Glossar

Innovationspartnerschaft Vergaberecht 2026

Innovationspartnerschaft: Beschaffung nicht-marktfähiger Lösungen durch F&E- und Beschaffungsphase in einem Verfahren nach Art. 31 RL 2014/24/EU, § 178 BVergG 2018, § 19 VgV.

Definition: Die Innovationspartnerschaft ist ein besonderes Vergabeverfahren nach Art. 31 der Richtlinie 2014/24/EU, das öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, mit einem oder mehreren Partnern die Entwicklung innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die am Markt noch nicht verfügbar sind, und deren anschließende Beschaffung in einem einheitlichen Verfahren ohne gesondertes Folgeverfahren durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 31 Richtlinie 2014/24/EU, §§ 178 ff. BVergG 2018, § 19 VgV


Was ist eine Innovationspartnerschaft?

Die Innovationspartnerschaft ist ein mit der Vergaberechtsreform 2014 neu eingeführtes Vergabeverfahren, das die gemeinsame Entwicklung und anschließende Beschaffung innovativer Lösungen in einem einzigen kohärenten Verfahren ermöglicht. Sie richtet sich an Auftraggeber, die einen Bedarf haben, der mit am Markt verfügbaren Produkten oder Dienstleistungen nicht befriedigt werden kann, und die bereit sind, mit Unternehmen gemeinsam an der Entwicklung einer Lösung zu arbeiten.

Das Verfahren der Innovationspartnerschaft unterscheidet sich von klassischen Vergabeverfahren dadurch, dass es nicht auf die Beschaffung einer bereits existierenden Leistung gerichtet ist, sondern auf die Schaffung einer noch nicht existierenden, innovativen Lösung. Auftraggeber definieren den Bedarf und die Ergebnisanforderungen, nicht aber die technische Lösung selbst.

Zweck und Bedeutung

Die Innovationspartnerschaft verfolgt das Ziel, öffentliche Beschaffung als Innovationsmotor zu nutzen und öffentliche Auftraggeber in die Lage zu versetzen, zusammen mit der Wirtschaft maßgeschneiderte Lösungen für bislang ungelöste Bedarfe zu entwickeln.

Vor Einführung der Innovationspartnerschaft standen Auftraggeber vor folgendem Dilemma: Beauftragten sie ein Unternehmen mit der Entwicklung einer Lösung, mussten sie die anschließende Beschaffung in einem separaten Verfahren ausschreiben – wobei der Entwicklungspartner gegenüber anderen Bietern einen strukturellen Informationsvorsprung hatte. Dieser strukturelle Widerspruch zwischen Entwicklungsförderung und Wettbewerbspflicht wurde durch die Innovationspartnerschaft aufgelöst.

Die Innovationspartnerschaft ermöglicht:

  • Kontinuität: Entwicklung und Beschaffung in einem Verfahren, ohne Unterbrechung durch ein zweites Vergabeverfahren
  • Innovation: Auftraggeber können echte Neuentwicklungen anstoßen, ohne auf Marktlösungen beschränkt zu sein
  • Wettbewerb: Mehrere Partner können in der Entwicklungsphase parallel arbeiten; der Auftraggeber kann die Zahl der Partner in späteren Phasen reduzieren
  • Flexibilität: Stufenweise Entwicklung mit definierten Zwischenzielen und Evaluierungspunkten

Zweiphasige Struktur der Innovationspartnerschaft

Die Innovationspartnerschaft gliedert sich in eine Forschungs- und Entwicklungsphase und eine Beschaffungsphase, die ohne gesondertes Vergabeverfahren ineinandergreifen.

Phase 1: Forschungs- und Entwicklungsphase

In der ersten Phase arbeiten Auftraggeber und Partner gemeinsam an der Entwicklung der innovativen Lösung. Diese Phase kann mehrere Stufen umfassen; nach jeder Stufe kann der Auftraggeber die Partnerschaft beenden, wenn die gesetzten Zwischenziele nicht erreicht werden oder der Bedarf entfallen ist. Es ist zulässig – und kann vergaberechtlich geboten sein –, die Zahl der Partner im Verlauf der Entwicklungsphase zu reduzieren, sofern dies in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen vorbehalten wurde.

Für die Entwicklungsleistungen werden Vergütungen vereinbart, die dem Aufwand der Entwicklungsarbeit entsprechen müssen. Die Vergütungsstruktur muss so gestaltet sein, dass sie keine übermäßige Risikoverlagerung auf den Auftraggeber bewirkt.

Phase 2: Beschaffungsphase

Ist die Entwicklung erfolgreich abgeschlossen, kann der Auftraggeber die entwickelten Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen vom Innovationspartner beschaffen – ohne ein gesondertes Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Dieses Privileg ist die zentrale vergaberechtliche Besonderheit der Innovationspartnerschaft: Die Entscheidung für den Beschaffungspartner wurde bereits in der Auswahl des Entwicklungspartners getroffen, sofern das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Der geschätzte Wert der zu beschaffenden Leistungen darf das Entwicklungsvolumen nicht unverhältnismäßig übersteigen. Die Kommission und die nationale Rechtsprechung haben bislang keine starre Grenze definiert; Auftraggeber müssen eine angemessene Relation zwischen Entwicklungs- und Beschaffungsvolumen sicherstellen.

Abgrenzung zu F&E-Dienstleistungen

Die Innovationspartnerschaft ist kein Instrument zur reinen Forschungs- und Entwicklungsförderung und unterscheidet sich fundamental von der Beauftragung von F&E-Dienstleistungen.

Die Beauftragung reiner Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, bei der die Ergebnisse dem Auftraggeber gehören und er die Leistung vollständig bezahlt, fällt unter bestimmten Voraussetzungen in eine besondere Ausnahme vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien (Art. 14 Richtlinie 2014/24/EU, CPV-Codes 73000000-2 ff.). Diese Ausnahme greift jedoch nicht für die Innovationspartnerschaft, da diese explizit die anschließende Beschaffung einschließt.

Abgrenzungskriterien:

KriteriumF&E-Dienstleistung (Ausnahme)Innovationspartnerschaft
Nutzen der ErgebnisseAusschließlich beim AuftraggeberTeils beim Partner (Verwertungsrechte)
VergütungVolle Vergütung der F&E-KostenTeilvergütung möglich
Beschaffung nach EntwicklungSeparates Verfahren erforderlichIm selben Verfahren möglich

Verfahrensablauf

Das Verfahren der Innovationspartnerschaft beginnt mit einer Bekanntmachung und der Auswahl geeigneter Partner nach den Regeln des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmeantrag.

Der Ablauf im Überblick:

  1. Bekanntmachung: Der Auftraggeber veröffentlicht eine EU-weite Bekanntmachung, in der der Bedarf, die Eignungsanforderungen und die geplante Partnerschaftsstruktur beschrieben werden.
  2. Auswahl der Bewerber: Aus den eingegangenen Teilnahmeanträgen wählt der Auftraggeber eine Mindestanzahl von drei Bewerbern aus (sofern ausreichend geeignete Bewerber vorhanden sind).
  3. Verhandlungsphase: Auf Basis von Erstangeboten werden Verhandlungen geführt; der Auftraggeber kann die Angebote schrittweise verbessern lassen.
  4. Zuschlag auf die Partnerschaft: Der Zuschlag ergeht auf das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der Innovations- und Entwicklungsfähigkeit der Bieter.
  5. Entwicklungsphase: Strukturiert in Stufen mit definierten Zwischenzielen; ggf. Reduktion der Partner.
  6. Beschaffung: Erwerb der entwickelten Lösung ohne gesondertes Vergabeverfahren.

Abgrenzung zur F&E-Ausnahme

Die Innovationspartnerschaft ist kein Instrument zur reinen Forschungs- und Entwicklungsförderung und ist fundamental von der F&E-Dienstleistungsausnahme des Art. 14 Richtlinie 2014/24/EU abzugrenzen.

Die Beauftragung reiner Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen fällt unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien heraus (Art. 14 Richtlinie 2014/24/EU, CPV-Codes 73000000-2 ff.): Der Auftraggeber muss die Ergebnisse ausschließlich für seinen eigenen Bedarf erhalten und die Leistung vollständig vergüten; zudem darf kein rein gewerbliches Forschungsinteresse des Auftragnehmers bestehen. Diese Ausnahme greift nicht für die Innovationspartnerschaft, da diese explizit die anschließende kommerzielle Beschaffung einschließt.

KriteriumF&E-Ausnahme (Art. 14 RL)Innovationspartnerschaft (Art. 31 RL)
Nutzen der ErgebnisseAusschließlich beim AuftraggeberTeilverwertung durch Partner möglich
VergütungVolle Vergütung aller F&E-KostenTeilvergütung möglich
FolgebeschaffungGesondertes Verfahren erforderlichIm selben Verfahren integriert
AnwendungsbereichUnterhalb und oberhalb SchwellenwertNur Oberschwellenbereich

KMU-Förderung

Die Innovationspartnerschaft kann gezielt eingesetzt werden, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu eröffnen, wenn diese über besondere Innovationskompetenz verfügen.

Erwägungsgrund 49 der Richtlinie 2014/24/EU betont ausdrücklich, dass Innovationspartnerschaften eine wichtige Rolle bei der Einbeziehung von KMU spielen können. Da die Innovationspartnerschaft technische Kompetenz und Innovationsfähigkeit in den Vordergrund stellt und nicht allein den Preis, können auch kleinere Unternehmen zum Zuge kommen, die bei klassischen Preisausschreibungen gegenüber größeren Wettbewerbern benachteiligt wären. Auftraggeber können die Mindestanzahl der Partner und die Bewertungskriterien so gestalten, dass KMU-Beteiligung strukturell gefördert wird.

Rechtsgrundlage

  • Art. 31 Richtlinie 2014/24/EU: Primäre EU-rechtliche Grundlage der Innovationspartnerschaft
  • Erwägungsgrund 49 Richtlinie 2014/24/EU: Erläuterungen zur Zweckrichtung des Instruments und KMU-Förderung
  • Art. 14 Richtlinie 2014/24/EU: F&E-Ausnahme, von der die Innovationspartnerschaft abzugrenzen ist
  • §§ 178 ff. BVergG 2018 (Österreich): Nationale Umsetzung der Innovationspartnerschaft
  • § 19 VgV (Deutschland): Nationale Umsetzung der Innovationspartnerschaft im Oberschwellenbereich
  • § 3a EU VOB/A (Deutschland): Innovationspartnerschaft bei Bauvergaben

Nationale Umsetzung

Österreich (BVergG 2018)

In Österreich regeln §§ 178 ff. BVergG 2018 die Innovationspartnerschaft und setzen Art. 31 der Richtlinie 2014/24/EU in nationales Recht um.

§ 178 BVergG 2018 definiert den Anwendungsbereich: Die Innovationspartnerschaft ist anwendbar, wenn der Bedarf nicht durch am Markt bereits verfügbare Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen gedeckt werden kann. Der Auftraggeber hat zu dokumentieren, warum keine am Markt verfügbare Lösung seinen Bedarf erfüllt. Die Auswahl der Partner erfolgt nach den für das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung geltenden Regeln (§§ 152 ff. BVergG 2018). Die Vergabeunterlagen müssen die geplante Struktur der Innovationspartnerschaft, die Zwischenziele und die Kriterien für die Reduktion der Partnerzahl klar beschreiben.

Deutschland (GWB / VgV / UVgO / VOB)

In Deutschland regelt § 19 VgV die Innovationspartnerschaft für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich; für Bauvergaben gilt § 3a EU VOB/A.

§ 19 VgV setzt Art. 31 der Richtlinie 2014/24/EU strukturkonform um. Der Auftraggeber muss in der Auftragsbekanntmachung den Bedarf und die angestrebten Mindestanforderungen sowie die Kriterien für die Bewerberwahl und die Zuschlagskriterien bekannt machen. Die Vergabekammern haben bislang nur wenige Entscheidungen zur Innovationspartnerschaft getroffen, was die geringe praktische Verbreitung des Instruments widerspiegelt. In der deutschen Praxis wird die Innovationspartnerschaft bislang vor allem in Pilotprojekten erprobt, etwa im Bereich digitaler Infrastruktur, Mobilität und medizinischer Versorgung.

Verwandte Begriffe

FAQ

Wann ist die Innovationspartnerschaft das richtige Instrument? Die Innovationspartnerschaft ist geeignet, wenn der öffentliche Auftraggeber einen Bedarf hat, der mit am Markt verfügbaren Lösungen nicht gedeckt werden kann, und wenn er bereit und in der Lage ist, eine Entwicklungspartnerschaft einzugehen. Sie ist nicht geeignet, wenn lediglich eine neue Variante eines bestehenden Produkts beschafft werden soll oder wenn die Entwicklungsleistung rein durch den Partner erbracht und dem Auftraggeber vollständig übertragen werden soll.

Kann der Auftraggeber mehrere Innovationspartner gleichzeitig führen? Ja. Die Richtlinie erlaubt ausdrücklich, mehrere Partner parallel durch die Entwicklungsphase zu führen und ihre Zahl in späteren Phasen zu reduzieren. Dies erhöht den Wettbewerbsdruck und verringert das Risiko, dass die gesamte Partnerschaft scheitert.

Muss nach der Entwicklungsphase ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden? Nein. Genau das ist der vergaberechtliche Vorteil der Innovationspartnerschaft: Die Beschaffung der entwickelten Lösung erfolgt im selben Verfahren, ohne dass ein separates Vergabeverfahren eingeleitet werden muss. Voraussetzung ist, dass das Verfahren von Beginn an als Innovationspartnerschaft ausgestaltet und die beabsichtigte Beschaffung in der Bekanntmachung angekündigt wurde.

Was unterscheidet die Innovationspartnerschaft vom wettbewerblichen Dialog? Beim wettbewerblichen Dialog erarbeitet der Auftraggeber mit den Bewerbern eine Lösung für einen komplexen Bedarf und schreibt diese anschließend aus. Nach dem Dialog folgt ein reguläres Angebots- und Zuschlagsverfahren. Die Innovationspartnerschaft geht darüber hinaus: Sie umfasst die Entwicklung einer noch nicht existierenden Lösung und schließt die Beschaffung dieser Lösung im selben Verfahren ein.

Gibt es Obergrenzen für das Beschaffungsvolumen in der Beschaffungsphase? Keine starr definierten Obergrenzen, aber das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das Beschaffungsvolumen in einem angemessenen Verhältnis zum Entwicklungsaufwand und zum erklärten Bedarf steht. Eine exzessive Beschaffungsphase, die das Entwicklungsvolumen weit übersteigt, könnte als unzulässige Umgehung des Wettbewerbsgebots gewertet werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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