Interessenbekundungsverfahren im Vergaberecht 2026
Interessenbekundungsverfahren: Informelles Markterkundungsverfahren, bei dem Auftraggeber potenzielle Anbieter zur Bekundung ihres Interesses auffordern.
Definition: Das Interessenbekundungsverfahren ist ein informelles, dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagertes Instrument, mit dem öffentliche Auftraggeber den Markt erkunden und Unternehmen einladen, ihr Interesse an einem geplanten Auftrag zu bekunden, ohne dass dies bereits eine verbindliche Aufforderung zur Angebotsabgabe darstellt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018 § 58; GWB § 28; Richtlinie 2014/24/EU Erwägungsgrund 48
Was ist das Interessenbekundungsverfahren?
Das Interessenbekundungsverfahren dient der Markterkundung und der Identifikation potenzieller Auftragnehmer, bevor ein formelles Vergabeverfahren eingeleitet wird. Es ist kein eigenständiges Vergabeverfahren, sondern eine vorbereitende Maßnahme. Auftraggeber nutzen es, um Informationen über den Markt zu sammeln, die Leistungsbeschreibung zu verfeinern und geeignete Anbieter zu identifizieren.
Das Interessenbekundungsverfahren ist zu unterscheiden von:
- Markterkundung/Marktkonsultation: Allgemeine Informationsgewinnung ohne konkrete Bedarfsankündigung
- Teilnahmewettbewerb: Formeller erster Schritt eines zweistufigen Vergabeverfahrens
- Bekanntmachung einer Vorinformation (Vorabbekanntmachung): Formelle Ankündigung nach EU-Recht
Ablauf des Interessenbekundungsverfahrens
Das Interessenbekundungsverfahren folgt keinem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf, sollte aber transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt werden.
- Veröffentlichung der Interessenbekundung – Der Auftraggeber beschreibt den Bedarf und lädt Unternehmen ein, ihr Interesse zu bekunden (häufig über Vergabeplattformen, Amtsblätter oder direkte Ansprache)
- Eingang der Interessenbekundungen – Unternehmen teilen mit, ob sie an einem solchen Auftrag interessiert sind und ggf. welche Lösungsansätze sie hätten
- Auswertung – Der Auftraggeber analysiert die Rückmeldungen und gewinnt Erkenntnisse für die Leistungsbeschreibung und Verfahrenswahl
- Einleitung des formellen Vergabeverfahrens – Auf Basis der gewonnenen Informationen wird das geeignete Vergabeverfahren gewählt
Rechtliche Einordnung und Grenzen
Das Interessenbekundungsverfahren bindet den Auftraggeber nicht und begründet keine Rechte der sich meldenden Unternehmen. Dennoch sind die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zu beachten:
- Diskriminierungsverbot: Alle Unternehmen sind gleich zu behandeln; es darf kein Informationsvorsprung für einzelne Bieter entstehen
- Transparenz: Wenn möglich sollte die Interessenbekundung öffentlich zugänglich sein
- Wettbewerbsschutz: Die im Interessenbekundungsverfahren gewonnenen Informationen dürfen nicht dazu genutzt werden, bestimmte Unternehmen im späteren Vergabeverfahren zu bevorzugen
- Keine Vergabepflicht: Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nach einem Interessenbekundungsverfahren ein formelles Vergabeverfahren einzuleiten
In Österreich ist das Interessenbekundungsverfahren in § 58 BVergG 2018 als besondere Form der Marktkonsultation geregelt. In Deutschland fehlt eine spezifische Regelung, jedoch ist die Markterkundung nach § 28 GWB ausdrücklich erlaubt.
Abgrenzung zum Teilnahmewettbewerb
Der Teilnahmewettbewerb ist – anders als das Interessenbekundungsverfahren – ein förmlicher Verfahrensschritt, der Teil des eigentlichen Vergabeverfahrens ist und klaren gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Beim Teilnahmewettbewerb werden Bewerber nach formellen Eignungskriterien ausgewählt und zur Angebotsabgabe aufgefordert. Das Interessenbekundungsverfahren hat keinen förmlichen Charakter und berührt die spätere Bieterauswahl nicht.
Verwandte Begriffe
FAQ
Ist das Interessenbekundungsverfahren öffentlich auszuschreiben? Eine gesetzliche Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung besteht grundsätzlich nicht. Aus Transparenzgründen empfiehlt sich jedoch eine breite Veröffentlichung, etwa auf Vergabeplattformen oder im Amtsblatt.
Können Bieter, die sich im Interessenbekundungsverfahren gemeldet haben, am späteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden? Nein, die Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren darf nicht zur Benachteiligung führen. Allerdings können Bieter, die dem Auftraggeber als Berater geholfen haben, unter Umständen wegen Interessenkonflikts ausgeschlossen werden – dafür gibt es gesonderte Regelungen.
Wie lange dauert ein Interessenbekundungsverfahren? Es gibt keine gesetzlichen Fristen. Die Dauer richtet sich nach dem konkreten Beschaffungsvorhaben, typischerweise zwei bis sechs Wochen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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