
| Nr. | Thema | Inhalt |
|---|---|---|
| 29 | Zwangsarbeit | Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit |
| 87 | Vereinigungsfreiheit | Recht auf Gewerkschaftsgründung und -beitritt |
| 98 | Tarifverhandlungen | Recht auf Kollektivverhandlungen |
| 100 | Lohngleichheit | Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit (Geschlechtergerechtigkeit) |
| 105 | Abschaffung Zwangsarbeit | Verbot bestimmter Formen von Zwangsarbeit |
| 111 | Diskriminierung | Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf |
| 138 | Mindestalter | Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung |
| 182 | Schlimmste Kinderarbeit | Sofortmaßnahmen gegen schlimmste Formen der Kinderarbeit |
ILO-Kernarbeitsnormen im Vergaberecht
Im öffentlichen Vergaberecht können ILO-Kernarbeitsnormen als Ausführungsbedingungen, Eignungskriterien oder Ausschlussgründe in Beschaffungsverfahren einbezogen werden. § 128 GWB ermöglicht es Auftraggebern, Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen, die soziale Anforderungen umfassen, darunter die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen in der Lieferkette.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Seit dem 1. Januar 2023 (für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern) bzw. 1. Januar 2024 (ab 1.000 Mitarbeitern) verpflichtet das LkSG deutsche Unternehmen zur Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten, die sich wesentlich auf die ILO-Kernarbeitsnormen stützen. Unternehmen, die gegen das LkSG verstoßen, können nach § 22 LkSG von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden (fakultativer Ausschlussgrund).
Österreich
In Österreich gibt es kein dem LkSG vergleichbares Gesetz, jedoch setzt die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDD-Richtlinie 2024/1760) auch in Österreich neue Sorgfaltspflichten in Kraft, die in nationales Recht umzusetzen sind. Auftraggeber in Österreich können ILO-Kernarbeitsnormen bereits heute als Ausführungsbedingungen in Ausschreibungen aufnehmen.
FAQ
Können Auftraggeber Bieter wegen Verletzung von ILO-Normen ausschließen? Ja, bei Verstößen gegen Strafgesetze (z.B. Zwangsarbeit, Kinderarbeit) und bei LkSG-Verstößen als fakultativer Ausschlussgrund. Allgemeine Sorgfaltspflichtverletzungen führen nicht automatisch zum Ausschluss.
Müssen Bieter Nachweise zur Einhaltung von ILO-Normen erbringen? Der Auftraggeber kann Erklärungen und Nachweise verlangen, wenn er die ILO-Einhaltung als Ausführungsbedingung festlegt. Art und Umfang der Nachweise müssen verhältnismäßig sein.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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