Glossar

Interessensbekundung im Vergaberecht 2026

Interessensbekundung: Vorverfahren zur Markterkundung und Bieteridentifikation vor der eigentlichen Ausschreibung im öffentlichen Vergabewesen.

Definition: Die Interessensbekundung ist ein informelles Vorverfahren, bei dem öffentliche Auftraggeber den Markt erkunden und potenzielle Bieter zur Bekundung ihres Interesses an einem geplanten Auftrag auffordern, ohne dass damit bereits ein förmliches Vergabeverfahren eingeleitet wird.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 28, 29 VgV; Art. 40 Richtlinie 2014/24/EU; § 59 BVergG 2018


Was ist die Interessensbekundung?

Die Interessensbekundung (auch: Interessenbekundungsverfahren) ist ein vorgelagertes, informelles Instrument der Markterkundung, das öffentlichen Auftraggebern hilft, den Markt zu verstehen und geeignete Bieter zu identifizieren, bevor sie ein förmliches Vergabeverfahren einleiten. Sie ist vergaberechtlich kein eigenständiges Vergabeverfahren, sondern eine vorbereitende Maßnahme.

Typischerweise veröffentlicht der Auftraggeber eine Bekanntmachung oder richtet ein Schreiben an den Markt, in dem er das geplante Projekt beschreibt und Unternehmen einlädt, ihr Interesse, ihre Fähigkeiten und ggf. erste Lösungsideen mitzuteilen.

Abgrenzung zum Interessenbekundungsverfahren (IB-Verfahren)

Im österreichischen Vergaberecht (§ 59 BVergG 2018) ist das Interessenbekundungsverfahren ein definierter Begriff: Es bezeichnet das Verfahren, mit dem der Auftraggeber in Fällen, in denen ein Unternehmen eine Initiative eingebracht hat, dem Markt Gelegenheit gibt, vergleichbare oder bessere Lösungen anzubieten. Es dient der Gleichbehandlung und der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch Eigeninitiativen.

Zweck der Interessensbekundung

Die Interessensbekundung verfolgt mehrere Ziele:

  • Marktbeobachtung: Der Auftraggeber erhält einen Überblick über verfügbare Lösungen und potenzielle Anbieter.
  • Bedarfsklärung: Rückmeldungen der Marktakteure helfen bei der Präzisierung der Anforderungen.
  • Bieterfindung: Insbesondere bei spezialisierten Leistungen können so geeignete Bieter für ein späteres Verfahren identifiziert werden.
  • Vorbereitung eines wettbewerblichen Dialogs oder einer Innovationspartnerschaft.

Vergaberechtliche Anforderungen

Eine Interessensbekundung ist kein Vergabeverfahren und begründet keine Vergabepflichten. Sie unterliegt nicht den formalen Anforderungen eines Ausschreibungsverfahrens. Gleichwohl muss der Auftraggeber darauf achten, dass:

  • Keine unzulässige Informationsweitergabe an einzelne Unternehmen erfolgt, die den späteren Wettbewerb verzerrt.
  • Unternehmen, die an der Interessensbekundung teilnehmen, keine unzulässigen Vorteile im späteren Vergabeverfahren erhalten.
  • Informationen aus der Markterkundung allen potenziellen Bietern gleichermaßen zugänglich gemacht werden (§ 29 VgV).

Übergang zum förmlichen Vergabeverfahren

Eine Interessensbekundung verpflichtet den Auftraggeber nicht zur Einleitung eines Vergabeverfahrens. Entscheidet er sich dazu, muss er ein reguläres Vergabeverfahren einleiten. Unternehmen, die an der Interessensbekundung beteiligt waren, müssen dabei gleichbehandelt werden; ihre Kenntnis aus dem Vorverfahren ist ggf. durch Informationsweitergabe an alle Bieter auszugleichen.

Verwandte Begriffe

FAQ

Ist eine Interessensbekundung öffentlich bekannt zu machen? Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung. Für Gleichbehandlung und Transparenz empfiehlt es sich jedoch, die Bekundung auf breiter Basis zu veröffentlichen.

Darf ein Unternehmen, das an der Interessensbekundung teilgenommen hat, auch im späteren Vergabeverfahren bieten? Ja, grundsätzlich. Der Auftraggeber muss jedoch sicherstellen, dass dieses Unternehmen keinen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil hat. Nötigenfalls ist die erhaltene Information allen Bietern mitzuteilen (§ 29 Abs. 2 VgV).


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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