Informationsfreiheitsgesetz im Vergaberecht 2026
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im Vergaberecht: Akteneinsicht in Vergabevorgänge, Grenzen des Informationszugangs und Verhältnis zum Geschäftsgeheimnisschutz.
Definition: Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährt jedem Person einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden; im Vergaberecht steht dieser Anspruch in einem Spannungsverhältnis zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und zur Geheimhaltungspflicht im Vergabeverfahren.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: IFG (BGBl. I 2005, S. 2722); Landesinformationsfreiheitsgesetze; GeschGehG; BVerwG-Rechtsprechung
IFG und Vergaberecht: Grundspannung
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes und die entsprechenden Landesgesetze gewähren einen weitgehenden Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen – dieser Anspruch trifft im Vergaberecht auf die Geheimhaltungsinteressen der Bieter und die Vertraulichkeitspflichten des Auftraggebers. Vergabeakten, Angebote, Wertungsvermerke und Vergabevermerke können grundsätzlich Gegenstand von IFG-Anfragen sein.
In Deutschland gilt das IFG des Bundes für Bundesbehörden; die meisten Bundesländer haben eigene Informationsfreiheitsgesetze erlassen. Bayern und Sachsen kennen kein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz auf Landesebene.
Ausnahmen vom Informationszugang im Vergaberecht
Das IFG sieht mehrere Ausnahmetatbestände vor, die im Vergaberecht besonders relevant sind:
Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§ 6 IFG)
Der Zugang zu Informationen ist ausgeschlossen, soweit er Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berührt, es sei denn, der Betroffene hat eingewilligt. Im Vergaberecht sind Kalkulationsgrundlagen, technische Konzepte und andere bieterinterne Informationen typischerweise als Geschäftsgeheimnisse geschützt.
Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 IFG)
Der Schutz laufender Beratungs- und Entscheidungsprozesse kann einen vorübergehenden Ausschluss des Informationszugangs rechtfertigen; nach Abschluss des Vergabeverfahrens entfällt dieser Schutz weitgehend.
Öffentliche Sicherheit (§ 3 IFG)
Bei sicherheitssensiblen Beschaffungen kann der Zugang zu Vergabeinformationen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verweigert werden.
IFG im Verhältnis zum vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren
Der IFG-Anspruch ist kein Ersatz für das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren und die dort geltenden Akteneinsichtsrechte; er kann aber ergänzend genutzt werden, um nach Abschluss eines Vergabeverfahrens Informationen über die Vergabeentscheidung zu erlangen.
Unterlegene Bieter haben im Nachprüfungsverfahren spezifische Akteneinsichtsrechte, die durch die Vergabekammer oder das Gericht unter Berücksichtigung des Geschäftsgeheimnisschutzes gewährt werden. Der IFG-Anspruch bietet nach Verfahrensabschluss eine weitere Möglichkeit, Transparenz herzustellen.
Österreichische Rechtslage: Auskunftspflicht und Informationsfreiheit
In Österreich trat das Informationsfreiheitsgesetz (IFG, BGBl. I Nr. 5/2023) mit 1. September 2025 in Kraft und ersetzte das bisherige verfassungsrechtliche Amtsgeheimnis durch ein Recht auf Information. Öffentliche Auftraggeber in Österreich müssen seither Auskunftsersuchen über Vergabevorgänge beantworten, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen (insb. Geheimhaltungspflichten, Geschäftsgeheimnisse) entgegenstehen.
FAQ
Kann ein unterlegener Bieter per IFG Einsicht in das Angebot des Zuschlagsempfängers erhalten? In der Regel nicht, da Kalkulationsgrundlagen und Preisstrukturen als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind; lediglich nicht schutzwürdige Informationen (z.B. der Name des Zuschlagsempfängers) können zugänglich sein.
Kann eine IFG-Anfrage das laufende Vergabeverfahren beeinflussen? Das IFG sieht für laufende Entscheidungsprozesse einen temporären Ausschluss vor; eine IFG-Anfrage während eines laufenden Vergabeverfahrens hat daher in der Regel keinen Anspruch auf sofortigen Informationszugang.
Gibt es eine Frist für IFG-Anfragen nach Vergabeabschluss? Das IFG kennt keine vergabespezifische Frist; allgemeine Aufbewahrungsfristen für Vergabeakten (in der Regel 5–10 Jahre) bestimmen, wie lange Informationen zugänglich sind.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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