Inhouse-Vergabe im Vergaberecht
Die Inhouse-Vergabe erlaubt öffentlichen Auftraggebern, Aufträge ohne Ausschreibung an eigene juristische Personen zu vergeben, wenn die Teckal-Kriterien erfüllt sind.
Definition: Die Inhouse-Vergabe ist eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Vergaberechts, die es öffentlichen Auftraggebern gestattet, Aufträge ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens an eine eigene juristische Person zu erteilen, sofern die in Art. 12 der Richtlinie 2014/24/EU kodifizierten Kontroll- und Wesentlichkeitskriterien (sog. Teckal-Kriterien) erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 12 Richtlinie 2014/24/EU; § 10 BVergG 2018; § 108 GWB; EuGH Rs. C-107/98, Teckal
Was ist eine Inhouse-Vergabe?
Die Inhouse-Vergabe ermöglicht der öffentlichen Hand, Leistungen innerhalb ihres eigenen organisatorischen Bereichs zu beschaffen, ohne die wettbewerblichen Verfahren des Vergaberechts durchlaufen zu müssen – vorausgesetzt, die juristische Eigenständigkeit des Auftragnehmers ist nur formal, die Kontrolle durch den Auftraggeber aber substanziell.
Der Begriff geht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Teckal (EuGH, Rs. C-107/98) aus dem Jahr 1999 zurück, in dem der Gerichtshof erstmals die Voraussetzungen für eine ausschreibungsfreie Inhouse-Vergabe definiert hat. Diese Rechtsprechung wurde durch zahlreiche Folgeentscheidungen (u. a. Rs. C-26/03, Stadt Halle; Rs. C-458/03, Parking Brixen; Rs. C-295/05, Asemfo) präzisiert und schließlich in Art. 12 der Richtlinie 2014/24/EU kodifiziert.
Bedeutung und Funktion
Die Inhouse-Vergabe ist eine der praktisch bedeutsamsten Ausnahmen vom Vergaberecht und wird von öffentlichen Auftraggebern genutzt, um kommunale Unternehmen, Eigengesellschaften oder interkommunale Kooperationen ohne Wettbewerb zu beauftragen.
Die Teckal-Kriterien nach Art. 12 Richtlinie 2014/24/EU:
1. Kontrollkriterium: Der öffentliche Auftraggeber übt über die juristische Person eine Kontrolle aus, die derjenigen ähnelt, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt. Die Kontrolle muss entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und bedeutsamen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person umfassen. Eine rein formale Aufsicht genügt nicht; der Auftraggeber muss tatsächlich steuernd eingreifen können.
2. Wesentlichkeitskriterium (Umsatzkriterium): Die kontrollierte juristische Person muss mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten für den oder die kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber erbringen. Private Dritte als Auftraggeber dürfen weniger als 20 % des Umsatzes ausmachen. Dieser Wert wird anhand des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der letzten drei Jahre oder einer glaubwürdigen Prognose berechnet.
3. Kein privater Anteilsbesitz: Die kontrollierte juristische Person darf keine direkte private Kapitalbeteiligung aufweisen, mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen nicht beherrschenden Beteiligungen, die keinen entscheidenden Einfluss gewähren.
Gemeinsame Kontrolle (horizontale Kooperation): Art. 12 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU erstreckt die Inhouse-Ausnahme auch auf Fälle, in denen mehrere öffentliche Auftraggeber gemeinsam die Kontrolle über eine juristische Person ausüben. Zusätzlich ermöglicht Art. 12 Abs. 4 die ausschreibungsfreie horizontale Kooperation zwischen öffentlichen Auftraggebern, wenn die Zusammenarbeit ausschließlich öffentliche Interessen verfolgt und keine privaten Dienstleister bevorzugt.
Nationale Umsetzung:
- Österreich: § 10 BVergG 2018 regelt die Inhouse-Ausnahme; Vergaben an verbundene Unternehmen sowie die interkommunale Zusammenarbeit sind gesondert geregelt.
- Deutschland: § 108 GWB enthält die Inhouse-Regelungen; § 108 Abs. 6 GWB regelt die horizontale Kooperation öffentlicher Auftraggeber.
Rechtsgrundlage
Die Inhouse-Vergabe ist seit der Vergaberechtsreform 2014 explizit in der Richtlinie 2014/24/EU verankert und in nationales Recht umgesetzt.
- EU: Art. 12 Richtlinie 2014/24/EU; Art. 28 Richtlinie 2014/25/EU; Art. 17 Richtlinie 2014/23/EU
- EuGH-Rechtsprechung: Rs. C-107/98 (Teckal); Rs. C-26/03 (Stadt Halle); Rs. C-458/03 (Parking Brixen); Rs. C-480/06 (Kommission/Deutschland); Rs. C-159/11 (ASL Lecce)
- Österreich: § 10 BVergG 2018
- Deutschland: § 108 GWB (Inhouse-Vergabe und horizontale Kooperation)
Verwandte Begriffe
- Direktvergabe
- Vergabeverfahren
- Vergaberecht
- Gleichbehandlungsgebot
- Nichtdiskriminierung
- Kaskadenprinzip
- Nachprüfungsverfahren
- Konzessionsvergabe
FAQ
Was passiert, wenn eine Inhouse-Gesellschaft beginnt, mehr als 20 % ihrer Tätigkeiten für private Auftraggeber zu erbringen? Überschreitet die Inhouse-Gesellschaft den 20-%-Schwellenwert für externe Tätigkeiten, erfüllt sie das Wesentlichkeitskriterium nicht mehr. Zukünftige Beauftragungen durch den öffentlichen Auftraggeber wären dann nicht mehr als Inhouse-Vergabe zulässig und würden den regulären Vergabevorschriften unterliegen. Bestehende Verträge bleiben von dieser Änderung unberührt, sofern sie im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Vergabe geltenden Recht geschlossen wurden.
Kann eine Inhouse-Vergabe auch an ein Tochterunternehmen der Inhouse-Gesellschaft erfolgen? Der EuGH hat in der Rs. C-295/05 (Asemfo) entschieden, dass die Inhouse-Ausnahme auch auf Vergaben an Tochtergesellschaften der kontrollierten Einheit erstreckt werden kann, sofern der öffentliche Auftraggeber auch über die Tochtergesellschaft eine dem Kontrollkriterium entsprechende Kontrolle ausübt. Dies ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Gilt die Inhouse-Ausnahme auch, wenn die Inhouse-Gesellschaft ihrerseits Leistungen von privaten Unternehmen zukauft? Die Inhouse-Gesellschaft selbst bleibt beim Zukauf von Leistungen von Dritten grundsätzlich ihren eigenen vergaberechtlichen Pflichten unterworfen, sofern sie als öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber einzustufen ist. Die Inhouse-Ausnahme bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber und der Inhouse-Gesellschaft, nicht auf nachgelagerte Beschaffungen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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