In-House-Vergabe im Vergaberecht 2026
In-House-Vergabe: Ausnahme vom Ausschreibungsgebot bei Eigenleistungen öffentlicher Auftraggeber – Voraussetzungen, Teckal-Kriterien und aktuelle Rechtslage 2026.
Definition: Die In-House-Vergabe ist eine Ausnahme vom vergaberechtlichen Ausschreibungsgebot, die es öffentlichen Auftraggebern erlaubt, Aufträge ohne Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens an rechtlich selbstständige Einheiten zu vergeben, über die sie eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausüben und die im Wesentlichen für sie tätig sind.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 12 Richtlinie 2014/24/EU; § 108 GWB; § 10 BVergG 2018; EuGH Rs. C-107/98 (Teckal)
Grundlage und Entwicklung der In-House-Vergabe
Die In-House-Vergabe geht auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Teckal (C-107/98, 1999) zurück und wurde durch Art. 12 der Richtlinie 2014/24/EU erstmals auf primärrechtlicher Ebene kodifiziert. Der EuGH entwickelte in Teckal zwei Kriterien, die kumulative Voraussetzungen für die Ausnahme vom Ausschreibungsgebot darstellen: das Kontrollkriterium und das Wesentlichkeitskriterium. Diese Kriterien wurden durch nachfolgende EuGH-Urteile (Stadt Halle, Carbotermo, Coditel, Stadtwerke Bremerhaven u.a.) erheblich präzisiert.
Die Kodifizierung in Art. 12 Richtlinie 2014/24/EU brachte erstmals eine klare gesetzliche Grundlage für verschiedene Konstellationen der In-House-Vergabe und schaffte damit mehr Rechtssicherheit für öffentliche Auftraggeber.
Voraussetzungen der In-House-Vergabe (Teckal-Kriterien)
Die In-House-Vergabe setzt das kumulative Vorliegen von drei Kriterien voraus: Kontrollkriterium, Wesentlichkeitskriterium und – bei privater Beteiligung – das Ausschlussgebot privater Kapitalbeteiligung.
1. Kontrollkriterium
Der Auftraggeber muss über die beauftragte Einheit eine Kontrolle ausüben, die der Kontrolle entspricht, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt. Dies erfordert einen maßgeblichen Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der Einheit. Eine bloße gesellschaftsrechtliche Mehrheitsbeteiligung genügt nicht; entscheidend ist die tatsächliche Steuerungsmacht.
Im Mehrpersonenverhältnis (gemeinsame Kontrolle durch mehrere Auftraggeber) müssen alle beteiligten Auftraggeber die Kontrolle gemeinsam ausüben; die Entscheidungsorgane der kontrollierten Einheit müssen sich aus Vertretern aller beteiligten Auftraggeber zusammensetzen.
2. Wesentlichkeitskriterium
Die kontrollierte Einheit muss im Wesentlichen für den/die kontrollierenden Auftraggeber tätig sein; mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten müssen auf Aufgaben entfallen, die ihr von den kontrollierenden Auftraggebern übertragen wurden. Der Schwellenwert von 80 % wurde durch Art. 12 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2014/24/EU normiert. Zur Berechnung sind der Durchschnittsumsatz der letzten drei Jahre oder andere geeignete tätigkeitsbezogene Kennzahlen heranzuziehen.
3. Keine private Kapitalbeteiligung
An der kontrollierten Einheit darf keine direkte private Kapitalbeteiligung bestehen, es sei denn, diese ist gesetzlich vorgeschrieben und übt keinen beherrschenden oder blockierenden Einfluss aus. Eine auch noch so geringe private Beteiligung schließt die In-House-Ausnahme in der Regel aus (EuGH Rs. C-26/03 – Stadt Halle).
Konstellationen der In-House-Vergabe
Art. 12 Richtlinie 2014/24/EU differenziert zwischen verschiedenen In-House-Konstellationen:
- Klassische In-House-Vergabe: Ein Auftraggeber vergibt an eine von ihm kontrollierte Einheit (§ 108 Abs. 1 GWB).
- Umgekehrte In-House-Vergabe: Eine kontrollierte Einheit vergibt an ihren kontrollierenden Auftraggeber (§ 108 Abs. 2 GWB).
- Horizontale In-House-Vergabe (Geschwistervergabe): Eine kontrollierte Einheit vergibt an eine andere, vom selben Auftraggeber kontrollierte Einheit (§ 108 Abs. 3 GWB).
- Gemeinsame Kontrolle: Mehrere Auftraggeber kontrollieren gemeinsam eine Einheit (§ 108 Abs. 4 GWB).
Abgrenzung zur Interkommunalen Zusammenarbeit
Von der In-House-Vergabe zu unterscheiden ist die vergaberechtsfreie interkommunale Zusammenarbeit (§ 108 Abs. 6 GWB; Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU), bei der öffentliche Auftraggeber zur Erfüllung gemeinsamer öffentlicher Aufgaben zusammenarbeiten, ohne dass ein privatrechtliches Auftragsverhältnis entsteht. Diese Kooperationsform setzt voraus, dass nur öffentliche Interessen verfolgt werden, kein Marktbezug besteht und die Zusammenarbeit nicht den Wettbewerb privater Wirtschaftsteilnehmer verfälscht.
Dokumentationspflicht
Auftraggeber, die eine In-House-Vergabe vornehmen, müssen die Erfüllung der Voraussetzungen im Vergabevermerk dokumentieren. Bei Fehlen der Voraussetzungen liegt eine vergaberechtswidrige Direktvergabe vor, die im Nachprüfungsverfahren angreifbar ist.
FAQ
Kann eine GmbH mit 100-%-kommunaler Beteiligung immer In-House-Aufträge erhalten? Nicht automatisch; entscheidend ist, ob die Gemeinde tatsächlich eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und die Gesellschaft im Wesentlichen (>80 %) für sie tätig ist.
Was passiert, wenn ein privater Investor auch nur einen kleinen Anteil hält? Eine direkte private Kapitalbeteiligung schließt die In-House-Ausnahme in der Regel vollständig aus.
Gilt die 80-%-Schwelle für alle drei Jahre rückwirkend? Zur Berechnung des Wesentlichkeitskriteriums wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen; für neu gegründete Einheiten sind Prognosen zulässig.
Ist die In-House-Vergabe auch im Unterschwellenbereich relevant? Die Ausnahmetatbestände gelten zwar hauptsächlich im Oberschwellenbereich; im Unterschwellenbereich sind die Grundsätze jedoch analog anwendbar.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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