Glossar

Interessenkonflikt im Vergaberecht 2026

Interessenkonflikt im Vergaberecht: Situation, in der Personen auf Auftraggeberseite private Interessen haben, die die unparteiische Verfahrensführung gefährden.

Definition: Ein Interessenkonflikt im Vergaberecht liegt vor, wenn an einem Vergabeverfahren mitwirkende Personen auf Seiten des Auftraggebers – z.B. Mitglieder der Vergabekommission, externe Berater oder Sachverständige – private, berufliche oder wirtschaftliche Interessen haben, die ihre Unparteilichkeit bei der Verfahrensdurchführung beeinträchtigen könnten oder tatsächlich beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 24; BVergG 2018 § 26; GWB § 6 Abs. 3


Was ist ein Interessenkonflikt?

Der Interessenkonflikt ist eines der sensibelsten vergaberechtlichen Themen, da er die Integrität des gesamten Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bieter bedroht. Art. 24 der Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet Auftraggeber ausdrücklich, Interessenkonflikte zu erkennen, zu verhindern und zu beheben. Diese Verpflichtung gehört zum Kern des unionsrechtlichen Vergaberechts und dient dem Schutz des Wettbewerbs sowie dem Vertrauen der Wirtschaft in öffentliche Vergabeverfahren.

Interessenkonflikte können entstehen durch:

  • Familiäre oder persönliche Beziehungen zu Bietern oder deren Mitarbeitern
  • Finanzielle Beteiligungen an bietenden Unternehmen
  • Frühere Beschäftigung bei einem Bieter
  • Nebentätigkeiten für einen Bieter
  • Empfang von Vorteilen oder Geschenken
  • Mitwirkung an der Ausschreibungserstellung durch spätere Bieter (sog. Vorabinformation)

Gesetzliche Regelung

Die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist auf europäischer und nationaler Ebene kodifiziert und mit konkreten Rechtsfolgen belegt.

In Österreich regelt § 26 BVergG 2018 den Ausschluss von Personen, die an einem Vergabeverfahren mitwirken, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt. Betroffene Personen haben sich aus dem Verfahren zu enthalten und dies unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. In Deutschland enthält § 6 Abs. 3 VgV entsprechende Regelungen; im Kartellvergaberecht findet sich die allgemeine Grundlage in § 6 GWB.

Erscheinungsformen

Interessenkonflikte treten in der Vergabepraxis in sehr unterschiedlichen Formen auf.

Persönlicher Interessenkonflikt

Eine Mitarbeiterin der Vergabestelle ist mit dem Geschäftsführer eines Bieters verheiratet oder hat dort früher gearbeitet.

Wirtschaftlicher Interessenkonflikt

Ein Mitglied der Bewertungskommission hält Aktien eines Bieters oder ist stiller Gesellschafter.

Institutioneller Interessenkonflikt

Ein externer Berater, der bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt hat, bewirbt sich später selbst oder berät einen Bieter.

Vorherige Marktteilnahme

Unternehmen, die an der Markterkundung oder Konzeptentwicklung beteiligt waren, haben möglicherweise einen Informationsvorsprung, der als Interessenkonflikt zu behandeln ist.

Pflichten des Auftraggebers

Auftraggeber sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenkonflikte zu identifizieren, zu vermeiden und zu beseitigen.

Diese Maßnahmen umfassen:

  • Offenlegungspflichten: Alle an der Vergabe beteiligten Personen müssen etwaige Interessenkonflikte proaktiv offenlegen
  • Befangenheitsprüfung: Der Auftraggeber muss prüfen, ob offengelegte Interessen tatsächlich einen Konflikt begründen
  • Ausschluss betroffener Personen: Bei festgestelltem Interessenkonflikt sind die betroffenen Personen vom Verfahren auszuschließen
  • Dokumentation: Interessenkonflikte und die ergriffenen Maßnahmen sind im Vergabevermerk zu dokumentieren

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung

Wird ein Interessenkonflikt nicht erkannt oder nicht behoben, kann dies zur Aufhebung des Vergabeverfahrens, zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages oder zu Schadensersatzansprüchen führen.

Im Nachprüfungsverfahren können Bieter einen Interessenkonflikt als Vergabefehler rügen. Wenn der Interessenkonflikt die Vergabeentscheidung beeinflusst hat, kann der Zuschlag aufgehoben werden. Darüber hinaus kann ein Interessenkonflikt strafrechtliche Relevanz haben (z.B. Bestechung, Untreue).

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss jede persönliche Beziehung zu einem Bieter als Interessenkonflikt gemeldet werden? Ja, im Zweifelsfall ist eine Offenlegung vorzuziehen. Der Auftraggeber entscheidet dann, ob tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt. Nicht jede Bekanntschaft begründet zwingend einen Konflikt; es kommt auf die Intensität der Beziehung und den Einfluss auf die Vergabeentscheidung an.

Was gilt, wenn ein Berater die Leistungsbeschreibung erstellt hat und ein Bieter diesen Berater beschäftigt? In diesem Fall besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts. Der Auftraggeber muss prüfen, ob der Bieter durch die Mitwirkung seines Beraters einen ungerechtfertigten Vorteil hat. Ist dies der Fall, kann ein Ausschluss des Bieters erforderlich sein.

Kann ein Bieter wegen eines Interessenkonflikts auf Seiten des Auftraggebers ausgeschlossen werden? Nicht der Bieter wird ausgeschlossen, sondern die betroffene Person auf Auftraggeberseite. Wenn der Interessenkonflikt aber dazu geführt hat, dass ein Bieter bevorzugt wurde, kann dies Vergaberechtsverstöße begründen, die zur Verfahrensaufhebung führen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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