Glossar

Interkommunale Kooperation im Vergaberecht 2026

Interkommunale Kooperation: Zusammenarbeit von Gemeinden bei der Aufgabenerfüllung, die unter bestimmten Voraussetzungen vergaberechtsfrei möglich ist.

Definition: Interkommunale Kooperation bezeichnet die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden oder kommunaler Körperschaften bei der gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben; sie kann unter bestimmten, vom EuGH und der Vergaberichtlinie 2014/24/EU definierten Voraussetzungen ohne Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens erfolgen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 12 Abs. 4; BVergG 2018 § 10 Abs. 5; GWB § 108 Abs. 6


Was ist interkommunale Kooperation?

Interkommunale Kooperation ist ein wichtiges Instrument der kommunalen Daseinsvorsorge, das Gemeinden ermöglicht, Aufgaben effizienter zu erfüllen, ohne dabei zwingend ein Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Gemeinden arbeiten in Bereichen wie Abfallentsorgung, Wasserversorgung, Feuerwehr, Schulwesen oder IT-Infrastruktur zusammen, indem sie Ressourcen teilen, gemeinsame Einrichtungen betreiben oder Aufgaben auf eine federführende Gemeinde oder einen gemeinsamen Zweckverband übertragen.

Die vergaberechtliche Relevanz ist entscheidend: Wenn eine Gemeinde Leistungen von einer anderen Gemeinde oder einem Zweckverband bezieht, stellt sich die Frage, ob darin eine vergabepflichtige Auftragsvergabe liegt oder ob die interkommunale Kooperation vom Vergaberecht ausgenommen ist.

Vergaberechtliche Ausnahme

Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU schafft einen ausdrücklichen Ausnahmetatbestand für Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern (sog. horizontale Kooperation).

Die Ausnahme greift, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Gemeinsame öffentliche Aufgabe: Der Vertrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, eine gemeinsame öffentliche Aufgabe zu erfüllen
  2. Ausschließlich öffentliche Motivation: Die Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Gründe des öffentlichen Interesses geleitet
  3. Kein Marktöffnung: Die beteiligten öffentlichen Auftraggeber nehmen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten wahr

Diese Regelung ist in Deutschland in § 108 Abs. 6 GWB und in Österreich in § 10 Abs. 5 BVergG 2018 umgesetzt.

Abgrenzung zur In-house-Vergabe

Während die In-house-Vergabe die Beauftragung einer eigenen, beherrschten Einheit betrifft (vertikale Kooperation), bezieht sich die interkommunale Kooperation auf die Zusammenarbeit zwischen gleichrangigen öffentlichen Auftraggebern (horizontale Kooperation).

MerkmalIn-house-VergabeInterkommunale Kooperation
RichtungVertikal (Auftraggeber → Tochtereinheit)Horizontal (Auftraggeber ↔ Auftraggeber)
KontrolleKontrolle über Tochtereinheit erforderlichKeine Kontrollbeziehung erforderlich
RechtsgrundlageArt. 12 Abs. 1–3 RL 2014/24/EUArt. 12 Abs. 4 RL 2014/24/EU
MarktaktivitätWesentlichkeitsschwelle (80 %)20 %-Schwelle

Praxisformen

Interkommunale Kooperation tritt in der Praxis in verschiedenen rechtlichen Formen auf.

  • Zweckverbände: Selbstständige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die von mehreren Gemeinden gemeinsam gebildet werden
  • Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen: Vertragliche Aufgabenübertragung zwischen Gemeinden ohne Gründung einer eigenen Einheit
  • Gemeinsame kommunale Anstalten: Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Kommunale Arbeitsgemeinschaften: Lockere Kooperationsformen ohne Rechtspersönlichkeit

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss eine Gemeinde immer ein Vergabeverfahren durchführen, wenn sie Leistungen von einer anderen Gemeinde bezieht? Nein. Wenn die drei Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU erfüllt sind (gemeinsame öffentliche Aufgabe, öffentliches Interesse, max. 20 % Marktaktivität), ist kein Vergabeverfahren erforderlich.

Gilt die Ausnahme auch für Leistungen, die eine Gemeinde von einem privatrechtlichen Unternehmen bezieht, das mehrheitlich kommunalen Gesellschaftern gehört? Nein. In diesem Fall greift nicht die horizontale Kooperationsausnahme, sondern ggf. die In-house-Vergabe-Ausnahme, sofern die dort geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere Kontrolle und Wesentlichkeitsschwelle).

Was passiert, wenn die 20 %-Schwelle überschritten wird? Dann entfällt die Ausnahme. Die Leistungsbeziehung zwischen den Gemeinden unterliegt dem Vergaberecht, und ein förmliches Vergabeverfahren ist durchzuführen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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