Glossar

Informationspflichten im Vergaberecht 2026

Informationspflichten im Vergaberecht: Pflicht zur Bieterinformation vor Zuschlagserteilung – Inhalt, Fristen, Stillhaltefrist und Konsequenzen bei Verletzung.

Definition: Informationspflichten im Vergaberecht bezeichnen die gesetzliche Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, nicht berücksichtigte Bieter und Bewerber rechtzeitig vor Vertragsabschluss über die beabsichtigte Zuschlagserteilung zu informieren, damit diese die Möglichkeit haben, die Vergabeentscheidung im Rechtsschutzweg anzufechten.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 134 GWB; § 264 BVergG 2018; Art. 2a Richtlinie 89/665/EWG; Art. 55 Richtlinie 2014/24/EU


Grundlage und Zweck der Informationspflichten

Die Informationspflicht gegenüber nicht berücksichtigten Bietern ist das zentrale Instrument zur Sicherung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes: Ohne rechtzeitige Information könnten unterlegene Bieter ihre Rechte nicht wahrnehmen, bevor der Vertrag geschlossen und der Primärrechtsschutz ausgehebelt wird. Die Pflicht zur Bieterinformation ist in Art. 2a der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (geändert durch Richtlinie 2007/66/EG) europarechtlich verankert und wurde in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.

Die Informationspflicht dient nicht nur dem Individualrechtsschutz der unterlegenen Bieter, sondern auch der allgemeinen Transparenz und Legitimität des öffentlichen Beschaffungswesens.

Informationspflicht nach § 134 GWB (Deutschland)

§ 134 GWB verpflichtet den Auftraggeber, alle Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots sowie über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu informieren. Die Information muss spätestens 15 Tage vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss erfolgen (bei elektronischer Übermittlung) oder 15 Tage (bei Übermittlung per Fax oder auf anderem Weg).

Die Stillhaltefrist beträgt grundsätzlich 15 Tage nach Absendung der Vorabinformation; innerhalb dieser Frist darf der Vertrag nicht geschlossen werden, damit unterlegene Bieter die Möglichkeit haben, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Inhalt der Bieterinformation

Die Bieterinformation muss ausreichend sein, um dem unterlegenen Bieter eine sachgerechte Entscheidung über die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu ermöglichen.

Mindestinhalt nach § 134 GWB:

  • Name des vorgesehenen Zuschlagsempfängers
  • Gründe der Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots
  • Frühester Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

Auf Anfrage muss der Auftraggeber gemäß Art. 55 Richtlinie 2014/24/EU innerhalb von 15 Tagen weitere Auskünfte erteilen, u.a. über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Gesamtpreis, soweit keine Geschäftsgeheimnisse berührt werden.

Informationspflicht nach § 264 BVergG 2018 (Österreich)

In Österreich regelt § 264 BVergG 2018 die Pflicht zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung an alle Bieter; diese Bekanntgabe löst die Stillhaltefrist aus, innerhalb derer keine Zuschlagserteilung erfolgen darf. Die Stillhaltefrist beträgt in Österreich im Oberschwellenbereich grundsätzlich 15 Tage nach elektronischer Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung.

Konsequenzen bei Verletzung der Informationspflicht

Wird die Informationspflicht verletzt oder die Stillhaltefrist nicht eingehalten, hat dies weitreichende rechtliche Konsequenzen.

  • Unwirksamkeit des Vertrages: Wird der Vertrag vor Ablauf der Stillhaltefrist oder ohne vorherige Bieterinformation geschlossen, kann dieser nach § 135 GWB für unwirksam erklärt werden.
  • Schadenersatz: Übergangene Bieter können Schadenersatzansprüche geltend machen.
  • Nachprüfungsverfahren: Der Verstoß kann im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden; die Vergabekammer kann feststellen, dass der Vertrag unwirksam ist.

FAQ

Wann muss die Bieterinformation nach § 134 GWB erfolgen? Spätestens 15 Tage (bei elektronischer Übermittlung) vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss; die Stillhaltefrist beginnt mit dem Tag nach der Absendung.

Muss der Auftraggeber die Punktzahlen des ausgewählten Angebots mitteilen? Nicht zwingend im Rahmen der Erstinformation; auf Anfrage können weitere Details mitgeteilt werden, soweit keine Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen.

Was passiert, wenn die Stillhaltefrist durch eine Nachprüfungsantragstellung unterbrochen wird? Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bewirkt ein Zuschlagsverbot (automatische Suspensivwirkung nach § 169 GWB) bis zur Entscheidung der Vergabekammer.

Gilt die Informationspflicht auch im Unterschwellenbereich? Im Unterschwellenbereich bestehen abgemilderte Informationspflichten; die UVgO und die jeweiligen Landesregelungen sehen eigene Regelungen vor, die weniger streng als im Oberschwellenbereich sind.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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